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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 - 6 VK 4523/17
Hat die Versorgungsverwaltung unter Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BVG die rückwirkende Gewährung von Leistungen für die Zeit vor der Stellung des Erstantrags abgelehnt und ist dieser Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, so muss sie auf die spätere Verpflichtung zu dessen Rücknahme hin Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahre vor dem Antrag, gerechnet von Beginn des Jahres seiner Stellung an, erbringen.
Normenkette:
BVG § 60
,
SGB 10 § 44
Vorinstanzen: SG Stuttgart 17.11.2016 S 26 VK 1444/17
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet auch die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

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