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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - 6 VG 1977/15
Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs unter Alkoholeinfluss Reichweite der gerichtlichen Fürsorgepflicht bei der Beseitigung von Formfehlern bei Eingang einer Berufung ohne Unterschrift
1. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe.
2. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises; für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit.
3. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Normenkette:
KOVVfG § 15 S. 1
,
OEG § 1
,
SGG § 106 Abs. 1
,
SGG § 151
,
SGG § 67
Vorinstanzen: SG Stuttgart 14.04.2015 S 13 VG 7065/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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