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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2017 - 6 VS 5036/15
Grad der Schädigungsfolgen Posttraumatische Belastungsstörung nach Einsatz in Afghanistan Rückwirkende Leistungen Keine isolierte Rücknahme
1. Sind Leistungen wegen Ablauf des Vierjahreszeitraums rückwirkend (überhaupt) nicht mehr zu erbringen, kann regelmäßig trotz Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bescheide kein Anspruch auf deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X anerkannt werden.
2. Die Regelung zielt im Ergebnis auf die Ersetzung des rechtswidrigen Verwaltungsakts, mit dem die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, durch einen die Leistung gewährenden Verwaltungsakt.
3. Einem Antragsteller, der über § 44 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten kann, kann regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme i.S. von § 44 Abs. 1 SGB X zugebilligt werden.
4. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen.
5. Der Senat orientiert sich bei der Beurteilung der MdE für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 an den im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (AHP) in der jeweils geltenden Fassung.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 5
,
SVG § 85 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 1
,
BVG § 31
Vorinstanzen: SG Reutlingen 26.10.2015 S 4 VS 18/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

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