LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 - 7 SO 380/06
Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Sozialhilfe
Nach den konkreten Verhältnissen des Falles unter Berücksichtigung der realen Lage des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes
und des einem Leistungsberechtigten zuzubilligenden Wohnungsstandards richtet sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten.
Aus dem Produkt der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt sich die Höhe der Leistung, wobei auf die im unteren Bereich marktüblichen
Wohnungsmieten abzustellen ist. Dabei kann für die maßgebliche Wohnungsgröße auf die Vorschriften zur Sicherung von Bindungen
in der sozialen Wohnraumförderung zurückgegriffen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 29 Abs. 1 § 42 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 16.01.2006 S 7 SO 4580/05