Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2012 - 7 AY 726/11
Verzinsung von Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
1. Für die Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist § 44 SGB I nicht anwendbar, weil das AsylbLG nicht zu den Sozialleistungsbereichen gehört, die vom SGB I erfasst werden.
2. Für eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder der §§ 288, 291 BGB ist kein Raum.
3. Es bleibt offen, ob die Zulässigkeit einer auf Verzinsung eines Leistungsbetrages gerichteten Klage die vorherige Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens konkret in Bezug auf eine Verzinsungsentscheidung voraussetzt (so BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96 -).
1. Für die Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist § 44 SGB I nicht anwendbar, weil das AsylbLG nicht zu den Sozialleistungsbereichen gehört, die vom SGB I erfasst werden.
2. Für eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder der §§ 288, 291 BGB ist kein Raum.
3. Es bleibt offen, ob die Zulässigkeit einer auf Verzinsung eines Leistungsbetrages gerichteten Klage die vorherige Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens konkret in Bezug auf eine Verzinsungsentscheidung voraussetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AsylbLG § 9 Abs. 3
, ,
SGB X § 44
,
BGB § 288
,
BGB § 291
Vorinstanzen: SG Mannheim 25.01.2011 S 9 AY 3888/10
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Januar 2011 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages verurteilt wurde. Insoweit werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: