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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2019 - 7 SO 3836/15
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anforderungen an eine Übernahme der Betriebskosten für die Badentlüftung Anschaffung eines Vorhängeschlosses für den Keller ist kein Unterkunftsbedarf
1. Bei Stromkosten für die Badentlüftung sind allenfalls die Betriebskosten, nicht jedoch anteilige Grundkosten zu übernehmen.
2. Bei der Anschaffung eines Vorhängeschlosses (hier für den Keller) handelt es sich nicht um einen Unterkunftsbedarf im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII oder einen Erstausstattungsbedarf für die Wohnung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII).
Normenkette:
SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 32
,
SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 17.06.2015 S 9 SO 47/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2015 abgeändert. Der Bescheid vom 31. März 2011 und der Bescheid vom 29. September 2011 werden aufgehoben, soweit damit unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juli 2009 Leistungen für Januar bis April 2011 bewilligt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Bescheid vom 11. Januar 2016 wird aufgehoben, soweit damit unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 2015 Leistungen für Januar 2016 bewilligt worden sind. Im Übrigen wird die Klage gegen die Bescheide vom 7. Juli 2015, 11. Januar 2016 und 11. Juli 2016 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: