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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2010 - 7 SO 2708/10
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung eines Widerspruchs
Wie sich aus dem Wortlaut des § 131 Abs. 3 SGG ergibt, ist Gegenstand der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nur die Bescheidung des Antrags bzw. des Widerspruches, also die Erteilung eines Bescheides, nicht der materielle Leistungsanspruch, auf den sich der Antrag oder Widerspruch bezieht. Eine unmittelbare Klage auf Leistung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt ist im Gegensatz zu den Parallelvorschriften des § 75 VwGO oder des § 46 FGO ausgeschlossen. Im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGG kann somit nicht auf den materiellen Anspruch abgestellt werden, da dieser nicht Streitgegenstand der Untätigkeitsklage ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 131 Abs. 3
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 88 Abs. 1
,
SGG § 88 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 20.05.2010 S 4 SO 27/10
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Mai 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Widerspruch der Klägerin vom 11. September 2010 zu bescheiden.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

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