Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII
Anspruch eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes auf persönliche Assistenzdienste zum Besuch einer Grundschule
Gründe
1. Gegenstand des am 10. August 2017 beim Sozialgericht Konstanz (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von
Teilhabeleistungen in Form der Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der - gGmbH
im Umfang von 29 Wochenstunden zuzüglich der werktäglichen Busfahrten zwischen Wohn- und Schulort sowie einer ganztägigen
Betreuung bei Schulausflügen und Schulsportveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen wöchentlichen Schulunterrichts für das
Schuljahr 2017/2018, nachdem der Antragsgegner einerseits gegenüber dem Antragsteller, bei dem das Staatliche Schulamt M.
einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sprache im Bildungsgang Lernen und die
Notwendigkeit des Besuchs der A.-Schule, einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum, festgestellt hatte (Schreiben
des Schulamtes vom 27. Juni 2017), die Kosten der teilstationären Eingliederungshilfe in der A.-Schule F. ab 11. September
2017 bis zum 10. September 2019 in Höhe des täglichen Vergütungssatzes von 17,80 EUR (entsprechend dem in der Vereinbarung
nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) zwischen dem Antragsgegner und dem Einrichtungsträger Die Z. - Nord - gGmbH geregelten Vergütungssatz für den Leistungstyp
1.4.2 (Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-)Schule (inkl. Außenklassen, Inklusion)))
bewilligt (Bescheid vom 20. Juli 2017), andererseits dessen Antrag auf Gewährung von weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe
für eine Schulbegleitung durch Bescheid vom 26. Juli 2017 abgelehnt und ihn an die Beigeladene verwiesen hatte. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. September 2017 - bei Antragsablehnung im Übrigen - den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für eine persönliche Assistenz des Antragstellers in Form kontinuierlicher
Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf und zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien durch Insulingabe
für dessen Besuch der A.-Schule F. an Schultagen montags und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie dienstags, mittwochs
und donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie für die dazugehörigen Busfahrten zwischen Wohnort und Schule für die Zeit
vom 12. September 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 26. Juli 2017, zu übernehmen,
soweit die Kosten nicht von der Beigeladenen tatsächlich getragen werden. Gegen den Beschluss des SG vom 5. September 2017 wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und begehrt eine vollständige Ablehnung des einstweiligen
Rechtsschutzgesuchs. Der Antragsteller hat sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch auf eine persönliche Assistenz im Umfang
von elf Stunden und 45 Minuten beschränkt und den Stundensatz für die begehrten Assistenzdienste auf 33,00 EUR beziffert (Schriftsätze
seines Bevollmächtigten vom 5. Oktober 2017 und 25. Oktober 2017); im Übrigen ist er der Beschwerde entgegengetreten. Die
Beschwerde des Antragsgegners hat nur hinsichtlich der Zeit vom 12. September 2017 (Beginn des Schuljahres 2017/2018) bis
zum 15. Oktober 2017 sowie für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018 hinsichtlich des zeitlichen Umfangs
der persönlichen Assistenz Erfolg.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in §
86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs.
1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des §
86b Abs.
1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§
86b Abs.
2 Satz 2
SGG). Nach §
86b Abs.
3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig. Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - allein der Erlass einer Regelungsanordnung gem. §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L
7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen
werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs,
während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive
Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind
glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen
Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Die Anordnungsvoraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren lediglich im tenorierten Umfang gegeben. Während der Antragsteller
für die Zeit vom 12. September 2017 bis zum 15. Oktober 2017 jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, hat
er sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bezüglich der für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 28. Februar 2018,
längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2017, begehrten Teilhabeleistungen in Form der Übernahme der Kosten
für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der. - gGmbH durch den ...Hilfsdienst gGmbH im Umfang bis zu
elf Stunden und 45 Minuten je Wochen und zu einem Stundensatz bis zu 33,00 EUR glaubhaft gemacht.
a. Der Antragsteller hat für die Zeit vom 12. September 2017 bis zum 15. Oktober 2017 schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht nur, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen
würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche
Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen
des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen
zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vorliegend ist es dem Antragsteller zumutbar,
hinsichtlich dieses Zeitraums den Ausgang des Widerspruchsverfahrens betreffend den Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2017 und
eines sich ggf. anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Ausweislich der von der Beigeladenen und vom Antragsteller
vorgelegten Unterlagen hat die ...Hilfsdienst gGmbH in der Zeit vom 12. September 2017 bis zum 17. September 2017 keinerlei
Assistenzdienste erbracht, weshalb insofern auch ein Anordnungsanspruch nicht bestehen dürfte. In der Zeit vom 18. September
2017 bis zum 13. Oktober 2017 hat sie aufgrund der Verordnungen der Kinder- und Jugendärztin L. vom 23. August 2017 und 4.
Oktober 2017 über häusliche Krankenpflege für drei- bis fünfmalige bzw. dreimalige Blutzuckermessungen, Medikamentengabe und
Injektionen je Werktag drei bis vier Einsätze je Schultag durchgeführt und nach Genehmigung der häuslichen Krankenpflege durch
die Beigeladene (vgl. Bescheide vom 1. September 2017 und 13. Oktober 2017, freilich jeweils ohne die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung)
entsprechend deren Sätzen (pro Einsatz 10,46 EUR) allein gegenüber der Beigeladenen abgerechnet. Nachdem aus Sicht der ...Hilfsdienst
gGmbH die erforderlichen Hilfen über den Umfang der genehmigten häuslichen Krankenpflege hinausgegangen sind, hat dieser mit
Schreiben vom 6. Oktober 2017 zunächst eine zeitliche Einschränkung und sodann mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 eine vollständige
Einstellung der Versorgung des Antragstellers in der Schule angekündigt. Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass er weder
über Kostenvoranschläge noch über Verträge mit der ...Hilfsdienst gGmbH verfüge und diese ihre Leistungen bisher allein gegenüber
der Beigeladenen abgerechnet habe. Daraus folgt, dass die ...Hilfsdienst gGmbH bisher keine Kosten für die in der Zeit bis
zum 15. Oktober 2017 erbrachten Leistungen gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht hat und er derzeit keiner entsprechenden
Forderung ausgesetzt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die ...Hilfsdienst gGmbH davon ausgegangen ist, dass sie
die über die genehmigte häusliche Krankenpflege hinausgehenden Hilfen "umsonst" erbracht habe (vgl. Schreiben vom 10. Oktober
2017). Deshalb ist sie nicht mehr bereit gewesen, die Hilfen zu den bisherigen Bedingungen weiter zu erbringen, und hat ein
Einstellung der ambulanten Versorgung des Antragstellers ab 16. Oktober 2017 angekündigt. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich
möglicherweise noch offener Forderungen der ...Hilfsdienst gGmbH wegen der bis zum 15. Oktober 2017 tatsächlich erbrachten
Leistungen keine Eilbedürftigkeit gegeben.
b. Dagegen liegen die Anordnungsvoraussetzungen für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis
zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2017, vor. Der Antragsteller hat hinsichtlich der begehrten Teilhabeleistungen
in Form der Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. - gGmbH durch den ...Hilfsdienst
gGmbH im Umfang bis zu elf Stunden und 45 Minuten je Woche und zu einem Stundensatz bis zu 33,00 EUR sowohl einen Anordnungsanspruch
als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
aa. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht zunächst viel
dafür, dass der Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch
(IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) zuständiger Rehabilitationsträger ist und über den Rehabilitationsbedarf des Antragstellers im Bereich Schulbegleitung umfassend
zu entscheiden hat.
Nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IX stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach
Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der
Antrag nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest
(§
14 Abs.
2 Satz 1
SGB IX). Die in §
14 Abs.
1 und
2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich dann im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen,
die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Er muss den Antrag also auch unter Beachtung
der Leistungsgesetze anderer Rehabilitationsträger prüfen, verbescheiden und ggf. Leistungen erbringen (Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 9;
Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 27/15 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R - juris Rdnr. 15 f.). §
14 SGB IX greift auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis des Sozialhilfeträgers zur Krankenversicherung,
ein Nachrangverhältnis (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) besteht (z.B. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rdnr. 15).
Ausweislich der Verwaltungsakten hat der Antragsteller sich hinsichtlich der hier streitigen Schulassistenz am 6. Februar
2017 an den Antragsgegner gewandt und ausdrücklich eine "Schulbegleitung" beantragt. Diesen Antrag hat der Antragsgegner,
ein Rehabilitationsträger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§
6 Abs.
1 Nr.
7,
5 Nrn. 1 und 4
SGB IX), zu keinem Zeitpunkt an einen anderen Rehabilitationsträger i.S. des §
6 Abs.
1 SGB IX, auch nicht an die Beigeladene (Rehabilitationsträger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach §§
6 Abs.
1 Nr.
1, 5 Nr.
1 SGB IX), weitergeleitet und zwar auch dann nicht, nachdem die Sonderschulrektorin der A.-Schule E. in ihrem Bericht vom 9. Juni
2017 darauf hingewiesen hatte, dass die erforderliche medikamentöse Einstellung bei stark schwankendem Blutzuckerspiegel im
alltäglichen Schulbetrieb nicht sach- und fachkundig geleistet werden könne, und um - auch finanzielle - Unterstützungsmöglichkeiten
gebeten hatte. Spätestens im Juni 2017 war geklärt, dass der Antragsteller die A.-Schule besuchen wird (vgl. Schreiben des
Staatlichen Schulamtes M. vom 27. Juni 2017) und seine Mutter eine Schulbegleitung wegen der Diabeteserkrankung für erforderlich
hält (Aktenvermerk des Antragsgegners vom 27. Juni 2017; vgl. ferner Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom
5. Juli 2017). Im Übrigen war für den Antragsgegner im Hinblick auf die bisher erbrachten Eingliederungshilfeleistungen unschwer
erkennbar, dass bei dem Antragsteller auch ein insulinpflichtiger, schwer einstellbarer Diabetes mellitus Typ 1 besteht, der
auch vor der Einschulung Assistenzleistungen zur Sicherstellung des Besuchs des Kindergartens erforderlich gemacht hatte.
Schließlich hat sich der Antragsteller wegen Assistenzdiensten zur Ermöglichung seines Schulbesuchs nicht an die Beigeladene
gewandt, sondern dort erst im September 2017 häusliche Krankenpflege beantragt. Die vom Antragsteller beantragte Leistung
der Schulassistenz ist eine Leistung zur Teilhabe i.S. des §
14 SGB IX, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei auch nach dem Leistungsrecht des
SGB V um medizinische Rehabilitation handelt (vgl. §
27 Abs.
1 Satz 2
SGB V); denn §
14 SGB IX gilt seiner Intention nach auch in den Fällen, in denen eine Leistung beantragt wird, die von einem anderen in §
6 SGB IX genannten Träger als Rehabilitationsleistung zu erbringen wäre, wenn der erstangegangene Leistungsträger jedenfalls Rehabilitationsträger
i.S. des §
6 SGB IX ist (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - juris Rdnr. 12).
Als Anspruchsgrundlage kommen einerseits §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
37 Abs.
2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) und andererseits §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung in Betracht. Dabei besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit, dass dem Antragsteller gegen die Beigeladene hinsichtlich
der durch die Kinder- und Jugendärztin L. verordneten häuslichen Krankenpflege für dreimalige Blutzuckermessungen, Medikamentengabe
und Injektionen je Werktag ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Sicherungspflege nach §
37 Abs.
2 SGB V zusteht (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 13/02 R - BSGE 90, 143 - juris Rdnr. 20 ff.). Insofern erbringt die Beigeladene Leistungen, und zwar je Einsatz der ...Hilfsdienst gGmbH 10,22 EUR,
wobei diese für jeden Einsatz einen zeitlichen Aufwand von sechs Minuten ansetzt (vgl. Schreiben vom 13. Oktober 2017). Zwischen
den Beteiligten ist jedoch streitig, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den insulinpflichtigen, schwer einstellbaren
Diabetes ein darüberhinausgehender Assistenzbedarf besteht.
Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller ein über die bisherigen Leistungen der Beigeladenen hinausgehender Anspruch
auf Behandlungssicherungspflege nach §
37 Abs.
2 SGB V zusteht. Denn jedenfalls dürften die Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung gegeben sein. Gem. § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig
und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe als Pflichtleistungen an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i.S. des
§
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung,
Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei dem Antragsteller liegt u.a. eine wesentliche
körperliche Behinderung, nämlich ein Diabetes mellitus Typ I i.S. des § 1 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. Gutachten der Dr. M. vom 28. Juli 2014). Dabei liegt eine wesentliche
Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit schon deshalb vor, weil der Antragsteller im Hinblick auf seine Diabeteserkrankung,
die er als siebenjähriges Grundschulkind nicht ohne Unterstützung Erwachsener beobachten und behandeln kann, nicht am Unterricht
an der A.-Schule teilnehmen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 2 SO 4518/12 - juris Rdnr. 29).
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, dass über die
durch die Beigeladene erbrachten Leistungen der Behandlungssicherungspflege (drei Einsätze pro Schultag mit Blutzuckermessungen,
Medikamentengabe und Injektionen) ein weiterer Assistenzbedarf besteht und dieser tatsächlich durch Kräfte der A.-Schule nicht
gedeckt wird. Der Antragsteller ist altersbedingt nicht in der Lage, die erforderliche Insulinbehandlung ohne Unterstützung
von Erwachsenen durchzuführen. Die Einstellung der Blutzuckerwerte gestaltet sich bei dem Antragsteller extrem schwierig (Schreiben
der Kinder- und Jugendärztin L. vom 12. Dezember 2016 und 19. September 2017; Schreiben der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
Dr. F. vom 19. Oktober 2017). Deshalb ist es erforderlich, während des Aufenthalts in der Schule das Verhalten des Antragstellers
im Hinblick auf Symptome einer Unter- oder Überzuckerung zu beobachten, häufige Blutzuckermessungen (ca. stündlich) durchzuführen,
die Insulinpumpe zu bedienen und ggf. die Insulintherapie anzupassen (vgl. Berichte der Integrationshelferin Engels vom 8.
Dezember 2016 und 18. Juli 2017; Stellungnahme Fallmanagement vom 17. Juli 2017; Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes
vom 28. Juli 2017; Stellungnahme der Sonderschulrektorin E. vom 5. Oktober 2017). Der Antragsteller ist altersbedingt und
auch wegen einer Sprachentwicklungsverzögerung, feinmotorischen Schwierigkeiten, einer motorischen Hyperaktivität sowie Schwierigkeiten
bei der Impulskontrolle, in der Aufmerksamkeit und Konzentration noch nicht in der Lage, sein Befinden hinreichend sicher
im Hinblick auf drohende Unter- und Überzuckerungen zu beobachten und einzuschätzen. Auch ist er noch nicht in der Lage, die
Insulinpumpe eigenverantwortlich zu bedienen. Dabei ist zu beachten, dass die Blutzuckereinstellung insbesondere auch vom
konkreten Essverhalten sowie von körperlichen Aktivitäten während der Schulzeit abhängig ist. Daher ist insbesondere im Zusammenhang
mit der Nahrungsaufnahme (Frühstück, Mittagessen) sowie bei körperlichen Aktivitäten (Pausen, Sportunterricht) eine ständige
Beobachtung durch im Umgang mit Diabetes geschulten Personen erforderlich, die ggf. erforderliche Interventionen vornehmen
können. Unter Zugrundelegung des Unterrichtsplans der Schulklasse des Antragstellers erscheint der nunmehr von ihm geltend
gemachte Hilfebedarf im Umfang von elf Stunden und 45 Minuten je Woche ausreichend, aber auch erforderlich, um seinen Unterstützungsbedarf
zu decken. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller entsprechend seiner Stundenaufstellung nur noch einen Hilfebedarf
für die besonders kritischen Situationen Frühstück (täglich 9.30 Uhr - 9.45 Uhr), (erste) Pause (täglich 10.30 Uhr bis 11.00
Uhr), Mittagsessen (täglich 11.45 Uhr bis 12.30 Uhr), (zweite) Pause (Dienstag und Mittwoch 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr) und Sport
(Dienstag 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr; Donnerstag 9.45 Uhr bis 10.30 Uhr), mithin zusammen wöchentlich maximal elf Stunden und
45 Minuten, geltend macht.
Diese Assistenzleistungen stellen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung dar. Nach der Rechtsprechung des BSG (bspw. Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rdnr. 17 f.; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE
112, 196 - juris Rdnr. 15 f.; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 21; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1- juris Rdnr. 37) sind nur Maßnahmen erfasst, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet
und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Die Hilfen erfassen nur die Schulbildung unterstützende
Maßnahmen. Dabei nimmt das BSG keine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art vor, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden
Maßnahmen. Grundsätzlich kommen - unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses - alle Maßnahmen in Betracht,
die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen
zu beseitigen oder zu mildern. Auch Maßnahmen im Bereich der Schule, insbesondere ein Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer,
können eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 2
SO 4762/14 - juris Rdnr. 33; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 19; VG Freiburg, Urteil vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 - juris Rdnr. 27). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum
Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 21). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule
ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 39). Ob die Schule dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf. mittels einer Überleitungsanzeige
(§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 30). Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen
Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik unter Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen
allein den Schulträgern (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 24, 29). Art.
7 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) überträgt dem Staat einen (außerhalb des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im
Schulbereich (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 21; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 15). Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele
zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse
vermitteln soll (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 17). Der pädagogische Kernbereich wird vom BSG eng gezogen und auf die Unterrichtsgestaltung selbst begrenzt. Er umfasst die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft
(so auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 37), wie die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, den Unterricht selbst, seine Inhalte und das pädagogische
Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnrn. 25, 29; Senatsurteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 4844/13 ZVW (n.v.);
Beschluss vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 - juris Rdnr. 14; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2016 - L 9 SO 91/13
- juris Rdnr. 36). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Kernbereich äda o ischer Täti keit da e en nicht betroffen wenn eine Schulbe leitun die ei entliche äda o ische Arbeit
der Lehrkraft nur absichert und begleitet. Alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste, die flankierend
zum Unterricht erforderlich sind, damit das behinderte Kind das pädagogische Angebot überhaupt wahrnehmen kann, berühren den
Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit nicht (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 25; BVerwGE, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 37). Rein "pflegerische" Tätigkeiten, wie Hilfen beim An- und Ausziehen, beim An- und Ablegen von Hilfsmitteln,
beim Raumwechsel, beim Toilettengang, bei der Hygiene, beim Essen/bei der Ernährung, bei der Orientierung im Schulgebäude/auf
dem Schulgelände, zur Verhinderung von Eigen- und Fremdgefährdung, berühren nicht den Kernbereich der pädagogischen Arbeit
und sind von den Hilfen zur angemessenen Schulbildung umfasst (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 -
juris Rdnr. 26). Weiterhin wird auch die Unterstützung bei der Kontrolle des Blutzuckerspiegels und der Insulingabe, um am
Sportunterricht teilnehmen zu können (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2017 - L 15 SO 355/16 B ER - juris
Rdnr. 5) oder überhaupt die Schule besuchen zu können (Hessisches LSG, Beschluss vom 15. März 2017 - L 4 SO 23/17 B ER - juris
Rdnr. 8), als (pflegerische) Hilfe zur Schulbildung angesehen, wenn die erforderliche Maßnahme nur die Zeit des Schulbesuches
betrifft oder wenn ohne die Unterstützung bzw. Hilfe eine Teilnahme am Unterricht nicht sichergestellt wäre.
Nach diesen Maßgaben sind die vom Antragsteller begehrten Assistenzdienste nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit
zuzuordnen, weil sie nicht die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft betreffen, sondern den Schulbesuch lediglich
absichern und begleiten. Sie betreffend ausschließlich den Schulbesuch und stellen diesen sicher. Der Bedarf des Antragstellers
wird durch die Lehr- und Betreuungskräfte der A.-Schule tatsächlich nicht gedeckt. Bereits mit Schreiben vom 9. Juni 2017
hatte die Sonderschulrektorin E. darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Schule eine externe Unterstützung bei der täglichen
medikamentösen Einstellung des sehr stark schwankenden Blutzuckerspiegels erforderlich sei und diese von den oft wechselnden
Lehrkräften der Schule nicht fach- und sachkundig geleistet werden könne. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2017 hat sie
mitgeteilt, dass die erforderlichen Blutzuckerzwischenmessungen nicht zuverlässig neben dem Unterricht gewährleistet werden
könnten, weil die Schulklasse (neun bis zehn Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf) des Antragstellers lediglich durch
eine Lehrkraft betreut werde (keine Person im Freiwilligen Sozialen Jahr, kein sonstiger Schulbegleiter, keine sonstige Unterstützungsperson;
vgl. zur Betreuungssituation auch Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Oktober 2017) und eine Erhöhung
der Stundenzahl für die Klasse derzeit nicht möglich sei. Einen Hilfebedarf hat sie bei der Einnahme von Mahlzeiten, nach
der Ankunft in der Schule und vor der Abfahrt aus der Schule sowie während der Pausenzeiten und im Sportunterricht gesehen
Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 hat die Sonderschulrektorin E. mitgeteilt, dass sich der prognostizierte Hilfebedarf
nach Beginn des Schulunterrichts bestätigt habe. Eine kontinuierliche Betreuung des Antragstellers durch Lehrkräfte sei auch
deshalb nicht möglich, weil allein sechs verschiedene Lehrkräfte den Unterricht in der Klasse des Antragstellers erteilten.
Ohne eine begleitende Unterstützung sei eine Beschulung des Antragstellers nicht möglich. Daraus ergibt sich für den Senat,
dass die Schule sich weder in der Lage sieht noch derzeit dazu bereit ist, den Bedarf des Antragstellers tatsächlich zu decken.
Selbst wenn dieser Bedarf durch die A.-Schule zu decken wäre, kann der Antragsgegner dies nicht dem Antragsteller entgegenhalten
(BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 30). Ggf. werden die Beteiligten dies im weiteren Verlauf mit
der - gGmbH zu klären haben. Dabei dürfte nicht die Frage im Vordergrund stehen, ob und welche Unterstützungsleistungen die
Lehrkräfte nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift "Verabreichung von Medikamenten bei chronischen Krankheiten in Schulen"
vom 1. März 2013 erbringen dürfen. Vielmehr dürfte sich die Frage stellen, ob und ggf. in welchem Umfang die A.-Schule verpflichtet
ist, im Hinblick auf die durch den Antragsgegner erfolgte Übernahme der Kosten der teilstationären Eingliederungshilfe in
Höhe des täglichen Vergütungssatzes von 17,80 EUR entsprechend der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungstyp 1.4.2 "Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-)Schule (inkl. Außenklassen,
Inklusion)" (Bescheid vom 20. Juli 2017) die streitigen Assistenzdienste selbst zu erbringen. Denn nach § 2 Abs. 1 und 4 der
Vereinbarung beinhalten die Leistungen eine bedarfsgerechte Versorgung, u.a. auch Pflegeleistungen (vgl. Senatsbeschluss vom
22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6). Ob und ggf. welche der vom Antragsteller begehrten Hilfeleistungen
dem Leistungsangebot der - gGmbH nach Leistungstyp 1.4.2 zuzuordnen und durch die Schule zu erbringen sind, ist ggf. im Rahmen
eines Hauptsacheverfahrens zu klären. Entscheidend jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist, dass die Schule
die notwendigen Hilfestellungen gerade nicht erbringt.
Die begehrten Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Zudem kann nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII das Einkommen allenfalls für die Kosten des Lebensunterhalts, der integraler Bestandteil der Hilfen ist, herangezogen werden
(vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 25/14 R - juris Rdnrn. 22 ff. auch zu § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 28). Demnach sind die streitigen Assistenzdienste einkommens- und vermögensunabhängig zu erbringen.
bb. Der Antragsteller hat für die Zeit ab 16. Oktober 2017 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ohne die begehrten
Hilfen der Schulbesuch nicht sichergestellt wäre. Dabei ist zu berücksichtigten, dass ausweislich der Stellungnahme vom 5.
Oktober 2017 die A.-Schule sich nicht in der Lage sieht, den Bedarf des Antragstellers tatsächlich zu decken. Auch ist die
Schule derzeit dazu nicht bereit. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass
er die Kosten für die begehrte Schulassistenz gegenwärtig nicht aus ei enen Mitteln oder aus Einkommen und Vermö en seiner
Eltern bestreiten kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und berücksichtigt einerseits das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Beginn und Umfang der Schulassistenz) sowie andererseits
den Umstand, dass der Antragsgegner den Antrag auf Schulbegleitung nicht sachgerecht nach Maßgabe des §
14 SGB IX bearbeitet hat. Außergerichtliche Kosten der - erst im Beschwerdeverfahren - Beigeladenen sind mangels Antragstellung nicht
zu erstatten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es
bei der Kostenentscheidung des SG.
5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).