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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - 7 SO 308/14
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie; Bemessung des Betreuungsgeldes
1. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers i.S. des § 14 SGB IX gegenüber dem Leistungsempfänger kann sich daraus ergeben, dass dieser seine Zuständigkeit anerkennt.
2. Der Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX ist nicht abgeschlossen und umfasst auch die Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfeträger zur Bemessung der Höhe eines Betreuungsgeldes als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII betreffend die Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie auf am Wohnsitz des behinderten Menschen bestehende Richtlinien zur Bemessung des Betreuungsgeldes zurückgreift. Eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Bestimmung des § 39 SGB VIII kommt bei der Unterbringung und Betreuung erwachsener behinderter Menschen nicht in Betracht. .
Normenkette:
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54
, ,
SGB VIII § 39
Vorinstanzen: SG Heilbronn 12.12.2013 S 9 SO 4283/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2013 wie folgt abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 26. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.November 2011 und des Bescheids vom 10. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2011 verurteilt, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Gestalt eines Betreuungsgeldes in Höhe von monatlich weiteren 14,00 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 und von monatlich weiteren 28,00 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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