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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - 6 VS 756/16
Anspruch auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung Ausschließliche Entscheidungsbefugnis des erstangegangenen Rehabilitationsträgers Zulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Sowohl der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V als auch derjenige nach § 80 Satz 1, § 81 SVG i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG setzen einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus.
2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verliert die materiell-rechtlich an sich zuständige Rehabilitationsträgerin (§ 6 SGB IX) im Außenverhältnis zu den Versicherten oder Leistungsempfangenden ihre Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald die zuerst angegangene Rehabilitationsträgerin eine nach § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf sie übergegangen ist.
3. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen Menschen mit Behinderungen und Rehabilitationsträgerinnen schnell und dauerhaft die Zuständigkeit, welche ausschließlicher Natur ist, zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken.
Normenkette:
BVG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8
,
BVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB X § 31
,
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
, ,
SGG § 54
,
SGG § 77
,
SVG § 80
,
SVG § 81
Vorinstanzen: SG Reutlingen 27.01.2016 S 4 VS 1870/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2016 teilweise und der Bescheid vom 17. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2014 umfassend aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu einem Viertel zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: