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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2010 - 6 U 2656/09
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beweislast für eine versicherte Tätigkeit
Ist nach den ermittelbaren Umständen die Einlegung einer vom Arbeitnehmer von vornherein beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung wahrscheinlich und ist nicht feststellbar, ob er während der versicherten Tätigkeit oder einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung verunfallt ist, trägt - anders als in den vom Bundessozialgericht in den Urteilen vom 04.09.2007 (B 2 U 28/06 R) und vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R) entschiedenen Fällen - nicht die Berufsgenossenschaft die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, sondern trägt der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass er an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist.
Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Verunglückt aber ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat. Ist nach den ermittelbaren Umständen die Einlegung einer vom Arbeitnehmer von vornherein beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung wahrscheinlich und ist nicht feststellbar, ob er während der versicherten Tätigkeit oder einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung verunfallt ist, so führt dies zu einer Beweislastumkehr der Gestalt, dass nicht der Unfallversicherungsträger die Beweislast dafür trägt, dass der Versicherte die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, sondern der Versicherte die Beweislast dafür trägt, dass er an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Heilbronn 03.03.2009 S 6 U 767/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2009 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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