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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - 7 AY 18/17 ER-B
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Einstweiliger Rechtsschutz Verfassungskonformität des Leistungsausschlusses für Auszubildende und Studierende
1. Die Absolvierung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung in einer Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG steht einem Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es auf die abstrakte Förderfähigkeit an; entscheidend ist auf die sachlichen Förderkriterien abzustellen.
3. Es ist allein aufgrund von abstrakten Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden.
4. Unerheblich ist folglich, ob der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 51, 57 und 58 SGB III tatsächlich bezieht; der Ausschluss greift bei genereller Förderungsfähigkeit also auch dann, wenn individuelle Gründe (z.B. § 8 BAföG) einer Förderung entgegenstehen.
5. Gegen den Leistungsausschluss für Auszubildende und Studierende bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1
,
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
, ,
SGB III §§ 57 f.
Vorinstanzen: SG Stuttgart 27.12.2016 S 7 AY 6947/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: