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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2021 - 6 VG 2770/20
Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Anforderungen an einen Leistungsausschluss wegen Unbilligkeit aus Wertungsgesichtspunkten – hier im Fall des Opfers eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs durch einen Terroranschlag in der Türkei nach Nichtbeachtung von Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes
1. Opferentschädigung für Angriffe im Ausland resultiert nur aus der allg.staatlichen Fürsorgepflicht, was sich in Leistungspflicht und -umfang niederschlägt.
2. Eine Entschädigung ist dann unbillig und ausgeschlossen, wenn sich das Opfer über allgemeine Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinwegsetzt und ein erhöhtes Risiko eingeht, was auch Ausdruck der allgemeinen Schadensminderungspflicht ist.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 3a Abs. 1
,
OEG § 3a Abs. 2 S. 2
,
OEG § 3a Abs. 4 S. 2
,
OEG § 3a Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Ulm 28.07.1920 S 2 VG 4054/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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