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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 - 6 VK 4404/17
1. Die Ansprüche auf einkommensabhängige Leistungen der Kriegsopferversorgung für Beschädigte mit Wohnsitz in Osteuropa haben seit dem Beitritt des jeweiligen Staates zur Europäischen Union (hier: Polen am 1. Mai 2004) nicht mehr geruht.
2. Der Versorgungsverwaltung oblag es nach der Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 4. Dezember 2008 (Rs. Zablocka-Weyhermüller, C-221/07), nach Erlass des Rundschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juni 2009, jedenfalls spätestens nach der Aufhebung des früheren § 64e BVG zum 1. Juli 2011, die im Leistungsbezug stehenden Kriegsopfer in Osteuropa hinreichend verständlich darüber zu unterrichten, welche Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz seit 2004 zusätzlich verlangt werden konnten.
3. Ohne einen derartigen Hinweis waren diese Leistungsberechtigten ohne ihr Verschulden gehindert, fristwahrende Anträge zu stellen.
4. Hat die Versorgungsverwaltung für Zeiten vor Antragstellung zu leisten, so ist dieser Zeitraum bei einer erstmaligen Entscheidung über den Antrag nicht auf die vier Kalenderjahre vor Antragstellung beschränkt.
5. Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen für Zeiten vor Antragstellung unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Die Verjährungseinrede muss die Versorgungsverwaltung grundsätzlich mit dem Ablehnungsbescheid erheben und die Ermessensentscheidung umfassend begründen.
Normenkette:
BVG § 60 Abs. 1 S. 3
,
BVG § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
,
SGB 10 § 44
,
SGB 1 § 45
Vorinstanzen: SG Stuttgart 12.10.2017 S 13 VK 750/17
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

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