Feststellung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung; Berücksichtigung des Berichts der Radarkommission
als Sachverständigengutachten
Tatbestand:
Der am 15.07.1946 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Gesundheitsstörung "Hämangiozytom des linken Oberschenkels"
als Folge einer Wehrdienstbeschädigung sowie Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Während seiner Wehrdienstzeit vom 04.01.1966 bis zum 30.06.1967 absolvierte der Kläger vom 04.01.1966 bis zum 28.03.1966 die
Grundausbildung in L. sowie vom 29.03.1966 bis zum 30.06.1966 die Ausbildung zum Radarflugmelder in G. (AAP-Zeugnis des I.
Fernmelderegiments 31 vom 30.06.1966), die vom 29.03.1966 bis zum 25.04.1966 den 412-L-Lehrgang beinhaltete (Lehrgangsnachweis
der Technischen Schule der Luftwaffe 2 L.). Er war vom 01.07.1966 bis zum 30.06.1967 als Radarflugmelder in G./M. eingesetzt
(Angaben im Wehrpass, im Personalbogen und in der Wehrdienstbescheinigung vom 23.06.1967). Der Kläger erkrankte im Laufe des
Jahres 1982 an einem Hämangiozytom des linken Oberschenkels (Arztbriefe der Medizinischen Klinik der Eberhard-Karls-Universität
T. vom 21.05.1984 und 29.11.1985, des Arztes für Innere Medizin Dr. J. vom 10.07.1989 und 13.03.1995 sowie der Ärztin für
Innere Medizin Dr. F. vom 25.08.1995). Seitdem bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 05.12.1982).
Der Kläger machte am 11.10.2001 einen wehrdienstbedingten Strahlenschaden bei der Wehrbereichsverwaltung (WBV) geltend und
legte Unterlagen über die Wehrdienstzeit sowie diverse Arztbriefe vor. Die WBV zog die Personalunterlagen über die Wehrdienstzeit
des Klägers bei. Auf Anfrage der WBV gab der Kläger an, er sei zur Flugüberwachung, Zielortung/Gefechtsüberwachung als Operator
an einem stationären Gerät als Intercept Control Technician (ICT) eingesetzt gewesen. Als Jägerleittechniker habe er in der
Waffenleitabteilung die Geräte einschalten und justieren, Abwehr- und Angriffseinsätze führen sowie den Funksprechverkehr
mit dem Jägerleitoffizier durchführen müssen. Die Röhren der Geräte seien von hinten durch die Belüftungsschlitze sichtbar
gewesen. Eine Radarstellung in dieser Größenordnung habe rund um die Uhr in Betrieb sein müssen. Am 30.10.2001 erfolgte eine
Untersuchung durch den Stabsarzt Scholz. Am 31.10.2001 beantragte der Kläger beim ehemaligen Versorgungsamt Rottweil (VA)
Beschädigtenversorgung. Das VA zog das Krankheitsregister der A. - Die Gesundheitskasse für den Landkreis T. - bei.
Mit Schreiben vom 16.11.2001 führte das Bundesministerium der Verteidigung (BMV) gegenüber der WBV aus, bei der Aufklärung
des Sachverhalts in Bezug auf mögliche Strahleneinwirkung durch Radargeräte sei grundsätzlich zwischen Hochfrequenzstrahlung
(HF-Strahlung) und Röntgenstörstrahlung (ionisierende Strahlung) zu unterscheiden. Die HF-Strahlung sei nach dem Stand der
Wissenschaft keine Ursache für Spätschäden, insbesondere Krebs. Daher sei sie in der Sachverhaltsermittlung nicht von Belang.
Eine Exposition durch Röntgenstörstrahlung sei nur für ausgebildete Radarmechaniker möglich, da die Reichweite dieser Strahlung
im Bereich von Zentimetern bis zu wenigen Dezimetern liege, wobei zur Exposition regelmäßig das Öffnen von Gehäuseteilen erforderlich
sei. Diese Tätigkeit hätte nur durch das hierfür vorgesehene Personal erfolgen dürfen. Wartungs- und Instandsetzungstätigkeiten
an beziehungsweise in geöffneten Geräten seien durch nicht-ausgebildetes Personal realistisch nicht möglich. Personal, das
sich zwar in der Nähe der Radargeräte aufgehalten habe, ausbildungsmäßig aber nicht als Radarmechaniker zu bezeichnen sei,
sei gegenüber Röntgenstörstrahlung nicht exponiert gewesen. Die gelegentliche Mithilfe bei der Wartung und Instandsetzung
durch Bedienerpersonal entspreche nicht der qualifizierten Arbeit, die zu einer Röntgenexposition führen könne. Die Arbeitsplätze
im Radarführungsdienst und Tiefflieger-Melde- und -Leitdienst seien grundsätzlich in die Tätigkeiten von Technikern und Radarflugmeldern
untergliedert gewesen. Bei den Technikern sei nach dem technischen Zuständigkeitsbereich zu unterscheiden. Ausschließlich
die Flugmelderadar-Mechaniker hätten den Kontakt zum Störstrahler, der zu einer Exposition durch Röntgenstrahlung geführt
haben könne. Funk- und Fernmeldemechaniker oder EDV-Mechaniker seien nicht am Radargerät ausgebildet und eingesetzt worden.
Bei den Radarflugmeldern handle es sich um die Soldaten, die an Bildschirmarbeitsplätzen anhand des Radarbildes den Luftraum
überwachten. Eine Exposition durch Röntgenstrahlung beim Bediener- beziehungsweise Betriebspersonal sei auszuschließen.
Mit Bescheid vom 30.11.2001 lehnte die WBV V Stuttgart den auf Leistungen nach dem SVG gerichteten Antrag des Klägers vom 11.10.2001 ab. Die geltend gemachte Gesundheitsstörung sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung.
Ein Anspruch auf Ausgleich bestehe nicht. Der Kläger sei nach den durchgeführten Ermittlungen während seiner Dienstzeit als
Radarflugmelder beziehungsweise Radarleithelfer keiner Röntgenstrahlung ausgesetzt gewesen. Als Radarleithelfer habe er zum
sogenannten Einsatzpersonal an Bildschirmarbeitsplätzen gehört, das seine Tätigkeit in erheblicher Distanz zum Radargerät
ausgeübt habe und deshalb nicht mit Röntgenstrahlung in Berührung gekommen sei.
Hiergegen legte der Kläger am 28.12.2001 bei der WBV Widerspruch ein. Die WBV zog über das Institut für Wehrmedizinalstatistik
und Berichtswesen eine Übersicht über die gesundheitliche Vorgeschichte des Klägers bei.
Mit Bescheid vom 27.02.2002 lehnte das VA den auf Leistungen nach dem BVG gerichteten Antrag des Klägers vom 31.10.2001 ab. Die Entscheidung der WBV sei für das VA verbindlich. Eine andere Entscheidung
hierüber sei nicht angezeigt, da sich im weiteren Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, nach denen die Entscheidung
der WBV unrichtig wäre. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Entscheidung der WBV seien mithin nicht gegeben.
Hiergegen legte der Kläger am 28.03.2002 bei der WBV Widerspruch ein, über den der Beigeladene bislang noch nicht entschieden
hat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2002 wies die WBV Süd Stuttgart den gegen den Bescheid vom 30.11.2001 gerichteten Widerspruch
zurück. Auch bei der Ungewissheit über die Ätiologie der beim Kläger festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei
es nicht wahrscheinlich, dass wehrdienstliche Einflüsse Ursache im Sinne einer wesentlichen Bedingung für die Gesundheitsstörung
seien. Auch seien die Voraussetzungen für eine sogenannte Kannversorgung nicht gegeben. In Bezug auf eine mögliche Strahleneinwirkung
durch Radargeräte sei grundsätzlich zwischen HF- und Röntgenstörstrahlung zu unterscheiden. HF-Strahlen der Radargeräte erzeugten
grundsätzlich nur im Rahmen eines Unfallgeschehens gesundheitlich relevante Expositionen. Die HF-Strahlung sei nach der herrschenden
Meinung in der Wissenschaft keine Ursache für Spätschäden, insbesondere Krebs. Unfallbedingte Ereignisse, die zu einer gesundheitsschädigenden
Exposition durch HF-Strahlung geführt hätten, lägen beim Kläger nicht vor. Röntgenstörstrahlung entstehe in sogenannten Endstufenröhren
bei der Erzeugung der elektromagnetischen Felder. Sie würden nur während des Betriebs der Anlage erzeugt, wenn an den Röhren
Hochspannung anliege. Die Möglichkeit einer Schädigung durch Röntgenstörstrahlung scheide ebenfalls aus. Als Radarleithelfer
habe der Kläger zu dem Personenkreis der Bediener von Radargeräten gehört und sei somit nicht in Reparatur- und Einstellarbeiten
an Radargeräten, insbesondere an den Sendebaugruppen, die Röntgenstörstrahler enthielten, eingebunden gewesen. Hinweise auf
den Umgang mit besonders karzinogenen Substanzen hätten sich nicht ergeben. Eine länger zurückliegende chronische Entzündung
finde sich in den vorliegenden Behandlungs- und Befundberichten nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 14.06.2002 Klage beim Sozialgericht Reutlingen erhoben.
Die Beklagte hat den "Bericht der Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen
der Bundeswehr und der NVA (Radarkommission)" vom 02.07.2003 (BdR) vorgelegt.
In der ebenfalls zu den Akten gereichten Verfügung der vom BMV eingesetzten Schwerpunktgruppe Radar (SgR) vom 21.09.2004 wird
ausgeführt, nach den Kriterien des BdR seien die Expositionswerte in drei Zeit-Phasen einzuteilen. Hierbei sei davon auszugehen,
dass in der hier maßgeblichen Phase 1 (bis 1975) alle qualifizierenden Tätigkeiten als Techniker, Mechaniker oder im Unterstützungspersonal
(Bediener/Operatoren) an Radargeräten (Störstrahlern) hohe Strahlenexpositionen zur Folge gehabt hätten. Dabei seien die Tätigkeiten
der Bediener/Operatoren nur dann qualifizierend gewesen, wenn diese die Radartechniker nicht nur gelegentlich direkt am geöffneten
und in Betrieb befindlichen Radargerät (Senderschrank) unterstützt hätten. Als weitere Grundvoraussetzungen für eine Anerkennung
der geltend gemachten Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge werde neben dem pathologisch-histologischen Nachweis eines malignen
Tumors auch eine bestimmte Latenzzeit gefordert. Der Kläger sei während seiner Dienstzeit nicht als Radarmechaniker und -techniker
oder im entsprechenden Unterstützungspersonal, sondern als Operator in der Waffenleitabteilung des Radarführungsdienstes eingesetzt
gewesen. Eine räumliche Trennung der Waffenleitanlage zu den Radargeräten habe insoweit vorgelegen. Zudem hätten Reparaturarbeiten
nur am ausgeschalteten Radargerät ausgeführt werden können. Der Kläger habe somit keine der vom BdR vorgegebenen qualifizierenden
Tätigkeiten ausgeübt. Es könne somit nicht von einer Exposition des Klägers mit Röntgenstörstrahlung aus den Senderschränken
von Radargeräten ausgegangen werden. Zwar könne nach dem BdR eine Inkorporation radioaktiv strahlenden Radiums(Ra)-226 durch
Inhalation, Ingestion beziehungsweise perkutane Resorption des Abriebs von nicht berührungssicher auf Schaltern angebrachter
Leuchtfarbe sowie eine externe Einwirkung radioaktiver Strahlung aus berührungssicher abgedeckter Leuchtfarbe mit Ra-226 noch
nicht ausgeschlossen werden. Nach den Kriterien des BdR seien als spezifische qualifizierende Erkrankungen durch die Inkorporation
von Leuchtfarbe Knochenkrebs sowie Lungenkrebs anzusehen. Die geltend gemachte Gesundheitsstörung des Klägers gehöre aber
nicht zu diesen Erkrankungen. Sei nicht auszuschließen, dass der Soldat mit nicht berührungssicher abgedeckter Ra-226-haltiger
Leuchtfarbe auf Schaltern an Radargeräten Kontakt gehabt habe, so sei nach dem BdR eine Ingestion durch Abrieb beim Berühren
der Schalter in Höhe des dort dokumentierten Wertes zu unterstellen. Diese abgeschätzte Folgedosis betrage aber weniger als
1 mSv pro Jahr und liege damit unterhalb des Grenzwertes der Ersten Strahlenschutzverordnung (1. SSVO). Bereits im Jahr 1966 sei die Umstellung von Radium und Promedium auf Tritium für radioaktive Leuchtfarbe angeordnet
worden, so dass ein Kontakt des Klägers mit Ra-226-haltiger Leuchtfarbe als wenig wahrscheinlich anzusehen sei. Aber selbst
wenn man davon ausgehe, dass die Geräte, an denen er seinen Dienst verrichtet habe, mit Ra-226-haltiger Leuchtfarbe versehen
gewesen seien, lasse sich ein Zusammenhang seiner Gesundheitsstörung mit der für möglich erachteten externen Strahlenexposition
durch Ra-226-haltige Leuchtfarbe nicht herleiten. Nach derzeitigen Erkenntnissen seien die Emissionen der Leuchtfarbe so gering
gewesen, dass bei einer externen Bestrahlung keine hohen Belastungswerte hätten erreicht werden können. Eine auf den Empfehlungen
des BdR basierende Bewertung habe diese Einschätzung bestätigt. Insgesamt könne somit nicht von einer Exposition des Klägers
mit Röntgenstörstrahlung auf Grund wehrdienstlicher Einflüsse ausgegangen werden.
Hierzu hat der Kläger ausgeführt, er habe während seiner Dienstzeit an einer Konsole und einem Bildschirm gearbeitet. Beide
Geräte hätten eine Röntgenstrahlung abgegeben. Dabei habe es sich um eine laufende Beeinträchtigung gehandelt. Ferner habe
er sehr wohl qualifizierende Unterstützertätigkeiten ausgeübt und sei dabei erheblichen Radarstrahlungen ausgesetzt gewesen.
Die Voraussetzungen der sogenannten Kannversorgung seien gegeben, wenn das allgemeine Risiko, an Krebs zu erkranken, durch
Schädigungstatbestände individuell erheblich erhöht worden sei. Dies sei bei ihm der Fall. Eine sogenannte Kannversorgung
habe zu erfolgen, weil aus medizinischer Sicht alle anderen denkbaren Ursachen für seine Erkrankung ausgeschlossen werden
könnten. Außerdem handle es sich bei der SgR nicht um eine unabhängige Gruppe sachverständiger Gutachter, sondern um einen
Arbeitsstaab der Beklagten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16.06.2005 hat der Kläger angegeben, er habe während seiner
Dienstzeit an einer Arbeitskonsole gesessen, um den Dienst als Jägerleittechniker zu verrichten. An dem Radargerät selbst
habe er nie herumgeschraubt. Während seiner Anwesenheit sei das Radargerät auch von hinten geöffnet worden. Wenn er sich an
seinem Arbeitsplatz umgedreht habe, dann habe man das nächste Radargerät von hinten gesehen.
In einem von der Beklagten übersandten Fragebogen hat der Kläger unter dem 20.10.2005 ausgeführt, er habe an einer Waffenleitkonsole
412-L mit der Systemnummer AWCS gearbeitet. Er sei an diesem Gerät als Operator der Waffenleitsektion mit der Bezeichnung
ICT tätig gewesen. In seiner Funktion als Operator habe er auch gelegentlich Radartechniker bei der Arbeit an diversen Geräten
unterstützt. Wenn ein Radartechniker an einem der Geräte Hilfe gebraucht habe, sei es durchaus üblich gewesen, von einem Operator
dabei unterstützt zu werden. So sei auch er in Berührung mit diversen Geräten gekommen. Insbesondere sei er an Sicht- und
Bedienkonsolen zur Unterstützung der Radartechniker tätig gewesen. Dies betreffe auch Waffenleitsysteme, bei denen es sich
um Sende- und Empfangsgeräte gehandelt habe. Während der Instandhaltung hätten sich die Geräte im Stand-By-Modus befunden,
seien also nicht vollkommen ausgeschaltet gewesen. Auch in einem Stand-By-Betrieb hätten sich die strahlenden Röhren in Betrieb
befunden. Die Gerätetüren seien immer offen gewesen, wenn an den Geräten gearbeitet worden sei. Die Unterstützung der Radartechniker
habe in Handlangerarbeiten und leichteren Hilfestellungen bei Anreichen von Werkzeug, auch beim Auswechseln einzelner Bauteile,
bestanden. Im Durchschnitt seien diese Unterstützungstätigkeiten mindestens einmal pro Woche, manchmal häufiger und manchmal
in größeren Abständen, mit einer Dauer zwischen 15 und 20 Minuten vorgekommen.
Die Beklagte hat die Aktenverfügung der SgR vom 08.11.2005 vorgelegt. Einer Röntgenstörstrahlung sei man durch einen Aufenthalt
direkt am geöffneten Senderschrank eines in Betrieb befindlichen Radargerätes ausgesetzt gewesen. Wenn Operatoren die Radarmechaniker
bei diesen qualifizierenden Tätigkeiten an Radaranlagen (Senderschränken, Modulatoren) unterstützt hätten, sei nach dem BdR
auch diese Unterstützertätigkeit zur Anerkennung qualifizierend. Für eine Unterstützertätigkeit an den Sender- und Modulatorschränken
bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten lägen für den Kläger keinerlei Hinweise vor. Die Sender- und Modulatorschränke hätten
sich in der Nähe der Radarantennen befunden, da die in ihnen erzeugte beziehungsweise modulierte HF-Strahlung durch einen
Hohlleiter dorthin hätte geleitet werden müssen. Diese Antennen hätte aber nicht in der Nähe der verbunkerten Stellung mit
den Sichtkonsolen vom Typ 412-L gestanden. Eine solche Unterstützertätigkeit am Senderschrank sei vom Kläger aber nicht vorgetragen
worden. Vielmehr habe der Kläger lediglich an den Bildschirmkonsolen gearbeitet. Dabei handle es sich nicht um Senderschränke,
in denen sich die Baugruppe befinde, mit der aus elektrischem Strom unter erheblicher Hochspannung hochfrequente elektromagnetische
Strahlung im Mikrowellenbereich erzeugt worden sei. Eine solche Gefährdung sei für den Kläger nicht anzunehmen, da die Konsolen
an seinem Arbeitsplatz und in dessen Umgebung nicht der Erzeugung oder Modulation der HF-Strahlung gedient hätten und daher
nicht mit so hohen Betriebsspannungen versorgt worden seien. Auch gehe der BdR nicht von einer Röntgenstörstrahlungsexposition
durch die Konsolen aus.
Der Kläger hat hierzu ausgeführt, der BdR sei lediglich als Empfehlung, jedoch nicht als einzig richtige Art und Weise der
Behandlung von Anträgen auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung, zu verstehen. Da im BdR ausgeführt worden sei, dass
vor 1976 keine ausreichend dokumentierten Messungen eventueller Röntgenstörstrahlung bei der Bundeswehr vorhanden seien, sei
die Beklagte nicht in der Lage, verbindlich eine Aussage über seine Exposition gegen Röntgenstörstrahlung oder Röntgenstrahlung
überhaupt abzugeben. Ferner sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zumindest ein geringer Strahlungsaustritt von Röntgenstörstrahlung
oder Röntgenstrahlung immer auch bei der Waffenleitkonsole 412-L mit der Systemnummer ABCS anzunehmen. Im Übrigen sei er auch
mit der Röntgenstörstrahlung von anderen im Bunker befindlichen Gräten in Kontakt gewesen. Da die Beklagte gegen ihre Dokumentationspflicht
über seine Strahlenexposition verstoßen habe, greife eine Beweislastumkehr zu deren Lasten dahingehend, dass diese seine fehlende
Strahlenexposition beweisen müsse. Ferner seien die Soldaten der Marine, die an einem vergleichbaren Gerät tätig gewesen seien,
allesamt als Wehrdienstgeschädigte anerkannt worden. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass er während seiner Dienstzeit
mit Ra-226-haltiger Leuchtfarbe in Kontakt gekommen sei.
Die Beklagte hat die Stellungnahme der Strahlenmessstelle der Bundeswehr bei der WBV (StrMessSt) Nord vom 17.11.2005 zur Dosis-Ermittlung
für einen von 1969 bis 1994 im Radarführungsdienst tätig gewesenen Offizier vorgelegt. Danach lägen für die Konsole 412-L
keine Hinweise zur Verwendung radioaktiver Leuchtfarbe an Bedien- und Anzeigeelementen vor. Ferner hat die Beklagte ausgeführt,
eine Diskussion über eine Umkehr der Beweislast sei entbehrlich. Wenn an der Konsole 412-L keine Strahlung entstehen könne,
so könne der Kläger logischerweise eine solche auch nicht nachweisen. Außerdem könne sie mit Hilfe der Stellungnahme der StrMessSt
Nord vom 17.11.2005 nachweisen, dass an der Konsole 412-L eine radioaktive Strahlung ausgeschlossen sei.
Auf den Hinweis des Klägers, die Stellungnahme der StrMessSt Nord vom 17.11.2005 betreffe nicht den Zeitraum, in den seine
Dienstzeit falle, hat die Beklagte die Stellungnahme der StrMessSt Nord vom 28.06.2006 vorgelegt, wonach die Aussage in deren
Stellungahme vom 17.11.2005 die gesamte Nutzungszeit der Konsole und mithin auch die Dienstzeit des Klägers betreffe.
Das Sozialgericht hat die Stellungnahme des Bundesamtes für Strahlenschutz in Salzgitter (BAStrSch) vom 10.11.2006 eingeholt.
Es hat ausgeführt, zu der Sichtkonsole 412-L lägen dort keine Informationen vor. Es werde aber im Weiteren davon ausgegangen,
dass es sich dabei um ein mit Hochspannung betriebenes Röhrengerät handle. Bei dessen Betrieb müsse dann prinzipbedingt auch
Röntgenstörstrahlung entstehen. Die üblichen Bauformen von Hochspannungen an solchen Bildschirmgeräten seien aber derart,
dass keine so hohen Strahlenexpositionen durch Röntgenstrahlung aufträten, die als wahrscheinliche Ursache von Krebserkrankungen
in Frage kämen. Daher sei diese Exposition im BdR bei der Bewertung unberücksichtigt geblieben.
Die Beklagte hat vorgetragen, nach einer Stellungnahme der Arbeitsgruppe "Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar" in
einem anderen Fall würden Kathodenstrahlröhren mit vergleichsweise niedrigen Spannungen in Höhe von 10 Kilovolt (kV) betrieben.
In Farbfernsehgeräten seien Betriebsspannungen im Bereich um 25 kV und höher üblich und selbst dort werde der Betrachter der
Bildröhre nicht gegenüber Röntgenstrahlung exponiert.
Der Kläger hat ausgeführt, durch die Stellungnahme des BAStrSch vom 10.11.2006 sei bewiesen, dass er tatsächlich einer gewissen
Strahlung ausgesetzt gewesen sei. Die Wertung des BAStrSch, ob dadurch auch Gesundheitsschädigungen eingetreten seien, sei
unbeachtlich, da das BAStrSch hierzu grundsätzlich nicht berufen sei.
Mit Urteil vom 16.04.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei der Prüfung, ob eine Schädigung durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse eingetreten sei, sei an das Recht der Berufskrankheiten anzuknüpfen, um schicksalhafte Erkrankungen
aus dem versorgungsrechtlich geschützten Bereich auszugrenzen. Von einer wehrdiensttypischen Gefahrerhöhung sei dann auszugehen,
wenn ein Betroffener im Rahmen seiner Wehrdiensttätigkeit ionisierenden Strahlen in einem Umfang ausgesetzt gewesen sei, der
die Exposition, der jeder Mensch üblicherweise ausgesetzt sei, deutlich übersteige. Zu beachten sei hierbei, dass zwar eine
beliebig kleine Dosis eine maligne Erkrankung auslösen könne, jedoch jeder Mensch zu jeder Zeit einer terrestrischen und einer
kosmischen Strahlung ausgesetzt sei, die je nach Höhe über Normal-Null und geographischer Breite unterschiedlich sei. Hinzu
kämen natürliche Radionuklide in Erdboden, Wasser und Luft, die über die Nahrungskette aufgenommen würden. Nach dem BdR habe
der Kläger nicht an der eigentlichen Radaranlage, sondern an der Waffenleitkonsole gearbeitet und dort die Radartechniker
bei Arbeiten unterstützt. Nur eine Unterstützungsleistung an Radaranlagen und eben nicht an der Waffenleitkonsole führe jedoch
nach dem BdR zu einer möglichen Exposition ionisierender Strahlung. Da es gerade Aufgabe der aus unabhängigen und weisungsfreien
Experten bestehenden Radarkommission gewesen sei, den wissenschaftlichen Stand zur Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung
durch ionisierende Strahlung und HF-Strahlung festzustellen und die versorgungsmedizinischen Aspekte von Strahlenschäden zu
untersuchen, bestehe keine Grundlage dafür, durch ein im Gerichtsverfahren zu erstellendes Gutachten weitere Erkenntnisse
zu gewinnen. Zwar treffe der BdR keine explizite Aussage zu Tätigkeiten an Sichtkonsolen. Nach der Stellungnahme des BAStrSch
vom 10.11.2006 träten aber an diesen Geräten üblicherweise keine so hohen Strahlenexpositionen auf, dass sie als wahrscheinliche
Ursache von Krebserkrankungen in Frage kämen. Auch sei der Nachweis dafür nicht erbracht, dass der Kläger mit nicht berührungssicher
abgedeckter Ra-226-haltiger Leuchtfarbe in Berührung gekommen sei. Von der StrMessSt Nord sei mitgeteilt worden, dass an der
Konsole 412-L keine Hinweise für die Verwendung radioaktiver Leuchtfarbe an Bedien- und Anzeigeelementen vorlägen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 26.04.2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 16.05.2007
Berufung eingelegt.
Ergänzend zum bisherigen Sachvortrag hat er ausgeführt, er habe an der Konsole 412-L sowie am zugehörigen Gerät AN-GPA73 gearbeitet.
Er sei dabei Röntgenstörstrahlung und HF-Strahlung ausgesetzt gewesen. Zu beachten sei aber auch, dass der Kläger auch elektromagnetischen
Feldern (HF-Strahlung oder gepulste Hochfrequenz) ausgesetzt gewesen sei. Er habe seinen Wehrdienst in M. abgeleistet. Dort
habe sich insbesondere das Höhensuchgerät MPS-14, welches HF-Strahlung abgesondert habe, befunden. Der Kläger habe sich außerhalb
des Bunkers immer wieder in der Radarkeule des MPS-14 befunden und sei so in Kontakt mit HF-Strahlung gekommen. Der Schutz
vor derartiger Strahlung sei mittlerweile in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) geregelt. Zuvor hätten sich die Grenzwerte aus der DIN 57848 Teil 2/VDE-Vorschrift 0848 Teil 2 ergeben. Der Kontakt von
Soldaten mit HF-Strahlung sei nicht nur dann aufgetreten, wenn sich die Soldaten unmittelbar in der Radarkeule aufgehalten
hätten. Auch bei Arbeiten am geöffneten Gerät sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzlich zur Exposition durch HF-Strahlung
gekommen, die aus defekten Hohlleitungen entwichen sei. Der Kläger hat die Studie "Biologische Wirkungen Elektromagnetischer
Felder" des Instituts für Stressforschung (ISF) vom 14.11.1996 vorgelegt und ausgeführt, grundsätzlich sei von einer karzinogenen
Wirkung der HF-Strahlung auszugehen. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die synergetische Zusammenwirkung
von HF-Strahlung und ionisierender Strahlung. Ferner hat der Kläger das "Technische Handbuch Identifizierung und Verwendung
von Leuchtsstoffen" des Secretary of the Air Force vom 16.08.1959 sowie die 1. Erste Strahlenschutzverordnung (1. SSVO) vom 24.06.1960 vorgelegt und ausgeführt, die sich hieraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz vor ionisierender
Strahlung seien vorliegend nicht erfolgt. Des Weiteren hat der Kläger die Niederschrift des Luftwaffenunterstützungskommandos
vom 02.02.1988, in der unter anderem ein Verbot der bereits 1966 angeordneten Aussonderung Ra-226-haltiger Leuchtfarbe verfügt
wurde, vorgelegt. Außerdem hat der Kläger die "Durchführung der Ersten Strahlenschutzverordnung (1. SSVO) vom 24. Juni 1960 innerhalb der Bundeswehr" vom 05.01.1963, in der unter anderem die Sicherheitsvorkehrungen beim
Umgang von Ra-226-haltigen Leuchtfarben an Geräten und Armaturen geregelt wurden, zu den Akten gereicht. Weiter hat der Kläger
vorgetragen, einen wirksamen Schutz vor Röntgenstrahlung in Form von Schutzkleidung habe es nicht gegeben.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Studie des ISF vom 14.11.1996 könne nach Auffassung des Instituts für Wehrmedizinalstatistik
und Berichtwesen nicht gefolgt werden, da sie sich nicht an der für eine versorgungsmedizinische Beurteilung maßgeblichen
medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung orientiere, die auch im BdR ihren Niederschlag finde. Danach könne nach dem Stand
der Wissenschaft nur die Wärmestrahlung der HF-Strahlung als möglicher Schädigungsmechanismus als hinreichend gesichert angesehen
werden. Hierbei könne es bei hohen Leistungsflussdichten zu einer Trübung der Augenlinse (Katarakt) kommen.
Der Kläger hat einen Auszug aus dem "Teilbericht AN-MPS-14" der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar
(AG Radar) vorgelegt und ausgeführt, darin sei beispielsweise das Sichtgerät (Konsole) als Störstrahler aufgeführt, so dass
die Ansicht der Beklagten, bei der Konsole handle es sich nicht um ein Radargerät, falsch sei. Ferner gehe daraus hervor,
dass auf diesem Sichtgerät radioaktive Stoffe, die durch Berührung der mit Ra-266-haltiger Leuchtfarbe versehenen Knöpfe inkorporiert
worden seien, angebracht gewesen seien. Der Kläger hat des Weiteren vorgetragen, die Aussage der Beklagten, dass Reparaturarbeiten
nur am ausgeschalteten Radargerät durchgeführt werden könnten, treffe nicht zu. Bei ausgeschaltetem Gerät liege keine Spannung
an und fließe kein Strom. Unter diesen Bedingungen wäre es unmöglich, elektrische beziehungsweise elektronische Fehler zu
finden. Im Übrigen ergebe sich aus dem BdR, dass solche Reparaturarbeiten tatsächlich am laufenden Gerät durchgeführt worden
seien. Der Kläger hat auch ausgeführt, der Abschluss der Umrüstung der Flugmelderadargefechtsstände habe sich bis circa Ende
1967 hingezogen. Bis dahin sei der Kläger an der Konsole mit Ra-226-haltiger Leuchtfarbe in Kontakt geraten. Der Kläger hat
auch das Gutachten der StrMessSt Süd vom 11.09.2001 vorgelegt, in dem im Rahmen der Beurteilung eines Wehrdienstschadens eines
Soldaten zwischen 1957 und 1965 unter anderem ausgeführt wurde, an Radargeräten sei noch 1984 in 50 cm Abstand vom Scope eine
durch Radium-Leuchtfarbe verursachte Dosisleistung von 10 uSv/h gemessen worden, und vorgetragen, der Arbeitsabstand für einen
Operator habe 20 cm betragen. Außerdem hat der Kläger eine Zeichnung sowie eine Ablichtung der Arbeitsverhältnisse am Waffensystem
412-L vorgelegt, eine Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben und den Prüfbericht des Fernmeldetechnischen Zentralamts Darmstadt
(FernMeldeTechnZA) vom 21.08.1958, wonach auch die zur Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Konsolen verwendeten Mess-
und Prüfgeräte mit radiumaktiver Leuchtfarbe belegt gewesen seien, vorgelegt. Im Übrigen hat der Kläger vorgetragen, in dem
im Rahmen seiner Unterstützungsarbeiten habe er defekte beziehungsweise undichte radioaktive Röhren, die auch nicht unter
Spannung stehend gestrahlt hätten, in seine Hosentasche gesteckt, da der Messgerätewagen mit Geräten zugestellt gewesen sei.
Die Beklagte hat erneut ausgeführt, die Konsole 412-L habe eine sogenannte Kathodenstrahlröhre ähnlich einer Fernsehbildschirmröhre
enthalten und sei mit der vergleichsweise niedrigen Spannung von 10 kV betrieben worden. Die prinzipbedingt entstehende Röntgenstörstrahlung
sei durch ihre Bauform und Abschirmung (Glas, Gehäuse) derart gering gewesen, dass sie als wahrscheinliche Ursache von Krebserkrankungen
nicht in Frage kommen könne. Der Auszug aus dem "Teilbericht AN-MPS-14" der AG Radar sei vorliegend nicht entscheidungsrelevant,
da der Kläger an dieser Konsole nicht tätig gewesen sei. Die Konsole AN-MPS-14 vom Typ RHI habe sich im Senderaum zur Nutzung
durch die Radarmechaniker befunden. Dieses Bediengerät sei über die ganze Betriebszeit dieser Radaranlage dort genutzt worden.
Der Kläger sei jedoch nicht im Radarsenderaum tätig gewesen, so dass die dort eingesetzte Konsole für die Beurteilung des
vorliegenden Falles ohne Relevanz sei. Schon im Jahr 1963 seien in M. im Gefechtsstand - also am Arbeitsplatz des Klägers
- die Sicht- und Bedienungskonsolen des Systems 412-L eingerüstet worden, weshalb auch schon nach dem Aktenvermerk der SgR
vom 08.11.2005 von diesen Bediengeräten ausgegangen worden sei. Auch habe der Kläger selbst bestätigt, immer nur an der Konsole
412-L gearbeitet zu haben. Es könne auch mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass an den Konsolen des Systems 412-L keine
Ra-226-haltige Leuchtfarbe angebracht worden sei, da zum Zeitpunkt seiner Einführung in der Bundeswehr bereits die 1. SSVO
in Kraft getreten und neu beschafftes Gerät seitens der Bundeswehr nur noch ohne radiumhaltige Leuchtfarbe abgenommen worden
sei.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) das medizinische Gutachten des Prof. Dr. G. vom 01.05.2009 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, für alle vor 1975
an Radargeräten Beschäftigte habe eine qualifizierende Exposition stattgefunden und sei eine Wehrdienstbeschädigung zu konstatieren,
wenn die Erkrankung durch ionisierende Strahlen beziehungsweise durch hochfrequente elektromagnetische Felder hervorgerufen
werden könne. Der Kläger sei Anfang des Jahres 1980 an einem in der Größe allmählich zunehmenden harten Tumor der Innenseite
des linken Oberschenkels erkrankt. Dieser sei im Januar 1982 biobsiert worden. Die histologische Untersuchung habe den Verdacht
auf das Vorliegen eines Hämangioperizytoms ergeben. Auf Grund verschiedener Untersuchungsmethoden sei ein faustgroßer Weichteiltumor
festgestellt worden, der bereits zu ausgedehnten Lymphknotenmetastasen in der Leistengegend und bis in den Bauchraum hinein
geführt habe. Der Kläger leide als Folge der Operation, die eine weiträumige Entfernung aller Lymphknoten und Lymphbahnen
erforderlich gemacht habe, an einem ausgedehnten Lymphödem des linken Beines mit erheblicher Funktionsbeschränkung. Der Hauptrisikofaktor
für die Entstehung eines Weichteilsarkoms, nämlich die Exposition ionisierender Strahlen, sei beim Kläger gegeben. Es gebe
beim Kläger keinen Hinweis auf die in der wissenschaftlichen Literatur erwähnten alternativen Risikofaktoren. Die beim Kläger
festzustellende Latenzzeit zwischen erster Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen und Auftreten des Hämangioperizytoms
belaufe sich auf circa 14 Jahre und entspreche damit den Mittelwerten für die in der wissenschaftlichen Literatur berichteten
entsprechenden Latenzzeiten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 100 vom Hundert (v. H.) von Anfang 1980 bis
Februar 1982 und 70 v. H. für den nachfolgenden Zeitraum.
Die Beklagte hat die versorgungsmedizinische Stellungnahme des Dr. J. vom 03.07.2009 vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, dem
Gutachten sei nur zuzustimmen, wenn tatsächlich von einer qualifizierenden Tätigkeit, also einer hinreichenden Strahlenexposition
des Klägers, auszugehen wäre. Die Beklagte hat ausgeführt, der Unterstellung des Sachverständigen, der Kläger sei ionisierender
Strahlung ausgesetzt gewesen, könne nicht gefolgt werden. Des Weiteren hat die Beklagte zwei weitere Ablichtungen der Arbeitsverhältnisse
am Waffensystem 412-L mit Beschreibung vorgelegt. Dort wird dargelegt, für die Konsolen und Sichtgeräte des Waffensystems
412-L seien die zur Bedienung notwendigen Skalen und Schalter durch darin eingebaute elektrische Leuchtmittel (Glühlampen)
beleuchtet worden, so dass daran nie selbstaktivierende Leuchtfarbe eingesetzt worden sei.
Der Kläger hat ausgeführt, da für seine Erkrankung keine anderen Ursachen in Betracht kämen, sei allein die Verursachung dieser
Erkrankung durch ionisierende Strahlung möglich.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass von Klägerseite weiterhin davon ausgegangen werde, es habe eine Ra-226-Exposition bestanden,
obwohl in den Konsolen 412-L eindeutig Glühlampen und keine Leuchtfarben verwendet worden seien, sei nicht nachvollziehbar.
Gleiches gelte für die Behauptung des Klägers, er habe defekte beziehungsweise undichte Röhren in seine Hosentasche gesteckt,
wo sie angeblich, obwohl nicht unter Spannung stehend, weiter gestrahlt hätten. Dies widerspreche der physikalischen Erkenntnis,
dass radioaktive Störstrahlung nur bei angelegter erheblicher Hochspannung zur Entstehung kommen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. April 2007 abzuändern, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V Stuttgart
vom 30. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd Stuttgart vom 13. Mai 2002
sowie den Bescheid des Versorgungsamts Rottweil vom 27. Februar 2002 aufzuheben und gegenüber dem Beigeladenen die Gesundheitsstörung
"Hämangioperizytom des linken Oberschenkels als Folge einer Wehrdienstbeschädigung" festzustellen.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und der Beigeladene vertreten die Ansicht, ein ursächlicher Zusammenhang der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen
mit wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen könne nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Das mit Beschluss vom 05.02.2010 zum Ruhen gebrachte Verfahren L 6 VS 2457/07 ist nach Wiederanrufung durch den Kläger unter dem Aktenzeichen L 6 VS 4157/10 fortgeführt worden.
Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat mit Bescheid vom 10.01.2011 den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V Stuttgart vom 30.11.2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd St. vom 13.05.2002 insoweit aufgehoben, als darin
die Feststellung getroffen worden ist, dass die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsstörung keine Folge einer Wehrdienstbeschädigung
ist. Der Beigeladene hat ausgeführt, das Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid des Versorgungsamts Rottweil vom 27.02.2002
habe bislang aus Verfahrensgründen nicht durchgeführt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter
Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
151 Abs.
1 und
2 SGG statthafte und nach §
151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet.
Die Erkrankung des Klägers stellt keine Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG dar.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt § 88 SVG.
Das BMV führt die §§ 85 bis 86 SVG bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SVG). Im Übrigen wird der Dritte Teil des SVG von den zur Durchführung des BVG zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes ausgeführt (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SVG). Die nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SVG zuständigen Behörden entscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86 SVG, bevor die nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG zuständigen Behörden über die Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses entscheiden,
bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 88 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a SVG), bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfahren bei Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten
ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder § 82 SVG noch nicht vorliegt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b SVG). In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG vor den nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SVG zuständigen Behörden (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SVG). Die bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde der Verwaltung im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SVG sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des § 88 Abs. 1 SVG ist für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich (§ 88 Abs. 3 Satz 1 SVG). Eine Behörde einer Verwaltung kann jedoch von der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne des
§ 88 Abs. 1 SVG in deren Benehmen unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), von der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X abweichen (§ 88 Abs. 3 Satz 2 SVG). Eine nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG zuständige Behörde kann darüber hinaus von der Entscheidung einer nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SVG zuständigen Behörde oder von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen
des § 48 SGB X abweichen (§ 88 Abs. 3 Satz 3 SVG).
In materieller Hinsicht gelten die §§ 80, 81 und 85 SVG.
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des BVG, soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 80 Satz 1 SVG).
Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der
Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden
ist (§ 81 Abs. 1 SVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs (§ 81 Abs. 6 Satz 1 SVG). Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit
nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die Gesundheitsstörung als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (§ 81 Abs. 6 Satz 2 SVG).
Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente
und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 BVG (§ 85 Abs. 1 SVG). § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom BMV im Einvernehmen mit dem BMAS erteilt werden muss (§ 85 Abs. 3 SVG). Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind (§ 85 Abs. 4 Satz 1 SVG). Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses (§ 85 Abs. 4 Satz 3 SVG).
Zur Beurteilung von Schädigungsfolgen und der MdE beziehungsweise des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) ist die seit 01.01.2009
an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten
angewandten (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95; BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89) "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
(Teil 2
SGB IX) 2008" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu §
2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) heranzuziehen. Die in den AHP enthaltenen Erläuterungen zur Kausalitätsbeurteilung
bei einzelnen Krankheitszuständen (Nr. 53 bis 143 AHP) sind dessen ungeachtet weiter zu berücksichtigen, da die VG insoweit
keine Regelungen getroffen haben.
Danach gelten die folgenden Grundsätze: Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung
bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen
ist (Teil A Nr. 1 a VG). Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen
Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Teil C Nr. 1 b Satz 1
VG). Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen
(und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig
sind (Teil C Nr. 1 b Satz 2 VG). Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser
Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts (Teil C Nr. 1 b Satz 3 VG). Die Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt
zu sein. Es können auch dauernde oder wiederkehrende kleinere äußere Einwirkungen in ihrer Gesamtheit eine Gesundheitsstörung
verursachen (Teil C Nr. 1 c VG). Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs geklärt ("voll bewiesen")
sein müssen, gehören der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung (Teil
C Nr. 2 a VG). Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt (Teil C Nr. 2 b VG). Die
gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang. Die verbleibende
Gesundheitsstörung ist die Schädigungsfolge (Teil C Nr. 2 c VG). Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung
muss eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen
Erfahrungen im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder (Teil C Nr. 2 d Sätze 1 und 2 VG). Für
die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs (Teil C Nr. 3 a Satz 1 VG). Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen
Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Teil C Nr. 3 a Satz 2 VG). Grundlage für die medizinische
Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese
(Teil C Nr. 3 b Satz 1 VG). Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach
wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei.
Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist (Teil
C Nr. 3 d Sätze 1 und 2 VG).
Soweit der Antrag des Klägers darauf gerichtet ist, den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.05.2002 aufzuheben, ist die Berufung nicht begründet. Die Klage ist insoweit bereits teilweise unzulässig, da die Beklagte
mit dem nach §
153 Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
96 Abs.
1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid von 10.01.2011 die genannten Bescheide hinsichtlich des negativen
Feststellungsteils selbst aufgehoben hat. Für eine gerichtliche Aufhebung ist daher das Rechtschutzbedürfnis des Klägers entfallen.
Hinsichtlich der vom Aufhebungsbescheid nicht erfassten Ablehnung von Ausgleichsleistungen hat die Beklagte zu Recht einen
Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG verneint, weil ein Anspruch nach dieser Vorschrift das Vorliegen einer Gesundheitsstörung voraussetzen würde, die bereits
während der Dienstzeit vom 04.01.1966 bis zum 30.06.1967 aufgetreten ist. Die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsstörung
ist aber erst im Laufe des Jahres 1982 in Erscheinung getreten. Für die Feststellung dieser Gesundheitsstörung als Wehrdienstbeschädigung
ist daher nicht die Beklagte, sondern der Beigeladene zuständig. Dementsprechend hat der Kläger sinngemäß beantragt, den Beigeladenen
gemäß §
75 Abs.
5 SGG zu verurteilen, die geltend gemachte Erkrankung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. Auch insoweit ist die
Berufung jedoch nicht begründet. Der Kläger hat auch gegenüber dem Beigeladenen keinen Anspruch auf die Feststellung, dass
die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VS 2/09 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.09.2010 - L 2 VS 11/10).
Denn unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze kann die Gesundheitsstörung Hämangioperizytom des linken Oberschenkels
nicht als Folge einer Wehrdienstbeschädigung festgestellt werden.
Da vorliegend Hinweise auf einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Strahlenunfall des Klägers im Sinne des
§ 81 Abs. 1 Nr. 2 SVG weder aktenkundig sind noch vom Kläger behauptet werden, waren allein die Schädigungstatbestände des § 81 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 SVG zu prüfen.
Für unfallunabhängige Krankheiten beziehungsweise Gesundheitsstörungen nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 SVG bestimmt sich der versorgungsrechtlich geschützte Bereich nach dem SVG nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, es handelt sich um besondere
außerordentliche Belastungen, die typischerweise nur unter den Bedingungen des Wehrdienstes beziehungsweise Krieges auftreten.
Die Anerkennung einer durch allmähliche Einwirkungen des Wehrdienstes beziehungsweise wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse
verursachten Erkrankung als Schädigungsfolge kommt in Betracht, wenn die Erkrankung nach §
9 Abs.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) in der
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV) als Berufskrankheit anerkannt ist, nach §
9 Abs.
2 SGB VII als Berufskrankheit anerkannt werden könnte oder die angeschuldigten wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegsähnliche Belastungen
zurückgehen, wie sie in Zivilberufen typischerweise nicht vorkommen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - L 6 VS 535/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008 - L 6 VS 2599/06; BSG, Beschluss vom 11.10.1994 - 9 BV 55/94; BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 25/92).
Diese Analogie erklärt sich daraus, dass Krankheiten regelmäßig nicht auf ein einzelnes äußeres Ereignis zurückgeführt werden
können, sondern sich aufgrund vielfältiger Einflüsse entwickeln. Als Mitursachen kommen persönliche Lebensweise, Erbanlagen,
Störungen während der Entwicklungsphase, private Unfälle, Umwelteinflüsse und anderes in Frage. Ob eine Krankheit auf bestimmte
Einwirkungen zurückzuführen ist, denen ein Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ausgesetzt war, ist daher in der Regel
nicht allein mit Hilfe medizinischer Sachverständiger im Einzelfall feststellbar. Vielmehr kann nur nach statistischen Grundsätzen
festgestellt werden, ob die Erkrankungsgefahr durch solche Einflüsse erhöht worden ist. Wegen der Vielfalt möglicher Ursachen
und der nicht uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auch der medizinischen Wissenschaft kann dies nur allgemein entschieden
werden. Eine solche allgemeine Antwort hat der Gesetzgeber für das Gebiet des Berufskrankheitenrechts mit der
BKV gegeben. Darin sind die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich der Berufskrankheiten eingeflossen, wonach
bestimmte Tätigkeiten im Arbeitsleben in auffallender Weise mit Erkrankungen verbunden sind (Bayerisches LSG, Urteil vom 27.06.2006
- L 15 VS 12/98; BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 9a RV 4/91).
Für die vom Kläger geltend gemachten Strahlenschäden ist vorliegend die Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage zur
BKV ("Erkrankungen durch ionisierende Strahlen") einschlägig.
Die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage zur
BKV setzt, wie sich aus dem "Anhang 2 zum Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2402 Anlage 1 BeKV" (Mehrtens/Brandenburg,
Die
Berufskrankheitenverordnung, M 2402, S. 6c bis 13) ergibt, den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination
oder Inkorporation voraus. Eine erhöhte Einwirkung ionisierender Strahlen liegt vor, wenn die Strahlung in einer Menge auf
den menschlichen Körper eingewirkt hat, welche die zulässige Strahlendosis nach der SSVO und/oder der Röntgenverordnung (RöV) überschreitet (Mehrtens/Brandenburg, Die
Berufskrankheitenverordnung, M 2402, S. 7). Nach § 56 Satz 1 SSVO beträgt der Grenzwert für die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter
Personen 400 mSv. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 RöV darf für beruflich strahlenexponierte Personen die effektive Dosis den Grenzwert von 20 mSv im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Nr. 122 Abs. 6 AHP die ursächliche Bedeutung von ionisierenden Strahlen oder von
Strahlen radioaktiver Substanzen bei akuten Leukämien, myelodysplastischen Syndromen und chronischen myeloischen Leukämien
bei einer Knochenmarkdosis von mindestens 0,2 Sv (dies entspricht 200 mSv) hinreichend geklärt ist. Zu beachten ist auch,
dass epidemiologische Studien zeigen, dass eine statistisch signifikante und damit zahlenmäßig bestimmbare Erhöhung bösartiger
Erkrankungen im Allgemeinen erst im Dosisbereich von einigen Zehntel bis 100 mSv eintritt (Hessisches LSG, Urteil vom 29.04.2009
- L 4 VS 1/05 unter Hinweis auf die Unterrichtung durch die Bundesregierung, Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 2006 [BT-Drucksache,
16/6835, S. 60]).
An sich müsste vorliegend eine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage zur
BKV und damit auch die Feststellung eines Wehrdienstschadens bereits hier als gescheitert angesehen werden, da eine konkrete
Strahlenbelastung des Klägers nicht nachgewiesen ist. Fest steht lediglich, dass der Kläger vom 29.03.1966 bis zum 30.06.1967,
also circa 15 Monate, als Radarflugmelder am Waffenleitsystem 412-L eingesetzt war. Ob und in welcher Höhe er dabei einer
Strahlenexposition ausgesetzt war, ist nicht nachgewiesen. Für die Ermittlung der Strahlendosis ist der Zeitraum der möglichen
Strahlenexposotion nur eine Komponente. In welchem Umfang der Kläger in diesem Zeitraum Strahlungen ausgesetzt war, lässt
sich aufgrund des Fehlens von ausreichenden Messwerten, Unsicherheiten hinsichtlich des benutzten Gerätetyps und der Ausgestaltung
der konkreten Tätigkeit heute nicht mehr bestimmen. Im BdR wird überzeugend nach Auswertung umfangreichen Datenmaterials hinsichtlich
der Röntgenstörstrahlung ausgeführt, dass für die Zeit vor 1976 (Phase 1) wegen unzureichender Messwerte eine sinnvolle obere
Dosisabschätzung nicht möglich erscheint (BdR S. 31). Weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf diesem Gebiet wurden nicht
für erfolgversprechend erachtet (BdR S. 140). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ähnliches gilt nach dem BdR auch
für die Strahlenbelastung durch die Inkorporation von Leuchtfarben und durch die Exposition gegenüber HF-Strahlung (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 16.07.2008 - L 6 VS 2599/06).
Da die Situation, dass potentielle Strahlenopfer nicht zu entschädigen wären, weil sie die objektive Beweislast für die Schädigung
tragen, unbefriedigend ist und dies umso mehr gilt, da gerade für die länger zurückliegenden Zeiten mangels entsprechender
Schutzvorschriften von einem erhöhten Strahlenrisiko ausgegangen werden kann (BdR S. 31), wurde auf Anregung des Verteidigungsausschusses
des Deutschen Bundestages die Radarkommission als Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren
Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee eingesetzt, um die früheren Arbeitsplatzverhältnisse aufzuklären,
eine Expertise zu Belastungswerten abzugeben, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aufzubereiten, den gegenwärtigen wissenschaftlichen
Sachstand festzustellen und die versorgungsmedizinischen Aspekte von Strahlenschäden zu untersuchen (BdR S. 1). Im BdR werden
gerade für den Zeitraum, für den keine ausreichende Datenlage hinsichtlich der Strahlenbelastung vorliegt, Empfehlungen abgegeben,
in welchen Fällen eine Schädigung anerkannt werden sollte. Im BdR werden dabei bei sogenannten qualifizierenden Krankheiten
(BdR VIII) und qualifizierenden Tätigkeiten (BdR S. 138) Anerkennungsempfehlungen abgegeben und dadurch die Beweissituation
für die Antragsteller verbessert. So hat die Radarkommission für die als qualifizierend anzusehenden Arbeiten als Techniker/Mechaniker
oder Bediener (Operator) an Radaranlagen eine Anerkennung empfohlen (BdR S. 135). Allerdings darf der BdR nicht so verstanden
werden, dass beim Vorliegen einer qualifizierenden Krankheit oder einer qualifizierenden Tätigkeit stets eine Anerkennung
auszusprechen wäre. Nach Überzeugung des Senats sollen die Empfehlungen des BdR allein über den fehlenden Nachweis einer ausreichenden
Strahlenexposition "hinweg helfen". Der BdR ersetzt nicht die gleichwohl hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen
notwendige Einzelfallprüfung. So wird auch im BdR betont, im Einzelfall sei zu berücksichtigen, dass andere Noxen und/oder
bestehende Gesundheitsrisiken Ursache der Erkrankung sein könnten (BdR S. 110). Ferner werden im BdR Diagnosen, Zustände oder
Beschwerdeäußerungen aufgezählt, die wegen fehlender wissenschaftlicher Grundlagen als nicht strahlenbedingt anzusehen sind
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008 - L 6 VS 2599/06).
Obwohl der BdR auf dem Wissen und den Erkenntnissen von 17 Experten beruht, sieht der Senat darin kein antizipiertes Sachverständigengutachten,
dessen Ergebnisse nunmehr weitgehend unkritisch zu übernehmen wären. Neben der auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgten
Erstellung durch ein Fachgremium setzt die Anerkennung als antizipiertes Sachverständigengutachten voraus, dass es immer wiederkehrend
angewandt und von Gutachtern, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträgern, Gerichten sowie Betroffenen anerkannt und akzeptiert
wird. In der Regel geht dem eine jahrzehntelange Entwicklung voraus und ist eine große Zahl heranzuziehender Fälle betroffen
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008 - L 6 VS 2599/06 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R). Der BdR wurde nicht aufgrund einer jahrzehntelangen Entwicklung, sondern aufgrund eines akuten Handlungsbedarfs - eher
als Momentaufnahme - erstellt. Im Hintergrund standen circa 1.750 Antragsverfahren wegen Strahlenschäden (BdR S. 106), so
dass hier - zum Beispiel verglichen mit dem Anwendungsbereich des "Königsteiner Merkblatts" zur Bewertung von Hörverlusten
- von keinem zahlenmäßig großen Anwendungsbereich ausgegangen werden kann. Gegen die Charakterisierung als antizipiertes Sachverständigengutachten
spricht im Übrigen, dass der BdR - wiederum zum Beispiel anders als das Königsteiner Merkblatt - nicht fortgeschrieben und
auch nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst wird. Zwar wurde der BdR vereinzelt (SG Landshut, Urteil
vom 05.12.2007 - S 12 VS 12/02; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.02.2008 - L 5 VS 11/05) zumindest teilweise als antizipiertes Sachverständigengutachten gewertet, eine breite Auseinandersetzung und Akzeptanz in
der Rechtsprechung ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Soweit bekannt, wird der BdR auch nicht von den Behörden als
antizipiertes Sachverständigengutachten gesehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008 - L 6 VS 2599/06). Bei dem BdR handelt es sich vielmehr um eine gutachtliche Äußerung, die neben anderen wissenschaftlichen Meinungsäußerungen
steht. Er nimmt aufgrund der zahlreich beteiligten Experten sicher eine herausragende Stellung ein. Wie jedes andere Gutachten
ist er jedoch auf seine Schlüssigkeit und auf die Überzeugungskraft im Vergleich zu anderen Meinungen zu überprüfen (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 16.07.2008 - L 6 VS 2599/06).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des BdR konnte der Senat nicht feststellen, dass die Erkrankung des Klägers hinreichend
wahrscheinlich auf eine Strahlenbelastung während seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr zurückzuführen ist.
Für den Senat steht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Arztbriefe fest, dass er im Laufe des Jahres 1982 an einem Hämangiozytom
des linken Oberschenkels erkrankte (Arztbriefe der Medizinischen Klinik der Eberhard-Karls-Universität T. vom 21.05.1984 und
29.11.1985, des Arztes für Innere Medizin Dr. J. vom 10.07.1989 und 13.03.1995 sowie der Ärztin für Innere Medizin Dr. F.
vom 25.08.1995).
Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich weiter zur Überzeugung des erkennenden Senats, dass der Kläger vom 29.03.1966
bis zum 30.06.1967 als Radarflugmelder am Waffenleitsystem 412-L eingesetzt war (AAP-Zeugnis des I. Fernmelderegiments 31
vom 30.06.1966, Lehrgangsnachweis der Technischen Schule der Luftwaffe 2 L. sowie Angaben im Wehrpass, im Personalbogen und
in der Wehrdienstbescheinigung vom 23.06.1967). Dabei musste er nach eigenen Angaben, die der Senat für glaubhaft erachtet,
in der Waffenleitabteilung die Geräte einschalten und justieren, Abwehr- und Angriffseinsätze führen sowie den Funksprechverkehr
mit dem Jägerleitoffizier durchführen und gelegentlich Radartechniker bei der Arbeit an diversen Geräten in Form von Handlangerarbeiten
und leichteren Hilfestellungen bei Anreichen von Werkzeug, auch beim Auswechseln einzelner Bauteile, unterstützen. Selbst
wenn nach Angaben des Klägers diese Unterstützungstätigkeiten im Durchschnitt mindestens einmal pro Woche mit einer Dauer
zwischen 15 und 20 Minuten vorgekommen sind, so handelt es sich nach Überzeugung des Senats bei diesen Tätigkeiten nicht um
qualifizierende Tätigkeiten im Sinne des BdR.
Es fehlt nämlich an einer ausreichend hohen Exposition gegenüber Röntgenstörstrahlen, obwohl die Dienstzeit des Klägers nach
dem BdR zeitlich in die Phase 1 fällt. Zwar werden im BdR nicht nur die Tätigkeiten als Techniker/Mechaniker, sondern auch
als Bediener (Operator) als qualifizierend angesehen (BdR S. 135). Nach Überzeugung des Senats sprechen aber mehr Gründe dagegen
als dafür, die Tätigkeit des Klägers als qualifizierend im Sinne des BdR anzusehen.
Zum einen war der Kläger während seiner Dienstzeit nicht als Bediener/Operator an einer Radaranlage im Sinne des BdR tätig.
Der Senat entnimmt das der Aktenverfügung der SgR vom 21.09.2004, wonach eine räumliche Trennung der Waffenleitanlage zu den
Radargeräten vorgelegen hat. Nach der Aktenverfügung der SgR vom 08.11.2005 haben sich die Sender- und Modulatorschränke in
der Nähe der Radarantennen befunden, da die in ihnen erzeugte beziehungsweise modulierte HF-Strahlung durch einen Hohlleiter
dorthin geleitet werden musste. Diese Antennen standen aber nicht in der Nähe der verbunkerten Stellung mit den Sichtkonsolen
vom Typ 412-L. Bei den Bildschirmkonsolen handelt es sich nicht um Senderschränke, in denen sich die Baugruppe befindet, mit
der aus elektrischem Strom unter erheblicher Hochspannung hochfrequente elektromagnetische Strahlung im Mikrowellenbereich
erzeugt wurde. Die Konsolen am Arbeitsplatz des Klägers und in dessen Umgebung dienten nicht der Erzeugung oder Modulation
der HF-Strahlung und sind daher nicht mit so hohen Betriebsspannungen versorgt worden (so auch SG Bremen, Urteil vom 09.10.2009
- S 3 VS 27/05; SG Bremen, Urteil vom 04.08.2009 - S 20 VS 39/05). Auch ist nach der Aktenverfügung der SgR vom 08.11.2005 nicht von einer von den Konsolen ausgehenden Röntgenstörstrahlung
auszugehen. Für überzeugend hält der Senat auch die Ausführungen in der Stellungnahme des BAStrSch vom 10.11.2006. Danach
sind die üblichen Bauformen von Hochspannungen an Bildschirmgeräten derart, dass keine so hohen Strahlenexpositionen durch
Röntgenstrahlung auftreten, die als wahrscheinliche Ursache von Krebserkrankungen in Frage kommen. Hieraus versteht sich auch,
dass eine Exposition an Bildschirmgeräten gegenüber Röntgenstörstrahlung im BdR bei der Bewertung unberücksichtigt geblieben
ist. Dies korrespondiert auch mit den Ausführungen der Beklagten, wonach Kathodenstrahlröhren mit vergleichsweise niedrigen
Spannungen in Höhe von 10 kV betrieben werden, während in Farbfernsehgeräten Betriebsspannungen im Bereich um 25 kV und höher
üblich sind und selbst dort der Betrachter der Bildröhre nicht gegenüber Röntgenstrahlung exponiert wird. Mithin hat das BMV
in seinem Schreiben vom 16.11.2001 zu Recht ausgeführt, dass eine Exposition durch Röntgenstrahlung beim Bediener- beziehungsweise
Betriebspersonal auszuschließen ist. Ob etwas anderes für die Konsole AN-MPS-14 gilt, ist vorliegend ohne Bedeutung, da der
Kläger an einer solchen Konsole nicht eingesetzt war. Insoweit hat die Beklagte vom Kläger unwidersprochen ausgeführt, dass
sich die Konsole AN-MPS-14 im Senderaum zur Nutzung durch die Radarmechaniker befunden habe, dieses Bediengerät über die ganze
Betriebszeit dieser Radaranlage dort genutzt worden sei und der Kläger nicht im Radarsenderaum tätig gewesen sei Auf den vom
Kläger vorgelegten "Teilbericht AN-MPS-14" der AG Radar kommt es daher nicht an.
Zum anderen macht sich der Senat die Angaben der Aktenverfügung der SgR vom 21.09.2004 zu eigen, wonach Tätigkeiten als Bediener/Operator
nur dann qualifizierend sind, wenn diese die Radartechniker oder -mechaniker nicht nur gelegentlich direkt am geöffneten und
in Betrieb befindlichen Radargerät (Senderschrank) unterstützt haben. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem BdR.
Die reine Bedienertätigkeit würde aber die Voraussetzungen erfüllen, bei deren Vorliegen es auch im BdR für zulässig erachtet
wird, eine Anerkennung auszuschließen, wenn nämlich am abgeschlossenen Gerät auftretende Ortsdosisleistungen einen Wert von
5 µSv/h nicht überschreiten konnten (BdR S. 137). Angesichts dessen, dass die Unterstützungstätigkeiten des Klägers im Durchschnitt
nur rund einmal pro Woche mit einer Dauer bis zu 20 Minuten und damit hochgerechnet auf die rund 15monatige Dienstzeit des
Klägers nur in rund 22 Stunden (Berechnung: 20 Minuten x 13/3 x 15 Monate : 60 Minuten = 21,67 Stunden) durchgeführt wurden,
handelt es sich nur um gelegentliche Unterstützungstätigkeiten, so dass hierin kein erhöhtes Strahlenrisiko gesehen werden
kann. Ferner spricht viel dafür, dass bei den Unterstützertätigkeiten die Geräte - wenn überhaupt - nur zum Teil eingeschaltet
waren.
Ferner ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen seines Wehrdienstes einer HF-Strahlung
ausgesetzt war. Darauf kommt es aber vorliegend ohnehin nicht an, da nach dem BdR nur Katarakte als eine auf HF-Strahlung
zurückzuführende qualifizierende Krankheit anzusehen sind (BdR S. 108, 134, 138), der Kläger aber an einer solchen Erkrankung
nicht leidet. Dabei folgt der Senat auch dem Schreiben des BMV vom 16.11.2001, wonach die HF-Strahlung nach dem Stand der
Wissenschaft keine Ursache für Spätschäden, insbesondere Krebs, ist. Ferner wird in der unfallmedizinischen Literatur bestätigt,
dass zur Verursachung von Tumorerkrankungen vor allem beim Betrieb von Radaranlagen nach Mitteilung des BMA derzeit keine
neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne des §
9 SGB VII vorliegen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 1207; Schleswig-Holsteinisches
LSG, Urteil vom 14.09.2010 - L 2 VS 11/10). Andere Erkenntnisse ergeben sich nach Ansicht des Senats nicht aus der vom Kläger vorgelegten Studie des ISF vom 14.11.1996.
Dem Vortrag des Klägers, er sei einer vom Höhenmessgerät MPS-14 abgesonderten HF-Strahlung ausgesetzt gewesen, war daher nicht
nachzugehen.
Der Kläger war auch nicht gegenüber Ra-226-haltiger Leuchtfarbe exponiert. So ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten
Ablichtungen der Arbeitsverhältnisse am Waffensystem 412-L mit Beschreibung, dass für die Konsolen und Sichtgeräte des Waffensystems
412-L die zur Bedienung notwendigen Skalen und Schalter durch darin eingebaute elektrische Leuchtmittel (Glühlampen) beleuchtet
wurden und nie selbstaktivierende Leuchtfarbe eingesetzt wurde. Folgerichtig ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten
Stellungnahmen der StrMessSt Nord vom 17.11.2005 und 28.06.2006, dass für die Konsole 412-L keine Hinweise zur Verwendung
radioaktiver Leuchtfarbe an Bedien- und Anzeigeelementen vorliegen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, wie der Prüfbericht
des FernMeldeTechnZA vom 21.08.1958, das "Technische Handbuch Identifizierung und Verwendung von Leuchtsstoffen" des Secretary
of the Air Force" vom 16.08.1959, die "Durchführung der Ersten Strahlenschutzverordnung (1. SSVO) vom 24. Juni 1960 innerhalb der Bundeswehr" vom 05.01.1963, die Niederschrift des Luftwaffenunterstützungskommandos
vom 02.02.1988 und das Gutachten der StrMessSt Süd vom 11.09.2001, waren daher vorliegend ohne Belang.
Nach alledem kann die Erkrankung des Klägers auch nicht unter Berücksichtigung der Anerkennungsempfehlungen im BdR und einer
damit verbundenen Beweiserleichterung auf seine Wehrdiensttätigkeit zurückgeführt werden.
Entgegen der Ansicht des Klägers stellen die von Seiten der Bundeswehr unterlassenen Beobachtungen und Dokumentationen der
Strahlenbelastung keine Rechtfertigung für eine Umkehr der Beweislast dar. Der Eintritt einer Beweislastumkehr kann ausnahmsweise
in Betracht kommen, wenn eine planmäßige Unklarheit wie bei einer Beweisvereitelung, beispielsweise wenn einzelne beweiserhebliche
Tatsachen im Staatsinteresse geheim gehalten werden müssen, vorliegt (BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 9a RV 4/91). Zwar wird
im BdR in der Tat darauf hingewiesen, dass in der Phase 1 trotz grundsätzlich vorhandener Kenntnis von Röntgenstörstrahlung
leistungsfähiger Radarsender nicht in größerem Umfang Messungen der Ortsdosisleistung und darauf basierend Abschätzungen möglicher
Arbeitsplatzexpositionen vorgenommen wurden. Erst nach alarmierenden Messungen an einem in der Marine eingesetzten Radargerät
wurden in der Phase 2 bei steigendem Problembewusstsein nach und nach systematische Messungen durchgeführt. Aufgrund dieser
systematischen Messungen kann nach dem BdR in Phase 3 vom Bestehen eines adäquaten Strahlenschutzes ausgegangen werden (BdR
S. 130 f.). Aus dieser Beschreibung kann sicher im Nachhinein auf Unzulänglichkeiten im Umgang mit Strahlenquellen geschlossen
werden. Von einer planmäßig herbeigeführten Unklarheit kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dem BdR können auch keine Hinweise
entnommen werden, dass Messergebnisse geheim gehalten werden. Eine Beweislastumkehr kommt daher nicht in Betracht (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 16.07.2008 - L 6 VS 2599/06).
Insoweit konnte die abweichende Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. G. in seinem nach §
109 SGG erstatteten Gutachten den Senat nicht überzeugen. Denn er geht davon aus, dass der Kläger einer schädlichen Strahlendosis
ausgesetzt war, was nach den obigen Ausführungen indessen ausgeschlossen ist. Zudem räumt er ein, dass nicht nur andere mögliche
Risikofaktoren (z. B. eine Reihe von chemischen Substanzen) vorliegen und nach den Ermittlungen der Radarkommission das Weichteilsarkom
gerade nicht zu den qualifizierenden Erkrankungen gehört. Der erforderliche Nachweis kann daher durch das Gutachten nicht
zur Überzeugung des Senats erbracht werden.
Ein Versorgungsanspruch kommt auch unter dem Gesichtspunkt der so genannten Kannversorgung nach § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG nicht in Betracht. Denn vorliegend ist die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung
erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in
der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, sondern sie scheitert bereits daran, dass im Hinblick auf die geltend
gemachte Exposition gegenüber Röntgenstörstrahlung und Ra-226-haltiger Leuchtfarbe weder eine ausreichende Strahlenexposition
nachgewiesen noch eine qualifizierende Tätigkeit im Sinne des BdR anzunehmen ist. Ferner liegen im Hinblick auf die geltend
gemachte Exposition gegenüber HF-Strahlung keine nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinungen und Erkenntnisse vor,
die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen einer solchen Strahlung
und der festgestellten Erkrankung des Klägers sprechen.
Nach alledem war der Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Zur Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG bestand kein Anlass.