LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1997 - 6 Vi 1800/94
Kostenerstattung für Behandlung eines nicht als Schädigungsfolge anerkannten Leidens eines Impfgeschädigten
Ein Impfgeschädigter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Versorgungsverwaltung, die ihm aufgrund einer
Elektroakupunkturbehandlung nach Voll eines nicht als Schädigungsfolge anerkannten Leidens entstanden sind. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSeuchG § 51 Abs. 1
,
BVG § 10 Abs. 1 S. 1 § 18c Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 29.07.1994 S 3 Vi 1434/92