Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2017 - 7 SO 3798/17 ER-B
Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII Anspruch eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes auf persönliche Assistenzdienste zum Besuch einer Grundschule
Persönliche Assistenzdienste zum Besuch einer Schule sind nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen, wenn sie nicht die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft betreffen, sondern den Schulbesuch lediglich absichern und begleiten (hier im Falle des weiteren Assistenzbedarfs für ein an Diabetes erkranktes siebenjähriges Grundschulkind zur korrekten Einstellung der Blutzuckerwerte).
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 1 Nr. 3
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Konstanz 05.09.2017 S 8 SO 1672/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. September 2017 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2017, Teilhabeleistungen durch Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der Z. - Nord - gGmbH durch den ...Hilfsdienst gGmbH gegen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Stunden im Umfang bis zu elf Stunden und 45 Minuten je Woche und zu einem Stundensatz bis zu 33,00 EUR abzüglich der Leistungen der Beigeladenen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: