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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2017 - 6 VH 2746/15
Beschädigtenrente auf Grund einer Inhaftierung in der ehemaligen DDR Grad der Schädigung Anforderungen an den Beweismaßstab
1. Nach § 4 Abs. 1 HHG erhalten Geschädigte, die in Folge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG.
2. Die Tatbestandsmerkmale, die den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegen - eine in Folge des rechtsstaatswidrigen Gewahrsams erlittene gesundheitliche Schädigung (Erstschaden) und die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung - müssen nach den im sozialgerichtlichen Verfahren an die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen voll bewiesen sein; dagegen genügt nicht nur zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung, also für die haftungsausfüllende Kausalität (§ 4 Abs. 5 Satz 1 HHG), sondern auch bereits für die haftungsbegründende Kausalität zwischen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung und der gesundheitlichen (Erst-)Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
3. Nach § 31 Abs. 1 BVG ist für einen entsprechenden Anspruch ein GdS von wenigstens 30 notwendig; allerdings ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BVG ein bis zu fünf Grad geringerer GdS vom höheren Zehnergrad umfasst: Letztlich kann daher ein GdS von 25 zu einem Rentenanspruch führen.
Normenkette:
HHG § 4 Abs. 1
,
BVG §§ 30 ff.
,
HHG § 4 Abs. 5 S. 1
,
BVG § 31 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 07.05.2015 S 13 VU 1140/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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