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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - 6 U 5773/09
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Beweisantrags; Substantiierungspflicht
1. Ein Abweg kann frühestens dann angenommen werden, wenn der Arbeitsweg eindeutig verlassen wird.
2. Gegenstand der Zeugenvernehmung sind nur konkrete Wahrnehmungen.
3. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines allein auf Ausforschung gerichteten Beweisantrags.
4. Zur Substantiierungspflicht bei einem Beweisantrag.
5. Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Bezeichnung der Tatsachen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet werden, gleichwohl aber nur aufs Geradewohl gemacht sind. Bei solchen gleichsam "ins Blaue" aufgestellten Behauptungen ist ein Beweisantrag rechtsmissbräuchlich.
6. Ausfluss des Substantiierungsgebots ist, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit im Sinne von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Deshalb ist eine aufs Geradewohl aufgestellte Behauptung nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Fürmöglichhalten rechtfertigende Anhaltspunkte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 07.10.2009 S 14 U 354/09
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: