LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2019 - 7 AY 1161/19 ER-B
Anspruch auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nach der Bewilligung eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Erlass einer Regelungsanordnung
Der Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (prospektiver Hauptsacheerfolg) und eines Anordnungsgrunds (Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung) voraus (hier verneint für einen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nach der Bewilligung eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG).
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 1 und S. 2
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.03.2019 S 20 AY 945/19 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. März 2019 (Ablehnung einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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