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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2018 - 6 VG 2096/17
Anspruch auf Anerkennung von Gesundheitsschäden als Folgen von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung einer angeschuldigten Tat nach Sachverhalt, Ort und Tatzeit bei der körperlichen Misshandlung von Kindern durch ihre Eltern Strukturelle Defizite des OEG bei der Erfassung lange andauernder Gewalttaten im familiären Bereich
1. Eine Tat, die nach Ort, Zeit oder Ablauf nicht in derart konkret beschrieben werden kann, dass sie nach den verschiedenen rechtlichen Anforderungen überprüft werden kann, kann nicht Grundlage für einen Anspruch nach dem OEG sein.
2. Bei der körperlichen Misshandlung von Kindern durch ihre Eltern richtet sich die Rechtswidrigkeit einer Gewalttat nach dem Strafrecht zur Zeit der Begehung. Derartige Taten galten lange Zeit als durch das "elterliche Züchtigungsrecht" gerechtfertigt, auch wenn es sich um Körperverletzungen im Sinnen von § 223 Abs. 1 StGB handelte.
3. Das OEG zeigt strukturelle Defizite bei der Erfassung lange andauernder Gewalttaten im familiären Bereich, mehr noch bei körperlichen Misshandlungen, bei denen regelmäßig die Reichweite des elterlichen Züchtigungsrechts im Raum steht, als zum Beispiel bei sexuellen Missbräuchen.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 2 Abs. 1
,
OEG § 2 Abs. 2
,
BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1
,
BVG § 30
,
BVG § 31
,
StGB § 223 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 13.04.2017 S 7 VG 1465/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. April 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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