Erstattung der Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe; Gewöhnlicher Aufenthalt wohnsitzloser Personen
Tatbestand
Im Streit steht die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 11.600,50 Euro, die der Kläger für die Eheleute C.U. und R.U.
als Sozialhilfe erbracht hat.
Der 1955 geborene deutsche Staatsangehörige C.U. ist mit der 1961 geborenen kamerunischen Staatsangehörigen R.U. verheiratet.
Beide sind chronisch psychisch krank und verfügten über kein Einkommen und Vermögen. Am 30. April 2010 erteilte die Stadtverwaltung
L. der R.U. eine Aufenthaltserlaubnis, am 18. April 2011 die Stadt F. und am 3. April 2012 die Stadt O..
Zunächst hielten sich die Eheleute U. in Fr. auf, nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland u.a. in W., L. und
F.. Bereits am 19. Juni 2008 hatten sie sich an das St. U. O. gewandt, eine Facheinrichtung für Wohnungslose, die über Vereinbarungen
nach §§ 75 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) verfügt. Von Februar bis Anfang Juni 2011 hielten sich die Eheleute U. im Aufnahmehaus der Wohnungslosenhilfe in F. auf.
Vom 8. Juni 2011 bis zum 13. September 2011 befand sich R.U. in stationärer Behandlung im ZfP, C.U. für 3 Wochen im Juni 2011.
In der Zeit vom 11. Juli 2011 (bzw. seit der Entlassung aus dem ZfP) bis zum 2. November 2011 bewohnten die Eheleute U. die
Wohnung L. Straße in E.; die Wohnung räumten sie nach einer vermieterseitigen Kündigung. Anschließend waren sie ohne festen
Wohnsitz. Am 4. November 2011 erfolgte auf dem Bürgermeisteramt in E. die polizeiliche Abmeldung "nach unbekannt". Vom 2.
November 2011 bis zum 4. November 2011 übernachteten die Eheleute U. im St. U. O.. In der Zeit vom 4. November 2011 bis zum
15. November 2011 wurden sie stationär in der Wohnungslosenhilfe B. betreut; ein weiterer Aufenthalt des Ehepaares U. wurde
seitens dieser Einrichtung abgelehnt. In der Zeit vom 15. November 2011 bis zum 23. November 2011 waren sie im sog. Kälteschutz
des St. U.es O.. Am 23. November 2011 wurden sie schließlich in der stationären Wohnungslosenhilfe des St. U.es in O. aufgenommen.
Die polizeiliche Anmeldung in O. erfolgte am 1. Dezember 2011 zum 23. November 2011.
Vom Konto des C.U. erfolgten am 1. November 2011 und 2. November 2011 Abhebungen in E., am 3. November 2011 in O., am 5. November
2011 in B. und am 7. November 2011 in L..
Die Eheleute U. bezogen bis zum 31. Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch das Jobcenter E. (im Dezember 2011 lediglich in Höhe der Regelleistung), ab 1. Dezember 2011 durch das Jobcenter O..
Am 23. November 2011 beantragten C.U. und R.U. bei dem Kläger Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII und Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter O.. Der Kläger sandte mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 die Originalanträge an die Eheleute U. mit der Bitte
zurück, die Übernahme der Unterbringungskosten beim Beklagten zu beantragen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 wandte sich
das St. U. an den Beklagten mit der Bitte, ab 23. November 2011 die Kosten der vollstationären Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII zu übernehmen. Die letzte Meldeadresse sei in E. gewesen. Während des Jahres 2010 hätten sich beide Eheleute im St. U. bereits
ambulant vorgestellt. Wegen Platzmangels seien sie teils weitervermittelt worden, hätten aber nirgends eine stabile Bleibe
finden können.
Die Eheleute U. erklärten mit Schreiben vom 3. April 2012 gegenüber den Beteiligten, dass sie sich bis zum 31. Oktober 2011
in der Wohnung in der Straße in E. aufgehalten hätten. Die polizeiliche Abmeldung sei am 4. November 2011 auf dem Bürgeramt
in E. nach unbekannt erfolgt, da sie keinen festen Wohnsitz gehabt hätten. Sie hätten anschließend beim Ordnungsamt E. vergeblich
versucht, eine angemessene Unterkunft zu bekommen. Nach einem Aufenthalt in O. für eine Nacht (4./5. November 2011) hätten
sie sich wieder nach E. begeben, wo sie nochmals nach einer Notunterkunft gefragt hätten. Sie hätten in E. keine angemessene
Notunterkunft erhalten. Anschließend hätten sie sich nach B. begeben, wo sie ca. 1 Woche in der Wohnungslosenhilfe gelebt
hätten. Sodann hätten sie sich im Kälteschutz des St. U.es O. befunden. Sie hätten sich weiterhin ohne festen Wohnsitz in
O. aufgehalten und seien am 23. November 2011 in der stationären Wohnungslosenhilfe des St. U.es aufgenommen worden.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2012 lehnte der Beklagte Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII ab und verwies die Eheleute U. an den Kläger. Das St. U. reichte mit Schreiben vom 29. Mai 2012 beim Kläger eine Aufstellung
über die bisherigen Aufenthalte des Ehepaares U ein. Danach habe das Ehepaar U. am 2. November 2011 vergeblich versucht, beim
Ordnungsamt E. eine angemessene Notunterkunft zu bekommen. Am 4.November 2011 hätten diese erneut beim Ordnungsamt in E. vorgesprochen,
um dort eine Notunterkunft zu bekommen. Die angebotene Wohnung habe nicht den Bedürfnissen des Ehepaares U. entsprochen. Sie
hätten sich erneut auf den Weg in Richtung O. zum St. U. gemacht. Zunächst habe nur die Möglichkeit bestanden, die Eheleute
in der Wohnungslosenhilfe B. unterzubringen. Am 15. November 2011 seien die Eheleute in das St. U. aufgenommen worden, zunächst
im Kälteschutz und am 23. November 2011 in der dortigen stationären Wohnungslosenhilfe.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte C.U. dem Beklagten mit, dass er sich mit seiner Frau bis zum 2. November 2011 in der
Wohnung L. Straße in E. aufgehalten habe. Am 2. November 2011 hätten sie vergeblich versucht, beim Ordnungsamt E. eine Notunterkunft
zu bekommen. Vom Ordnungsamt seien sie abgewimmelt und genötigt worden, auf die Straße zu gehen. Am 2. November 2011 hätten
sie E. in Richtung St. U. O. verlassen. Dort hätten sie sich vom 2. November 2011 bis zum 4. November 2011 aufgehalten. Von
dort aus sei Kontakt mit dem Ordnungsamt E. hergestellt worden, damit eine Unterbringung in einer Notunterkunft der Stadt
E. erfolgten könne. Am 4. November 2011 sei eine erneute Vorsprache beim Ordnungsamt E. erfolgt, um eine Notunterkunft zu
bekommen. Es sei jedoch nicht zu einer Einweisung in eine Notunterkunft gekommen, sondern zur Abmeldung nach unbekannt. Die
ihnen angebotene Wohnung habe nicht ihren Bedürfnissen entsprochen. Ihnen sei keine gemeinsame Wohnung angeboten worden. Eine
solche sei im Hinblick auf die chronische Erkrankung der R.U. geboten. Anschließend hätten sie sich erneut auf den Weg in
Richtung O. zur Wohnungslosenhilfe St. U. gemacht.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Eheleute U. gegen seinen Bescheid vom 8. Mai 2012 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid
vom 17. September 2012). Bis zum 2. November 2011 seien die Eheleute U. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft gewesen.
Anschließend hätten sie den Landkreis E. in Richtung O. verlassen.
C.U. äußerte mehrfach gegenüber dem Kläger, dass er seinen Aufenthalt nach Fr. verlegen wolle (Schreiben des St. U.es vom
11. Oktober 2012, Aktenvermerk des Klägers vom 24. Oktober 2012, Schreiben des C.U. an den Kläger vom 9. Dezember 2012).
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 bewilligte der Kläger gem. § 98 Abs. 2 SGB XII als "Vorleistungsfall" Leistungen im Rahmen der §§ 67 ff. SGB XII für den Zeitraum vom 23. November 2011 bis 31. Oktober 2012 in der vollstationären Wohnungsloseneinrichtung St. U.. Mit Schreiben
vom gleichen Tag beantragte er bei dem Beklagten die Kostenerstattung für die Zeit vom 23. November 2011 bis zum 30. September
2012 in Höhe der entstandenen Aufwendungen von jeweils 11.600,50 Euro. Die Eheleute U. hätten weder während des kurzen Aufenthalts
in der vollstationären Wohnungsloseneinrichtung in B. noch in der Einrichtung im Kälteschutz des St. U. es im Zeitraum 15.
November 2011 bis 23. November 2011 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab
(Schreiben vom 12. November 2012).
Der Kläger erbrachte weitere Leistungen für den Aufenthalt der Eheleute U. im St. U. gem. §§ 67 ff. SGB XII für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 15. April 2013 (Bescheide vom 4. Dezember 2012, 7. Januar 2013, 28. Januar 2013,
25. Februar 2013).
Am 24. Mai 2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht F. (SG) erhoben und die Erstattung der in der Zeit vom 23. November 2011 bis zum 31. Oktober 2012 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen
in Höhe von insgesamt 11.600,50 Euro begehrt. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung sei in O. in der Wohnungsloseneinrichtung
St. U. kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Die Eheleute U. seien in der Zeit vom 15. November 2011 bis zum 22.
November 2011 im sogenannten Kälteschutz untergebracht gewesen. Dies sei einzig und allein deshalb erforderlich gewesen, da
die Stadt E. die Unterbringung der Eheleute in einer gemeinsamen Obdachlosenunterkunft abgelehnt habe bzw. hierzu nicht in
der Lage gewesen sei. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Die Eheleute U. hätten nicht beabsichtigt, sich dauerhaft in O. aufzuhalten. Vielmehr handle es sich bei der Inanspruchnahme
des St. U.es um eine Notlösung.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass das Ehepaar U. am 2. November 2011 E. -
den Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts - verlassen und diesen in O. neu begründet habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2014 kostenpflichtig abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass
der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 11.600,50 Euro habe. Ein
solcher Anspruch folge nicht aus § 106 SGB XII. Nach dieser Bestimmung habe der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Vorliegend scheitere ein Anspruch des Klägers bereits
daran, dass die Hilfeempfänger in O. ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten. Die Eheleute U. hätten bereits bei ihrem
Weggang aus E. am 2. November 2011 O. als Zielort bezeichnet. Nach dem kurzen Aufenthalt im O. sei ein mehrtägiger Aufenthalt
in der Wohnsitzloseneinrichtung in B. erfolgt. Von dort sei das Ehepaar bereits am 15. November 2011 wieder nach O. zurückgekehrt.
O. sei damit nicht nur beim Auszug aus der Wohnung im E. am 2. November 2011 das Ziel gewesen. Auch nach der Vorsprache beim
Ordnungsamt der Stadt E. am 4. November 2011 sei das Ehepaar wieder nach O. zurückgekehrt. Damit hätten diese wiederholt zum
Ausdruck gebracht, dass sie beabsichtigten, sich nicht nur vorübergehend oder zur Durchreise, sondern bis auf weiteres in
O. sich niederzulassen.
Gegen den ihm am 23. Juli 2014 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 21. August 2014 beim Landessozialgericht
(LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit dem er sein Erstattungsbegehren weiter verfolgt. Die Eheleute U. hätten
nicht beabsichtigt, sich in O. zwecks Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bzw. überhaupt zukunftsoffen niederzulassen.
Der Aufenthalt im St. U. im Rahmen des sogenannten Kälteschutzes sei lediglich wegen der Ablehnungshaltung der Stadt E. hinsichtlich
der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft erfolgt. Auch die Rückkehr aus der Wohnungsloseneinrichtung in B. nach O.
sei nur notgedrungen erfolgt, nachdem im Rahmen einer Mitarbeiterkonferenz sich die Mehrheit der Mitarbeiter bei der Wohnungslosenhilfe
B. gegen eine Aufnahme des Ehepaares U. ausgesprochen hätten. Gerade aus den mehrfachen Vorsprachen beim Ordnungsamt der Stadt
E. wegen einer dortigen Wohnungsnahme ergebe sich, dass stets beabsichtigt gewesen sei, in E. zu verbleiben. Keinesfalls sei
beabsichtigt gewesen, bis auf weiteres in O. sich niederzulassen, zumal eine dauerhafte Niederlassung im St. U. ohnehin nicht
möglich sei. Bereits aus der Kürze des Aufenthalts ergebe sich, dass der gewöhnliche Aufenthalt in O. nicht begründet worden
sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 16. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.600,50
Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten
der Beteiligten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Sie wurde gem. §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erstattung der an C.U. und R.U. erbrachten
Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 11.600,50 Euro, das er statthaft und zulässig mit der allgemeinen Leistungsklage (§
54 Abs.
5 SGG) verfolgt.
3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen
für die Eheleute U. in Höhe von 11.600,50 Euro zu.
a. Als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren kommt § 106 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eine spezielle Regelung enthält (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - [...] Rdnr.
12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - R - [...] Rdnrn. 27, 30; Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 106 Rdnr. 13; Klinge in Hauck/Noftz, § 106 SGB XII Rdnr. 4), in Betracht. Danach hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger
der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten,
zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört (§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme
zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des §
98 Abs. 2 Satzes 1 SGB XII in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung
ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall
vor, hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe, d.h. derjenige, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, über
die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
b. Der tatbestandliche Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist eröffnet, weil der Kläger an die Eheleute U. vollstationäre Leistungen in Einrichtungen i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nämlich der stationären Wohnungslosenhilfe des St. U.es O., für den hier streitigen Zeitraum vom 23. November 2011 bis zum
31. Oktober 2012 erbracht hat (vgl. Böttiger, a.a.O. Rdnr. 31 m.w.N.).
Der Kläger als sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) hat nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII - wenn auch erheblich verspätet - zu Recht an die Eheleute U. vorläufig (Sozialhilfe-)Leistungen der Hilfe zur Überwindung
sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erbracht, weil diese sich in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten und die Beteiligten über den letzten gewöhnlichen
Aufenthalt der Eheleute U. und die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall über Monate nach deren stationärer Aufnahme in
das St. U. gestritten haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - [...] Rdnr. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 - [...] Rdnr. 13).
Jedoch ist der Beklagte nicht der nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zuständige Sozialhilfeträger betreffend die an die Eheleute U. erbrachten Sozialhilfeleistungen.
c. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII weist die Erbringung von vollstationären Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - [...] Rdnr. 15) demjenigen Träger der Sozialhilfe als örtlich zuständigem Träger
zu, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung
oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zwei-Monats-Zeitraum vor
Aufnahme in die Einrichtung ist abzustellen, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt
i.S. des §
30 Abs.
3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (
SGB I) nicht vorhanden oder zu ermitteln ist (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 44; Schlette in Hauck/Noftz, § 98 SGB XII Rdnr. 48; Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 98 Rdnr. 34). Der Ort des tatsächlichen Aufenthalts, also der Ort der Einrichtung, ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Aufnahme
ohne Bedeutung (vgl. auch § 109 SGB XII). Maßgeblich ist insoweit der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung. Eine Erstattungsverpflichtung
des Beklagten, der - wie der Kläger - für die Erbringung von stationären Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
sachlich zuständig ist (vgl. nochmals §§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg), kommt mithin nur dann in Betracht, wenn die Eheleute U. vor Aufnahme in die stationäre
Wohnungslosenhilfe des St. U.es am 23. November 2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E. gehabt und nicht anderenorts einen
neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten.
Der Senat ist der Überzeugung, dass die Eheleute U. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E. am 4. November 2011 aufgegeben und
am 15. November 2011 in O. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben.
aa. Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie
an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§
30 Abs.
3 Satz 2
SGB I). Dabei ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte
Wohnung. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Schlette, a.a.O. Rdnr.
49). Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des
Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung
der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen,
zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt
rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - [...] Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - [...] Rdnr.
15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - [...] Rdnr. 27 ff.). Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive
wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - [...] Rdnr. 25). Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt
zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen
"bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein
dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden
Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen,
behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - [...] Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - [...] Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - [...] Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - [...]; Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 28; Schlette, a.a.O. Rdnr. 54; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 24). Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).
bb. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat der Überzeugung, dass die Eheleute U. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E. am
4. November 2011 aufgegeben und am 15. November 2011 in O. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben.
Die Eheleute U. hatten zunächst unstreitig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E.. Sie hatten sich dort unter Umständen aufgehalten,
die erkennen ließen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollten. Ab dem 4. November
2011 haben sie sich in E. nicht mehr aufgehalten, sondern zunächst in der stationären Wohnungsloseneinrichtung in B. (4. November
2011 bis 15. November 2011). Dort konnten sie im Hinblick auf die Regelung des § 109 SGB XII keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wovon auch die Beteiligten ausgehen. Der Senat gelangt im Rahmen der von ihm vorzunehmenden
vorausschauenden Betrachtung zu dem Ergebnis, dass C.U. und R.U. im Zeitpunkt ihres Eintreffens am 15. November 2011 in O.
dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Ab dem 15. November 2011 haben sich die Eheleute U. tatsächlich in O. aufgehalten, zunächst im sog. Kälteschutz und sodann
ab dem 23. November 2011 in der stationären Wohnungslosenhilfe des St. U.es. Nach der erfolglosen Vorsprache am 4. November
2011 beim Ordnungsamt E. hatten die Eheleute U. E. in Richtung O. verlassen. Zuvor hatten sie in E. am 2. November 2011 die
gekündigte Wohnung L. Straße geräumt, an den Vermieter zurückgegeben und "mit Sack und Pack" verlassen. Das Ordnungsamt E.
konnte am 2. November 2011 den Eheleuten U. keine (Not-)Unterkunft zur Verfügung stellen, weshalb diese am 2. November 2011
das St. U. in O. aufgesucht haben. Dort haben sie bis zum 4. November 2011 vorübergehend Aufnahme und Unterstützung gefunden.
Mit Hilfe der dortigen Mitarbeiter ist eine erneute Vorsprache bei dem Ordnungsamt E. mit dem Ziel vorbereitet worden, eine
Notunterkunft in E. zu erlangen. Bei der Vorsprache am 4. November 2011 hat das Ordnungsamt E. C.U. und R.U. eine Notunterbringung
in E. angeboten, die diese jedoch abgelehnt haben, weil die Unterkunft - aus ihrer Sicht - nicht ihren Bedürfnissen entsprochen
hat. Anschließend haben sie erneut E. in Richtung O. verlassen und dort das St. U. aufgesucht. Dort ist ihnen eine Unterbringung
in der stationären Wohnungslosenhilfe in Baden-Baden vermittelt worden. In dieser Einrichtung in Baden-Baden haben sie sich
vorübergehend ab 4. November 2011 aufgehalten, bis am 15. November 2011 eine längerfristige Aufnahme abgelehnt worden ist.
Ab dem 15. November 2011 hat sich das Ehepaar U. dann in O. aufgehalten. Unter diesen Umständen sind für den Senat im Rahmen
der Prognoseentscheidung keine hinreichenden objektiven und subjektiven Umstände ersichtlich, dass die Eheleute U. noch in
E. verweilt haben. Zwar spricht viel dafür, dass sie nach dem Verlust ihrer Wohnung am 2. November 2011 zunächst weiterhin
in E. verweilen wollten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass sie am 2. November 2011 und 4. November 2011 bei dem Ordnungsamt
E. vorgesprochen und sich um eine Unterkunft in E. bemüht haben. Jedoch ist zu beachten, dass ihre Bemühungen um eine Wohnung
in E. am 4. November 2011 endgültig gescheitert sind und sie ihren tatsächlichen Aufenthalt dort beendet haben. Sie haben
E. nach dem 4. November 2011 ersichtlich auch nicht mehr aufgesucht; die letzte Abhebung vom Konto des C.U. in E. ist ausweislich
der Kontoauszüge am 3. November 2011 zu verzeichnen. Es hat für die Eheleute U. in E. keine Rückzugs- oder Unterstellmöglichkeit
(für das Hab und Gut) gegeben. Zudem war die stationäre Behandlung der R.U. im ZfP, die C.U. nach seinen Angaben veranlasst
hat, von F. nach E. in die Nähe seiner Ehefrau zu ziehen, schon am 13. September 2011 beendet. Familiäre, freundschaftliche
oder sonstige Verbindungen nach E. hat es ersichtlich nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es rechtlich
nicht relevant, dass die Eheleute U. sich - aus Sicht des Klägers - wegen des Verhaltens des Ordnungsamtes E. gezwungen gesehen
haben, E. zu verlassen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, a.a.O. Rdnr. 20). Denn entscheidend ist der tatsächliche Aufenthalt sowie der in den objektiven
Umständen zum Ausdruck kommende Wille, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem
Gebiet verweilen wird. Vielmehr führt die vom Senat vorzunehmende Prognoseentscheidung dazu, dass die Eheleute U. am 15. November
2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in O. genommen haben. Die Eheleute U. sind an diesem Tag aus B. nach O. zurückgekehrt,
nachdem ihr weiterer Verbleib in der stationären Wohnungsloseneinrichtung B. (vgl. nochmals § 109 SGB XII) durch die dortige Einrichtung abgelehnt worden war, und haben das St. U. aufgesucht, wo sie schon mehrfach Obdach, Hilfe
und Unterstützung erfahren hatten. Dort sind sie in den sog. Kälteschutz aufgenommen worden, d.h. ihnen ist eine Notschlafstelle
zur Verfügung gestellt worden. In dem dargestellten Verlauf kommt zum Ausdruck, dass die Eheleute U. - wie schon in den Jahren
2008 (vgl. Antrag vom 19. Juni 2008) und 2010 (vgl. z.B. Kostenantrag vom 21. Dezember 2011) sowie am 2. November 2014 und
4. November 2011 - nach dem endgültigen Scheitern ihrer Unterbringung in E. und B. das St. U. und damit O. als Aufenthalts-
und Rückzugsort angesteuert haben, um dort zukunftsoffen "bis auf Weiteres" zu verweilen. Nur im St. U. haben sie Hilfe, Unterstützung
und Obdach erfahren. Betreffend die Zeit ab dem 15. November 2011 haben sie auch nicht den Willen geäußert, ihren Aufenthalt
an einem anderen Ort als O. zu nehmen. Ein entsprechender Wille lässt sich in Einklang mit den objektiven Umständen anlässlich
der Vorsprachen am 2. November 2011 und 4. November 2011 in E. noch feststellen, jedoch nicht mehr, nachdem sie dort keine
Unterkunft gefunden hatten. Erst Ende des Jahres 2012 hat C.U. sich dahingehend geäußert, dass er nicht länger in O. verweilen,
sondern seinen Aufenthalt nach Frankreich verlegen wolle. Mithin war bei ihrem erneuten Eintreffen in O. am 15. November 2011
mit ihrem weiteren Verbleib in O. zu rechnen.
Ein Fall des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII liegt nicht vor. Davon gehen auch die Beteiligten zu Recht aus. Zwar haben sich die Eheleute U. in der Zeit vom 4. November
2011 bis zum 15. November 2011 in der stationären Wohnungslosenhilfe B. aufgehalten, mithin in einer stationären Einrichtung
i.S. des 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, jedoch hat kein Übertritt in eine stationäre Einrichtung i.S. des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII stattgefunden. Denn bei dem sog. Kälteschutz im St. U. handelt es sich um keine stationäre Einrichtung, sondern dieser beinhaltet
lediglich die Stellung einer Notschlafstelle (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 15). Zudem haben die Eheleute U. O. und das St. U. am 15. November 2011 aufgesucht,
ohne sicher zu wissen, später in die stationäre Einrichtung des St. U.es aufgenommen zu werden.
Schließlich findet auch § 109 SGB XII keine Anwendung. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung i.S. des § 98 Abs. 2 SGB XII. Nach der Rechtsprechung des BSG gebietet der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer stationären Einrichtung angeschlossenen Herberge für
Wohnungslose (vorliegend der Notunterkunft für Wohnungslose) nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren
Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit
außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 15 f.; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 18). Danach ist es nicht ausreichend,
wenn der Hilfebedürftige lediglich mit dem Entschluss an den Ort der Einrichtung reist, in dieser Aufnahme zu finden, ohne
dass erkennbar wird, dass sich dieser Entschluss unmittelbar realisieren lässt (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 16). Weder haben die Beteiligten vorgetragen noch sind dafür Anhaltspunkte ersichtlich,
dass die Eheleute U. O. am 15. November 2011 mit dem sicheren Wissen, in den stationären Bereich des St. U.es aufgenommen
zu werden, aufgesucht haben und sie nur die Zeit bis zur Aufnahme überbrücken mussten und wollten. Vielmehr musste zunächst
mit Hilfe des St. U.es abgeklärt werden, ob und ab wann 2 passende Plätze für die Eheleute im stationären Bereich zur Verfügung
stehen. Erst am 23. November 2011 ist die Aufnahme in die stationäre Einrichtung erfolgt. Erst am gleichen Tag ist ein Antrag
auf Übernahme der Maßnahmekosten bei dem Kläger gestellt worden. Mithin hat am 15. November 2011 beim Eintreffen in O. keine
Sicherheit bestanden, dass die Eheleute U. tatsächlich in die stationäre Einrichtung des St. U.es in absehbarer Zeit aufgenommen
werden.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.