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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2012 - 7 SO 1525/10
Anspruch auf Sozialhilfe; Anerkennung einer Teilnahme an einer Freizeitgruppe für behinderte Menschen als Leistung der Eingliederungshilfe; Zumutbarkeit eines eigenen Kostenbeitrags
1. Die Teilnahme an einer Freizeitgruppe für behinderte Menschen kann eine Leistung der Eingliederunghilfe darstellen, wenn dabei Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen und/oder Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, geboten werden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX).
2. Die institutionelle Förderung der die Freizeitgruppe tragenden Einrichtung durch die öffentliche Hand rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese berührt den Anspruch des behinderten Menschen auf Übernahme der ihm entstehenden Kosten für die Teilnahme an der Gruppe, welche auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung beruhen, gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht.
3. Bei nur geringen Einkünften des behinderten Menschen ist selbst ein eigener Kostenbeitrag in Höhe von lediglich 23,- € monatlich nicht zumutbar.
1. Die Teilnahme an einer Freizeitgruppe für behinderte Menschen kann eine Leistung der Eingliederungshilfe darstellen, wenn dabei Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen und/oder Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, geboten werden (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX).
2. Die institutionelle Förderung der die Freizeitgruppe tragenden Einrichtung durch die öffentliche Hand rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese berührt den Anspruch des behinderten Menschen auf Übernahme der ihm entstehenden Kosten für die Teilnahme an der Gruppe, welche auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung beruhen, gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht.
3. Bei nur geringen Einkünften des behinderten Menschen ist selbst ein eigener Kostenbeitrag in Höhe von lediglich 23,- € monatlich nicht zumutbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 85 Abs. 1
,
SGB XII § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7
,
SGB IX § 58 Nr. 1
,
SGB IX § 58 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 06.05.2009 S 12 SO 2592/07
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Mai 2009 abgeändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2007 werden aufgehoben, soweit darin eine Übernahme der Kosten für den Besuch der Freizeitgruppe beim Lebenshilfe e.V. in den Jahren 2006 und 2007 abgelehnt wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin entstandenen Kosten für den Besuch der Freizeitgruppe beim Lebenshilfe e.V. in den Jahren 2006 und 2007 zu übernehmen und insoweit 552,00 € an die Beigeladene zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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