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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - 6 VG 1927/15
Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG als Opfer sexuellen Missbrauchs durch den Vater Keine Beweiserleichterung bei bestreitender Aussage des beschuldigten Täters Zulässigkeit des Übergangs von einer Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung zu einer Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist zunächst unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung in den §§ 113, 121 StGB auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor.
2. Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB (Nötigung) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein.
3. Grundsätzlich müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG voll bewiesen sein; die (materielle) Beweislast, also der Nachteil aus der Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen, liegt hierbei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei dem Antragsteller, der eine Begünstigung erstrebt.
4. Auch die Würdigung der Aussagen eines der Tat beschuldigten Zeugen ist einzelfallbezogene richterliche Aufgabe; dies gilt zumindest dann, wenn der als Täter beschuldigte Zeuge keine strafrechtliche Verfolgung mehr befürchten muss und die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche gegen ihn verjährt sind.
5. Der Senat lässt offen, ob § 15 Satz 1 KOVVfG auch dann anzuwenden ist, wenn als Täter beschuldigte Zeugen die Aussage nicht verweigern, sondern Angaben machen.
Normenkette:
KOVVfG § 15 S. 1
,
OEG § 1
,
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Stuttgart 17.02.2015 S 26 VG 435/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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