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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - 6 VS 3520/15
Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Selbstbeschaffung von Hörgeräten in der Soldatenversorgung bei einem noch nicht beschiedenen Antrag Anwendbarkeit der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz zur Auslegung der Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
1. Nr. 2 zu § 18 BVG der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz (BVGVwV) kann zur Auslegung der Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs in § 18 Abs. 4 S. 1 BVG herangezogen werden, es handelt sich aber nicht um eine "normkonkretisierende" Verwaltungsvorschrift mit rechtlicher Bindungswirkung gegenüber dem Beschädigten.
2. Die Voraussetzungen aus Nr. 2 S. 3 BVGVwV zu § 18 BVG - unvermeidbare Umstände bei erstmaliger Inanspruchnahme versorgungsrechtlicher Heilbehandlung - liegen dann nicht vor, wenn sich der Beschädigte mit seinem Anliegen an die Versorgungsverwaltung gewandt hatte und von dort darüber informiert worden war, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden worden sei, er sich dann aber gleichwohl die begehrte Behandlung bzw. das begehrte Hilfsmittel auf eigene Kosten selbst beschafft hat.
3. Für die Anwendung des "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" mit dem Ziel der Erstattung von Aufwendungen für selbstbeschaffte Heilbehandlung oder Hilfsmittel im Versorgungsrecht ist neben dem gesetzlich geregelten Erstattungsanspruch in § 18 Abs. 4 S. 1 BVG kein Raum.
Normenkette:
BVG § 11 Abs. 1
,
BVG § 13 Abs. 1
,
BVG § 18 Abs. 3
,
BVG § 18 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.06.2015 S 26 VS 1972/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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