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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 - 7 SO 4186/12 ER-B
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe; schulischer Eingliederungshilfebedarf im Rahmen einer Inklusion an einer Regelschule
1. Ein Anspruch auf eine Integrationsbegleitung kann sich nach § 54 Abs. 1 SGB XII für ein geistig behindertes Kind auch dann im Rahmen einer inkludierenden Beschulung in einer Regelschule ergeben, wenn dabei pädagogische Aufgaben übernommen werden, die der Schulträger nicht erbringt. Entscheidend ist, dass die Hilfeleistung nicht ausschließlich oder weit überwiegend den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers/der Lehrerin umfasst.
2. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Faktizitätsprinzips reicht es aus, dass feststeht, dass der Schulträger den notwendigen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln erbringt. Ob er dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Ggf. muss der Sozialhilfeträger mittels Überleitungsanzeige beim Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R -).
3. Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung zu respektieren (BVerwGE 130,1). Die Aufnahme in eine Sonderschule kann weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit noch des Nachranggrundsatzes oder des Mehrkostenvorbehalts verlangt werden, soweit das Kind aus schulrechtlicher Sicht in der Regelschule angemessen beschult wird.
1. Ein Anspruch auf eine Integrationsbegleitung kann sich nach § 54 Abs. 1 SGB XII für ein geistig behindertes Kind auch dann im Rahmen einer inkludierenden Beschulung in einer Regelschule ergeben, wenn dabei pädagogische Aufgaben übernommen werden, die der Schulträger nicht erbringt. Entscheidend ist, dass die Hilfeleistung nicht ausschließlich oder weit überwiegend den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers/der Lehrerin umfasst.
2. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Faktizitätsprinzips reicht es aus, dass feststeht, dass der Schulträger den notwendigen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln erbringt. Ob er dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Ggf. muss der Sozialhilfeträger mittels Überleitungsanzeige beim Schulträger Rückgriff nehmen.
3. Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung zu respektieren. Die Aufnahme in eine Sonderschule kann weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit noch des Nachranggrundsatzes oder des Mehrkostenvorbehalts verlangt werden, soweit das Kind aus schulrechtlicher Sicht in der Regelschule angemessen beschult wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
, , , ,
Vorinstanzen: SG Reutlingen 19.09.2012 S 5 SO 2290/12 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. September 2012 abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Kosten einer qualifizierten Schulbegleitung im Umfang von 17 Stunden und 15 Minuten pro Woche bis zu einem Betrag von höchstens
43,- Euro pro Stunde zu übernehmen. Die Kostenverpflichtung beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Schulbegleitung und gilt bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners über den am 24. Mai 2012 gestellten Antrag auf eine Schulbegleitung, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu 4/5 erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: