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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011 - 6 VS 5431/08
Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen einer Wehrdienstbeschädigung; Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge von Strahlen
1. Wann liegen qualifizierte Krankheiten bei Radarschädigung vor.
2. Nach § 85 Abs. 1 SVG erhalten Soldaten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich. Eine Wehrdienstbeschädigung ist gem. § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die geschützte Tätigkeit, das schädigende Ereignis und die Gesundheitsstörung müssen nachgewiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel bewiesen sein. Dies setzt einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt.
3. Wird eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach dem SVG wegen allmählicher Einwirkungen des Wehrdienstes bzw. wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse geltend gemacht, so kann sie nur dann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Schädigungsfolge als Berufskrankheit in der BKV anerkannt ist oder anerkannt werden könnte oder die wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegsähnliche Belastungen zurückgehen, die in Zivilberufen typischerweise nicht vorkommen (hier bei geltend gemachten Strahlenschäden). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SVG § 81 Abs. 1
,
SVG § 85 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 27.06.2006 S 6 VS 2781/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

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