Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 22. Juni 2011 in B.
verstorbenen L. M. (i.F. L.M.).
Die 1959 geborene Klägerin ist die Tochter der L.M (geb. 1929), die verwitwet gewesen war. L.M. hatte sechs Kinder, die beiden
nichtehelich geborenen Töchter H. G. (geb. 1954; i.F. H.G.) und B. K. (geb. 1956; i.F. B.K.) sowie die Klägerin und die weiteren
ehelich geborenen Kinder K. R. (geb. 1961; i.F. K.R.), S. R. (geb. 1963; i.F. S.R.) und P. R. (geb. 1971; i.F. P.R.). Eine
letztwillige Verfügung hatte L.M. nicht hinterlassen. Die Klägerin und ihre Tochter N. D. (geb. 1984) schlugen die Erbschaft
am 11. Juli 2011 aus, ebenso wie nachfolgend ihre beiden anderen Kinder B. B. (geb. 1982) und M. B. (geb. 1983). Auch die
Schwestern der Klägerin, H.G., B.K. und S.R., schlugen die Erbschaft aus. Ausweislich des Beschlusses des Notariats -Nachlassgericht-
B. vom 27. März 2012 ergab die vorläufige Erbermittlung nach weiteren Ausschlagungen, dass K.R. und P.R. Erben mit einem Erbteil
von je zur Hälfte geworden waren. K.R. lebt in einem Wohnhaus der Lebenshilfe in E. und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte
Menschen; beides wird durch Eingliederungshilfe seitens des Landkreises L. finanziert. P.R., wohnhaft in L. (Württ.), war
dem Vorbringen der Klägerin zufolge - ebenso wie S.R. - wegen Verwahrlosung bereits im Kindesalter in Heimen untergebracht
gewesen.
L.M. war im Juli 2008 aus T.-N. nach B. in das im Alleineigentum des Ehemanns der Klägerin stehende Hausanwesen im Ortsteil
S. gezogen. L.M. war zuletzt schwerpflegebedürftig gewesen und erhielt von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld nach
der Pflegestufe II in Höhe von 430,00 Euro; aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog sie zwei Renten (Altersrente und
Hinterbliebenenrente) in Höhe von zuletzt monatlich insgesamt 470,28 Euro; über eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung verfügte
sie den Angaben der Klägerin zufolge nicht. Das bei der Volksbank B. geführte Girokonto der L.M. wies am 15. Juni 2011 einen
Habensaldo von 16,79 Euro, am 4. Juli 2011 bei Kontoauflösung von 6,91 Euro auf. Die Klägerin war bis zum Tod ihrer Mutter
nicht berufstätig; erst zum 25. Juli 2011 nahm sie eine bis zum 13. April 2012 befristete Putzstelle in einer sozialen Einrichtung
auf (monatlicher Verdienst 217,32 Euro). Ab 16. April 2012 war die Klägerin in einer Seniorenwohnanlage in B.-F. als Pflegehilfskraft
teilzeitbeschäftigt (50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden); die Vergütung erfolgte nach dem Tarifvertrag
für den Öffentlichen Dienst (Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände), wobei sich der Nettoverdienst ausweislich
der von der Klägerin im Verwaltungs- und Berufungsverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen im Jahr 2012 zwischen 801,84 Euro
(Juni), 847,05 Euro (Juli) und 845,15 Euro (August) bewegte sowie im Jahr 2013 zwischen 764,72 Euro (Juni), 829,73 Euro (Juli)
und 901,49 Euro (August). Der Ehemann der Klägerin, F. S. (i.F. F.Sch.), der seit März 1990 bei einem Bauunternehmen in B.-W.
beschäftigt war, war nach deren Angaben von September 2010 bis Mitte Mai 2012 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab 15. Dezember
2010 von der Krankenkasse ein Krankengeld von täglich 47,63 Euro; für den Monat Juli 2013 erzielte er (bei einem Stundenlohn
von 13,10 Euro und 176,50 Arbeitsstunden) einen Nettolohn von 1.909,17 Euro (einschl. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld). F.Sch.
hatte im Jahr 1999 von seinem Bruder im Wege der Erbauseinandersetzung den Grundbesitz auf der Gemarkung S. (Gebäude- und
Freifläche insgesamt 176 qm) zu seinem Alleineigentum übernommen und dem weichenden Miterben einen Gleichstellungsbetrag von
67.625,00 Euro bezahlt; finanziert wurde der Grundstückserwerb über eine Bausparsofortfinanzierung (monatliche Ansparraten
183,33 Euro, Vorfinanzierungszinsen 144,82 Euro).
Die Klägerin veranlasste die Bestattung der L.M. Für die am 27. Juni 2011 im Krematorium in A. (i.F. A.) erfolgte Einäscherung
entstanden Gebühren in Höhe von 480,33 Euro (Bescheid der Stadt A. vom 27. Juli 2011). Die Urnenbeisetzung im Erdgrab in B.
(i.F. B.) fand am 1. Juli 2011 statt; die Stadt B. erhob gegenüber der Klägerin insoweit eine Gebührenforderung in Höhe von
990,00 Euro (Bescheid vom 1. August 2011). Bereits zuvor hatte das Bestattungsinstitut W. (i.F. W.) gegenüber der Klägerin
eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.275,50 Euro (hiervon 1.258,50 Euro für eigene Leistungen, 17,00 Euro verauslagte Gebühren
für die Ausstellung von Sterbeurkunden und Genehmigung der Feuerbestattung) erhoben (Rechnung vom 4. Juli 2011). Am 24. Juni
2011 wandte sich die Klägerin wegen der Bestattungskosten an den Beklagten. Zu diesem Antrag gab sie an, zu allen ihren Geschwistern
keinen Kontakt zu haben; diese seien lediglich bei der Beerdigung dabei gewesen, hätten sich jedoch an der Bezahlung der Kosten
nicht beteiligt und hieran auch kein Interesse. Der Beklagte holte die Auskunft des Notariats B. vom 2. November 2011 ein,
das seinerzeit nach Aktenlage noch von sechs Erben (den fünf Geschwistern der Klägerin sowie deren Sohn) ausging. Mit bestandskräftig
gewordenem Bescheid vom 7. November 2011 lehnte der Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten für L.M. ab, weil zur Besorgung
der Bestattung die Geschwister der Klägerin verpflichtet gewesen seien.
In der Folgezeit erhielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vom Notariat B. die Auskunft (dortiges Schreiben vom 18.
Januar 2012), außer B.K., K.R. und P.R. hätten alle übrigen Kinder und Abkömmlinge die Erbschaft ausgeschlagen. Mit Schriftsatz
vom 23. Januar 2012 wandte sich der Klägerbevollmächtigte an K.R., für den in der Folgezeit auf Initiative der Lebenshilfe
im Oktober 2012 eine gesetzliche Betreuung angeordnet wurde. Die Betreuerin lehnte mit Schreiben vom 7. November 2012 die
Tragung der Beerdigungskosten ab, weil K.R. selbst Sozialleistungen beziehe und ein Nachlass nicht vorhanden sei. Über den
zuvor von der Lebenshilfe veranlassten, beim Landkreis L. am 31. Januar 2012 eingegangenen und am 13. Februar 2012 an den
Beklagten weitergeleiteten Antrag des K.R. auf Übernahme der Bestattungskosten ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
P.K. ließ die Klägerin auf das Anwaltsschreiben vom 23. Januar 2012 Anfang Februar 2012 via Internet wissen, dass er zu einer
Übernahme von Bestattungskosten nicht bereit sei, nachdem sich L.M. 35 Jahre nicht um ihn gekümmert und bereits mit fünf Jahren
in ein Heim abgeschoben habe. Die vom Klägerbevollmächtigten gleichfalls angeschriebene B.K. teilte diesem mit Schreiben vom
2. Mai 2012 mit, sie habe erst durch eine Mitteilung des Nachlassgerichts vom 19. Dezember 2011 vom Tod der L.M. und dem Anfall
einer Erbschaft erfahren und darauf am 27. Januar 2012 (Eingang beim Nachlassgericht am 30. Januar 2012) die Erbschaft ausgeschlagen.
Zwischenzeitlich waren die Bestattungsgebühren der Stadt A. einschließlich von Säumniszuschlägen und Mahngebühren auf 500,33
Euro angewachsen (Mahnschreiben vom 14. Dezember 2011). Mit Schreiben vom 30. April 2012 gewährte die Stadt A. der Klägerin
bezüglich der Bestattungsgebühren eine Ratenzahlung (monatliche Raten zu 50,00 Euro), beginnend ab dem 1. Juli 2012. Ratenzahlungen
in Höhe von jeweils 50,00 Euro leistete die Klägerin am 16. Juli, 15. August und 14. September 2012 sowie 14. Februar 2013
und ferner in Höhe einer Rate von 100,00 Euro am 15. November 2012 (insgesamt 300,00 Euro). Von Seiten des Bestattungsinstituts
W. erfolgte eine Mahnung mit Schreiben vom 5. März 2012, wobei sich die Forderungssumme unter Einschluss einer Mahngebühr
(10,00 Euro) nunmehr auf 1.285,50 Euro belief; auch das Bestattungsinstitut bot eine Ratenzahlung an, sofern die "Sterbegeldhilfe"
abgelehnt werde. Die Stadt B. mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2012 (Gesamtforderung nunmehr 1.099,45 Euro einschließlich
von Säumniszuschlägen und Mahngebühr), erklärte sich jedoch mit Schreiben vom 23. August 2012 bereit, die Entscheidung des
Beklagten abzuwarten.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. August 2012 (Eingang beim Beklagten am 16. August 2012) beantragte die
Klägerin die Rücknahme des Bescheids vom 7. November 2011 über die Bestimmung des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Zur Begründung verwies sie darauf, dass allenfalls die Geschwister K.R. und P.R. die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätten,
wobei Letztgenannter eine Beteiligung an den Beerdigungskosten unter Hinweis auf die von ihm vorgetragene unwürdige Behandlung
durch seine Mutter kategorisch ablehne und ohnehin beide Erben mangels vorhandenen Nachlassvermögens die Haftung "problemlos"
durch einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränken könnten. Ihr sei als Tochter, die mit der Mutter
unter einem Dach gelebt habe, überhaupt nichts anderes übrig geblieben, als die Beerdigung zu veranlassen, sodass sie für
die Kosten persönlich hafte.
Durch Bescheid vom 30. Oktober 2012 lehnte der Beklagten den Überprüfungsantrag ab, weil die Klägerin auf Grund Ausschlagung
der Erbschaft aus dem Kreis der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten ausgeschieden sei. Vorliegend sei der Nachweis
nicht geführt, dass die Erben nicht in der Lage seien, die Bestattungskosten zu tragen. Der Widerspruch der Klägerin, mit
dem sie ergänzend noch geltend machte, zur Totenfürsorge verpflichtet gewesen zu sein, wurde mit Widerspruchsbescheid vom
14. Dezember 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei verpflichtet, sich wegen des Ausgleichs
der Bestattungskosten zunächst an die gesetzlichen Erben zu wenden; sie habe sich, sofern diese nicht leistungspflichtig seien,
an die gleichrangig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Geschwister zu halten. Bei § 74 SGB XII handele es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art. Deshalb habe derjenige, der die Übernahme der Bestattungskosten
beantrage, nicht nur "bereite Mittel" einzusetzen, sondern auch etwaige aus Anlass des Todes entstandene Ansprüche durchzusetzen,
wozu auch Ansprüche auf Kostenersatz gegen vorrangig oder gleichrangig Verpflichtete gehörten. Den Nachweis, dass von diesen
Verpflichteten ein Ersatz ihrer Aufwendungen nicht zu holen sei, habe die Klägerin jedoch nicht erbracht.
Deswegen hat die Klägerin am 14. Januar 2013 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Unter Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hat sie noch vorgebracht, sie habe
ihre pflegebedürftige Mutter am 4. Juli 2008 in die eheliche Wohnung aufgenommen und dort versorgt und gepflegt; zu allen
näheren Verwandten habe keinerlei Kontakt mehr bestanden, insbesondere nicht zu ihren Geschwistern. P.R. habe es trotz ihrer
Bitten abgelehnt, an der Beerdigung der Mutter teilzunehmen. Zu S.R. habe nie eine Verbindung bestanden. H.G., die ihres Wissens
in geordneten Verhältnissen lebe, habe den Kontakt einschlafen lassen, nachdem L.M. im Jahr 2008 zu ihr übergesiedelt sei;
diese Schwester habe auf Fragen nach einer Kostentragung schließlich mit dem Abbruch der Beziehungen reagiert. Sie - die Klägerin
- sei die einzige nahe Bezugsperson der L.M. gewesen; sie sei nach den Grundsätzen der Totenfürsorgepflicht sowie auf Grund
öffentlich-rechtlicher Verpflichtung gehalten gewesen, die Bestattung zu veranlassen. Eine Unterhaltspflicht ihrerseits gegenüber
der L.M. habe nicht bestanden, weil deren Lebensbedarf mit dem Einkommen in Gestalt der Renten und des Pflegegeldes "gerade
so" gesichert gewesen sei. Aus ihrer Aushilfstätigkeit mit Putztätigkeit habe sie die erste Zahlung erst im September 2011
erhalten. Ihr Ehemann habe seinen Unterhalt dadurch geleistet, dass er für ihren täglichen Bedarf (Wohnung, Verpflegung, Kleidung)
gesorgt habe; zu darüber hinausgehenden Leistungen sei er nicht in der Lage gewesen. Bis Mai 2012 habe ihr Ehemann zudem lediglich
Krankengeld erhalten; hiervon seien die monatlichen Darlehenslasten für das Hausgrundstück (382,00 Euro), sämtliche Haushaltskosten
(Heizung, Strom, Gebäudeinstandhaltung, Grundsteuer, Hausversicherungen), also weitere 500,00 Euro, abgegangen, sodass für
einen eventuellen finanziellen Unterhaltsanspruch nichts übriggeblieben sei. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 23. April 2013 hat das SG den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, die "Kosten der Bestattung von L. M. zu 2/3 dem
Grunde nach zu übernehmen" und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt,
die Klägerin sei trotz Ausschlagung des Erbes gemäß §
1615 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB) verpflichtet gewesen, die Beerdigungskosten nach dem Tod ihrer Mutter zu tragen; deren Lebensunterhaltssicherung sei nur
durch die Aufnahme in den Haushalt der Klägerin und damit über eine teilweise Unterhaltsgewährung möglich gewesen. Verpflichtete
im Sinne des § 74 SGB XII seien daneben B.K. und H.G. gewesen; hingegen könne für die Geschwister P.R., S.R. und K.R. keine derartige Verpflichtung
angenommen werden. Bei den zuerst Genannten stehe dem entgegen, dass sie noch zur Kinderzeit auch auf Grund des Verhaltens
der L.M. in einem Heim hätten untergebracht werden müssen (§
1611 BGB), während beim Letztgenannten feststehe, dass er angesichts des Bezugs von Eingliederungshilfe nicht leistungsfähig gewesen
sei (§
1603 BGB). Der Klägerin sei es jedoch bei Vorhandensein von insgesamt drei Verpflichteten allein zumutbar, die Kosten der Bestattung
in Höhe ihres Anteils von einem Drittel zu tragen. Zwar sei die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII überschritten; § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII knüpfe den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze indes - wie § 74 SGB XII - ebenfalls an den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe könne es der Klägerin lediglich
zugemutet werden, ein Drittel der Bestattungskosten (961,76 Euro) selbst zu tragen, wobei auch zu bedenken sei, dass es ihr
noch vor Ergehen des Bescheids vom 7. November 2011 gelungen sei, eine geringfügige Aushilfstätigkeit zu finden. Auf einen
Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwestern B.K. und H.G. könne die Klägerin dagegen nicht zumutbar verwiesen werden. Das Urteil
ist dem Beklagten am 31. Mai 2013, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juni 2013 zugestellt worden.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des SG am 13. Juni 2013, die Klägerin am 24. Juni 2013 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte ausgeführt, zwar sei K.R. nicht leistungsfähig, jedoch sei auch P.R. Erbe
geworden. Die von diesem vorgetragene unwürdige Behandlung durch seine Mutter reiche als Nachweis nicht aus, dass ihm die
Übernahme der Bestattungskosten unzumutbar wäre; ob die Voraussetzungen des §
1611 BGB vorlägen, sei nicht erwiesen, wobei vom SG außerdem nicht geprüft worden sei, ob dieser sich als Erbe überhaupt auf die genannte Vorschrift berufen könne. Darüber hinaus
sei die Klägerin neben ihren drei Geschwistern gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet gewesen (§§
1601 ff.
BGB). Sofern sie allein für die Bestattungskosten aufgekommen sei, müsse sie sich von ihren Geschwistern deren entsprechenden
Anteil im Innenverhältnis erstatten lassen. Ihr sei eine streitige Auseinandersetzung mit den gleichrangigen Geschwistern
zumutbar, da diese nur anteilsmäßig hafteten, sowie auch vor dem Hintergrund, dass jedes Geschwisterteil im Fall der Leistungsunfähigkeit
die Übernahme der Kosten beim Sozialamt beantragen könne. Es könne nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sein, Ansprüche der
Klägerin aus dem Gesamtschuldverhältnis auf sich überzuleiten, zumal diese in der Lage sei, jedenfalls ein Drittel der Bestattungskosten
selbst zu tragen. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin sei im Rahmen des § 74 SGB XII auch das Einkommen von deren Ehemann maßgeblich.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. April 2013 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ferner,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. April 2013 abzuändern und den Beklagten unter weiterer Abänderung des Bescheids
vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2012 zu verurteilen, unter vollständiger Rücknahme
des Bescheids vom 7. November 2011 die Kosten für die Bestattung der L. M. in vollem Umfang zu übernehmen, ferner, die Berufung
des Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie sei unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig gewesen, weil sie erst zum 25. Juli 2011
eine Aushilfsstelle gefunden habe, aus der sie zudem monatlich weniger als 300,00 Euro Lohn erzielt habe. Die damaligen Einkünfte
ihres Ehemanns könnten ihr nicht zugerechnet werden. Rechtsstreite gegen die Erben zu führen, sei ihr nicht zuzumuten. P.R.
habe mit seiner Antwort auf das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2012 den Verwirkungseinwand nach §
1611 Abs.
1 Sätze 1 und 2
BGB erhoben. Ferner erscheine der Verweis auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit den möglicherweise unterhaltsrechtlich
eintrittspflichtigen Schwestern (B.K. und H.G.) nicht zumutbar. Auch diese seien von ihrer Mutter vernachlässigt worden; ein
Heimaufenthalt sei ihnen nur erspart geblieben, weil sie von ihren Großeltern aufgenommen und großgezogen worden seien.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, nicht dagegen die Berufung der Klägerin.
Die Berufungen von Klägerin und Beklagtem sind zulässig. Sie sind gemäß §
151 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§
143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des §
144 Abs.
1 SGG jeweils nicht entgegenstehen. Allein die Berufung des Beklagten ist jedoch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Übernahme der Kosten für die Bestattung der L.M. durch den Beklagten.
Ihr Begehren verfolgt die Klägerin zu Recht im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. Abs.
4, §
56 SGG; vgl. hierzu Bundessozialgericht <BSG> SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 <jeweils Rdnr. 9>). Dass sie nur ein Grundurteil (§
130 Abs.
1 SGG) erstrebt, ist bei dem auf eine Geldleistung gerichteten Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII zulässig (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 71 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 26>). Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens; denn er ist der für die Gewährung
der begehrten Leistung sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträger (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Alt. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 1. Juli 2004 <GBl. S. 534>).
Verfahrensrechtliche Grundlage für das Überprüfungsbegehren der Klägerin ist die Bestimmung des § 44 SGB X. Hiernach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht
nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen.
Diese Bestimmung ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 8 SO 24/14 R - <[...]>; ferner für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 22; SozR 4-3520 § 3 Nr. 3) zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen auch im Sozialhilferecht grundsätzlich
anwendbar. Die die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X modifizierende Regelung in § 116a SGB XII (in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes vom 24. März 2011 <BGBl. I S. 453>; vgl.
dazu etwa BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr. 4) ist vorliegend gewahrt, denn die Klägerin hat ihren Überprüfungsantrag bereits im August 2012, also
innerhalb der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 zurückzurechnenden Einjahresfrist des § 116a SGB XII gestellt.
Indessen ist nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt
(vgl. nur Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - L 7 AY 879/11 - <[...]>), für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen
nach dem SGB XII im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - entgegen der Judikatur zu § 44 SGB X in anderen Sozialleistungsbereichen (vgl. etwa BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18) - allein nicht ausreichend, dass bei Erlass bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte Leistungen
zu Unrecht vorenthalten worden sind. Vielmehr ist unter Beachtung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs") den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung
zu tragen und zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen
und deshalb für zurückliegende Zeiten lediglich dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können
(vgl. hierzu und nachfolgend grundlegend BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20). Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte Tatsacheninstanz,
nicht der Zeitpunkt der Einleitung des Überprüfungsverfahrens.
Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss nach allem bei Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X, die der materiellen Gerechtigkeit dient (vgl. hierzu auch BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21), im Sozialhilferecht regelmäßig zurücktreten. Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlangt unter den genannten
sozialhilferechtlichen Aspekten gerade nicht, dem (ggf. früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung zu gewähren, der er
nicht (mehr) bedarf. Das BSG hat hierzu zwei Fallkonstellationen unterschieden, nämlich (1.) den Wegfall des Bedarfes und (2.) der Bedürftigkeit. Die
erste Fallgruppe betrifft etwa Leistungsablehnungen für Bedarfe, die nicht angefallen sind (z.B. Nichtteilnahme an Klassenfahrten,
Verzicht auf kostenaufwändige Ernährung). Die zweite Fallgruppe verlangt, dass die Hilfebedürftigkeit durchgehend fortbesteht,
also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist. Das bedeutet mit Blick auf die Bestimmung des § 74 SGB XII, die im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung einnimmt (vgl. hierzu nachstehend), dass im Zugunstenverfahren zunächst
zu prüfen ist, ob der Bedarf (hier in Form der Schulden gegenüber dem Bestattungsunternehmen, dem Friedhofsamt u.dgl.) überhaupt
noch besteht oder aber bereits gedeckt ist (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - B 8 SO 49/10 B - <[...]>); darüber hinaus ist das in der Bestimmung vorgesehene besondere
Kriterium der Zumutbarkeit zu beachten, das, was die insoweit ebenfalls zu beachtenden wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft,
eine entsprechende Bedürftigkeit der anspruchsstellenden Person durchgehend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in
der Tatsacheninstanz voraussetzt. Einen Grundsatz dahin, dass der Antragsteller im Zugunstenverfahren stets so zu stellen
sei, als wäre von vornherein rechtmäßig entschieden worden, gibt es nicht (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 a.a.O. <Rdnr. 16>).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe vermag die Klägerin im vorliegenden Zugunstenverfahren solche Kosten schon
nicht über den von ihr geltend gemachten Anspruch nach § 74 SGB XII vom Beklagten einzufordern, die sie bereits selbst verauslagt hat; dies sind hier die bislang erbrachten Ratenzahlungen auf
die Forderung der Stadt Albstadt (insgesamt 300,00 Euro). Aber auch sonst kann die Klägerin mit Ihrem Begehren auf Übernahme
der Kosten für die Bestattung ihrer Mutter L.M. unter Rücknahme des Bescheids vom 7. November 2011 nicht durchdringen. Dies
ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Bestimmung des § 74 SGB XII regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten
nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Vorschrift nimmt - wie bereits oben ausgeführt - im Recht der Sozialhilfe
eine Sonderstellung ein. Den sozialhilferechtlichen Bedarf im Sinne des § 74 SGB XII stellt nicht Die die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer
unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 15>; ferner zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes <BSHG> Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> BVerwGE 105, 51). Auf Grund der gegenüber den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichenden Normstruktur sind deshalb in
mehrfacher Hinsicht Besonderheiten zu beachten. Dies gilt nicht nur für den hier nicht anzuwendenden Kenntnisnahmegrundsatz
(§ 18 SGB XII), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 i.V.m. § 74 SGB XII (siehe hierzu nachfolgend).
Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 13>). Die Vorschrift beinhaltet im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche
Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung
des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von dessen Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Für die Annahme einer solchen Pflicht bedarf es mithin eines besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status;
dieser ist zu unterscheiden von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten
zustehenden Rechtsposition (BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 <jeweils Rdnr. 17>; ferner Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 Rdnrn. 49 ff. <Stand: 30.10.2015>). Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§
1968 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs <BGB>) oder des Unterhaltsrechts (z.B. §
1615 Abs.
2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 13>; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 <jeweils Rdnr. 17>); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang
durchführenden Unternehmer nicht. Nicht ausreichend ist ferner, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung
oder sonst "freiwillig" gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist (vgl. BVerwG Buchholz 436.0
§ 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 74 Rdnr. 6 <Stand: 05/13>; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage, § 74 Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 74 Rdnr. 3). Zu beachten ist außerdem, dass "Verpflichteter" im Sinne des § 74 SGB XII nur ist, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn - als letztlich Verpflichteten - rechtlich
notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - <beide [...]> <rechtskräftig>;
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - <[...]> <rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
durch Beschluss des BSG vom 8. Oktober 2010 a.a.O.>).
Die Bestimmung des § 74 SGB XII verlangt darüber hinaus als eigenständige Leistungsvoraussetzung eine Unzumutbarkeit der Kostentragung, welche die Bedürftigkeitsprüfung
nach § 19 Abs. 3 SGB XII überlagert (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnrn. 14 ff.>; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 <jeweils Rdnr. 24>; ferner BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSGH Nr. 2). Der Begriff der Zumutbarkeit
ist hierbei nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen, wobei die Anforderungen an die Zumutbarkeit in der Regel umso geringer
sind, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 16>). Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Bestattungspflichtigen zu beachten; insoweit dienen die Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 <jeweils Rdnr. 25>). Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. des SGB XII bezogen auf lebensunterhaltssichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist
deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 17>; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 <jeweils Rdnr. 25>). Die Bedürftigkeit muss jedoch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden
Schuldverpflichtungen vorliegen und grundsätzlich noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung fortbestehen (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 17>; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 <jeweils Rdnr. 25>; Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 64). Im Zugunstenverfahren ist allerdings - wie oben bereits ausgeführt - die Besonderheit zu beachten, dass
die Bedürftigkeit durchgehend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbestanden haben muss,
mithin Zumutbarkeitsgesichtspunkte bis dahin zu keinem Zeitpunkt einer Leistungsgewährung entgegengestanden haben dürfen.
Zuvörderst ist allerdings zu prüfen, ob die anspruchsstellende Person überhaupt im Sinne des § 74 SGB XII zur Bestattung verpflichtet war.
"Verpflichtete" im Sinne des § 74 SGB XII konnte die Klägerin nach §
1968 BGB indessen nicht sein; denn sie hat - wie ihre drei Schwestern und ihre drei Kinder - die Erbschaft ausgeschlagen, sodass der
Anfall der Erbschaft nach §
1953 Abs.
1 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist die Klägerin durch die
Regelung des §
1968 BGB nicht belastet gewesen (vgl. BSGE104, 219 = SozR 4-3500 §
74 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 21>; BVerwGE 114, 57, 58). Gegenüber der sich aus §
1968 BGB ergebenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten sind im Übrigen sowohl die sich aus Familienrecht als auch aus
öffentlich-rechtlicher Kostenlast ergebenden Pflichten subsidiär (soweit ersichtlich, einhellige Meinung; vgl. nur Greiser
in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 33; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 5; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 74 Rdnr. 13; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 4; Gotzen, ZfF 2012, 241, 242). Vorliegend sind indes mit den Brüdern der Klägerin - K.H. und P.R. - Erben vorhanden, die - soweit ersichtlich - die
Erbschaft weder innerhalb der Frist des §
1944 BGB (für K.H. ggf. dessen Betreuerin) ausgeschlagen haben noch innerhalb der Fristen des §
1981 Abs.
2 Satz 2
BGB und des §
319 der
Insolvenzordnung die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt haben. Sonach ist die Klägerin nicht
vorrangig Verpflichtete, wie es § 74 SGB XII indes voraussetzt. Auf das Urteil des BSG vom 29. September 2009 (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) vermag sie sich insoweit schon deswegen nicht zu berufen, weil der dort entschiedene Sachverhalt gerade eine vorrangig
Verpflichtete betraf, die im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostentragung vom Sozialhilfeträger auf denkbare, im Ergebnis jedoch
zweifelhafte Ausgleichsansprüche verwiesen worden war. Allerdings hat die Klägerin als Totenfürsorgeberechtigte (vgl. hierzu
zuletzt Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 - <[...]>) grundsätzlich einen Ersatzanspruch nach §
1968 BGB gegenüber den Erben; sollte diesen wiederum die Tragung der Bestattungskosten nicht zumutbar sein, hätten sie selbst einen
Anspruch nach § 74 SGB XII, der sich wegen § 98 Abs. 3 SGB XII wiederum gegen den im vorliegenden Verfahren beklagten Sozialhilfeträger richten würde. Einen solchen Antrag hat K.R. - wenngleich
bislang lediglich formlos über die Lebenshilfe - auch bereits im Januar 2012 gestellt.
Aber selbst wenn der - vom Senat nicht geteilten - Auffassung zu folgen wäre, dass der Vorrang des Erben nach §
1968 BGB bereits dann nicht zum Tragen kommt, wenn dieser Anspruch wirtschaftlich wertlos ist und insoweit bereits die bloße Möglichkeit
ausreichen würde, die Haftung gemäß den §§
1975 ff.
BGB auf den Nachlass zu beschränken (so Oberverwaltungsgericht <OVG> Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 - <[...]> <unklar die bestätigende Revisionsentscheidung in BVerwGE 114, 57, 60>; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 12 A 11605/04 - <[...]>; ferner Brudermüller in Palandt,
BGB, 75. Auflage, §
1615 Rdnr. 2; Born in Münchener Kommentar,
BGB, 6. Auflage, §
1615 Rdnr. 7 <beide unter Verweis auf Landgericht Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 21 S 171/95 - NJW-RR 1996, 775, das allerdings den Fiskus als Erben betraf>; zum Fiskus als Erben ferner BSGE 104, 219 = SozR 4-1300 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 21> in einem obiter dictum), könnte die Klägerin hieraus vorliegend einen Kostenübernahmeanspruch
nach § 74 SGB XII noch nicht herleiten. Denn dann wäre zunächst zu prüfen, ob L.M. bereits vor ihrem Tod Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder
gehabt hätte, die diese zur Tragung der Beerdigungskosten gemäß der Ausnahmeregelung in §
1615 Abs.
2 BGB verpflichtet hätten. Eine grundsätzliche Verpflichtung Verwandter in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren (§
1601 BGB), genügt insoweit nicht; vielmehr setzt auch §
1615 Abs.
2 BGB einerseits eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit auf Seiten des Verstorbenen (§
1602 BGB), andererseits eine eigene Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus (BSGE 104, 219 = SozR 4-1300 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnrn. 22 f.>). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Verpflichtete zur Tragung der
Bestattungskosten insoweit verpflichtet, als er ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts dazu imstande ist (Helmut Engler
in Staudinger, Neubearbeitung 2000,
BGB, §
1615 Rdnr. 15). Vorliegend hat die Klägerin geltend gemacht, dass auf Seiten der L.M. bereits keine Unterhaltsberechtigung bestanden
hat und sie zudem selbst unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig gewesen sei. Wäre das der Fall, wäre sie auch unter dem
Gesichtspunkt des §
1615 Abs.
2 BGB nicht "Verpflichtete" im Sinne des § 74 SGB XII gewesen. Bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit der L.M. gälte dies auch für ihre Geschwister, sodass eine Bestattungspflicht
der Klägerin allenfalls aus Öffentlichem Recht, und zwar gleichrangig mit ihren Geschwistern, in Betracht kommen würde (vgl.
hierzu § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg <in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 24. März 2009, GBl. S. 125>).
All das kann vorliegend indessen dahinstehen. Denn der Klägerin ist die Tragung der Bestattungskosten im vorliegenden Zugunstenverfahren
aus sozialhilferechtlicher Sicht in jedem Fall zumutbar. Dabei kann sich die Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 74 SGB XII hier auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beschränken, weil sonstige Umstände für eine Unzumutbarkeit nicht
ersichtlich und im Übrigen von dieser auch nicht geltend gemacht sind. Zu rekurrieren ist damit vorrangig auf die Einkommensgrenze
des § 85 SGB XII (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-1300 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnrn. 17 f.). Nach dieser - hier in der Fassung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes anwendbaren - Bestimmung
ist die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn von dem Anspruchsteller eine Grenze nicht überschritten ist, die sich
aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe I (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), den Kosten für die Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Falles angemessenen Umfang nicht
übersteigen (Nr. 2 a.a.O.), und einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 v.H. der Regelbedarfsstufe
1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII für den nicht getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a.a.O.) ergibt. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen
Verhältnisse auch das Einkommen von F.Sch., des Ehemanns der Klägerin, mit dem sie in einer Einstandsgemeinschaft im Sinne
des § 19 Abs. 3 SGB XII zusammenlebt (vgl. die Ausführungen des BSG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 19/11 R -, zitiert nach Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 69; ferner LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 - <[...]>; LSG Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SO 365/10 -; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 12; offengelassen noch
von BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2 <jeweils Rdnr. 25>).
Vorliegend ergibt sich für die Klägerin eine Zumutbarkeit zur Kostentragung. Der Senat zieht insoweit beispielhaft die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Klägerin und des F.Sch. im Jahr 2013 heran; beide Ehegatten waren in diesem Jahr erwerbstätig und haben einen
regelmäßigen Arbeitsverdienst erzielt, die Klägerin aus einer Teilzeitbeschäftigung als Pflegehilfskraft, ihr Ehemann als
vollschichtig beschäftigter Bauarbeiter. Zur Ermittlung der Einkommensgrenze ist von einem bereinigten, nicht normativ für
andere Zwecke genutzten Einkommen auszugehen (vgl. hierzu BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1 <jeweils Rdnrn. 21 ff.>). Die Klägerin verfügte im August 2013 nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
(§ 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB XII) über einen Nettoverdienst (zu Ihren Gunsten berechnet ohne den Arbeitnehmeranteil zur Zusatzversorgungskasse) in Höhe von
899,32 Euro (vgl. Bl. 11, 12 der Prozesskostenhilfe<PKH>-Akte). Das Einkommen des F.Sch. aus Erwerbstätigkeit belief sich
im August 2013 (vgl. die im PKH-Verfahren vorgelegte Lohnbescheinigung vom 1. August 2013, Bl. 27 der PKH-Akte) auf 1.909,17
Euro; abzüglich des Arbeitnehmeranteils zur Winterbauumlage
(20,64 Euro), jedoch nicht des von ihm zu den vermögenswirksamen Leistungen erbrachten Eigenanteils (vgl. hierzu BSGE 111,89
= SozR 4-4200 § 11 Nr. 53), ergeben sich 1.888,53 Euro. Unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von jeweils 100,00 Euro errechnet sich sonach ein (Gesamt-)Einkommen von 2.587,85 Euro.
Die Regelbedarfsstufe I belief sich im Jahr 2013 auf 382,00 Euro; 70 v. H. hiervon, aufgerundet auf volle Euro (vgl. hierzu
Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 85 Rdnr. 39 <Stand: 08.01.2016>), ergeben 268,00 Euro. Mithin sind zur Ermittlung der Einkommensgrenze für den Grundbetrag und
den Familienzuschlag (§ 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB XII) insgesamt 1.032,00 Euro anzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Unterkunft, zu denen jedenfalls nach der hier noch angewendeten
Fassung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Heizkosten zu rechnen sind (vgl. BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 25>). Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII berücksichtigt der Senat mit insgesamt 368,39 Euro. Hierzu zu zählen sind die an die Bausparkasse monatlich zu entrichtenden
Vorfinanzierungszinsen von 144,82 Euro, nicht dagegen die zur Tilgung des Bausparsofortdarlehens auf einen Bausparvertrag
geleisteten Ansparraten von 183,33 Euro (vgl. zur regelmäßig ausgeschlossenen Berücksichtigung von Tilgungsleistungen BSGE
113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 25> unter Verweis auf BSG SozR 4-4200 § 22 Nt. 65 <Rdnr. 17>). Die zu den Aufwendungen für die Unterkunft zu rechnenden Kosten für Wasser/Abwasser setzt der Senat laut
der von der Klägerin im PKH-Verfahren am 5. Juli 2013 vorgelegten Rechnung der Stadtwerke vom 18. April 2013 mit 33,00 Euro,
die Gebühren für den Schornsteinfeger mit 25,24 Euro an; die Kosten für Haushaltsstrom können nicht berücksichtigt werden
(vgl. hierzu etwa BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 <jeweils 27>). Anzusetzen ist ferner die am 15. August 2013 fällig gewordene Grundsteuer mit 43,94
Euro. Zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt der Senat außerdem (trotz Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 <Rdnr. 14>) den bereits im März 2013 fällig gewordenen halbjährlichen Beitrag zur Gebäudebrandversicherung laut Rechnung
vom 10. März 2013 unter Umrechnung auf den Monat mit 21,39 Euro sowie - gemäß deren Angaben im PKH-Antrag vom 28. Juni 2013
- die Heizkosten mit monatlich 100,00 Euro. Die von der Klägerin geltend gemachte Instandhaltungspauschale (190,00 Euro) gehört
dagegen nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 17). Aus all dem ergibt sich somit vorliegend eine Einkommensgrenze im Sinne des § 85 SGB XII von 1.400,39 Euro.
Das oben dargestellte Gesamteinkommen der Klägerin und ihres Ehemanns überschreitet diese Einkommensgrenze erheblich, nämlich
um 1.187,46 Euro. Eine deutliche Überschreitung der Einkommensgrenze läge im Übrigen auch dann vor, wenn man gemäß den Angaben
der Klägerin im PKH-Antrag vom 28. Juni 2013 von einem regelmäßigen Nettoverdienst ihrerseits von 780,00 Euro (so allerdings
aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen nicht nachvollziehbar) sowie von einem regelmäßigen Nettolohn ihres Ehemanns zwischen
1.500,00 und 1.600,00 Euro ausginge.
Der die Einkommensgrenze übersteigende Betrag ist in voller Höhe für die Bestattungskosten einzusetzen. Denn § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII knüpft den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze ebenfalls an das Kriterium der Zumutbarkeit. Bei der Prüfung,
welcher Umfang des Einkommenseinsatzes angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung
oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden
Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Die Bestimmung stellt mithin u.a. auf die "Art des Bedarfs" ab. Da es bei der Tragung der Bestattungskosten im Ergebnis
um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden Notbedarf, also nicht um die Abwendung einer gegenwärtigen
Notlage geht (vgl. hierzu auch BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 <jeweils Rdnr. 19>), ist es angemessen, dass die Klägerin das die Einkommensgrenze übersteigende
Einkommen vollen Umfangs für die Kosten der Bestattung einsetzt. Das ist im Rahmen des vorliegenden Überprüfungsverfahrens
zunächst insoweit beachtlich, als mit dem genannten Einkommen nicht nur der aus der Gebührenforderung der Stadt A. gemäß der
Forderungsaufstellung vom 12. August 2013 noch offenstehende Betrag (260,43 Euro), sondern auch zumindest Teilzahlungen auf
die Forderungen des Bestattungsinstituts W. und der Stadt B. hätten erfolgen können. Zu beachten ist vorliegend außerdem,
dass es sich bei den Bestattungskosten um Ausgaben handelt, für die in der Regel Vorsorge getroffen wird und die regelmäßig,
je nach ihrer Fälligkeit, mit Zahlungen in mehreren Monaten bestritten werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LSG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 9. März 2011 a.a.O.). Allein auf den Umstand, dass die Aufwendungen für die Bestattung die Einkommensgrenzen in
einem Monat ggf. übersteigen, kann daher bei Prüfung des einzusetzenden Einkommens nicht abgestellt werden. Der aus solchen
Kosten (etwa vom Bestattungsinstitut oder dem Friedhofsamt) in Anspruch genommenen Person kann es deshalb bei die Einkommensgrenzen
übersteigenden wirtschaftlichen Verhältnissen nach den Umständen des Falles angesonnen werden, ihr Ausgabeverhalten auf solche
(zivil- oder öffentlich-rechtliche) Verpflichtungen einzurichten. Das BSG hält insoweit im Einzelfall eine Darlehensaufnahme oder die Vereinbarung von Ratenzahlungen für zumutbar (vgl. die Ausführungen
in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 19/11 R -, wiedergegeben von Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 66). Letzteres ist auch der Klägerin, zumal im vorliegenden Zugunstenverfahren, zuzumuten gewesen; eine Ratenzahlungsvereinbarung
hatte sie im Übrigen mit der Stadt A. bereits vor Stellung des Überprüfungsantrags getroffen, wenngleich sie die aufgenommene
Ratenzahlungsverpflichtung bislang nur unvollständig erfüllt hat. Darüber hinaus hatte ihr auch das Bestattungsinstitut W.
ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet, auf das sie jedoch bislang nicht eingegangen ist. Nichts spricht dagegen, dass auch
die Stadt B. dazu bereit wäre, zumal die Klägerin einen Teil der Bestattungskosten (nämlich mit Bezug auf die Stadt A.) bereits
abgetragen hat und durchaus von einer finanziellen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Auf etwaiges Vermögen der Klägerin und des F.Sch. kommt es unter den genannten Umständen nicht mehr an, wobei das im Eigentum
ihres Ehemanns stehende Hausgrundstück wegen § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII jedoch geschont sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).