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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2014 - 6 U 4877/12
Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit
Als Vergleichsmaßstab zur Bewertung der Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit für die Bemessung der MdE können keine Bewegungsausmaße über den Normalwerten berücksichtigt werden. Zwar wird grundsätzlich zur Prüfung des Ausmaßes der Bewegungseinschränkungen ein Vergleich mit der anderen unverletzten Hand gezogen, um den individuellen Unterschieden im Hinblick auf die anlagebedingte Handgelenksbeweglichkeit Rechnung zu tragen. Andererseits muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Höhe der MdE nach dem abstrakt bemessenen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten auf Grund des Umfangs der sich aus der unfallbedingten Beeinträchtigung des körperlichen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens richtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 08.10.2012 S 4 U 3637/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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