Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011 - 7 AY 3538/11 B
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht; Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 AsylbLG
1. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm.
2. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt oder ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch nicht auszuschließen ist (hier: zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG) [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AsylbLG § 3 Abs. 2
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.07.2011 S 11 AY 7116/10
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren S 11 AY 7116/10 ab 16. November 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt Jürgen B., Stuttgart, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: