LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2005 - 7 SO 4187/05 ER-B
Anspruch auf Eingliederungshilfe, Vergütungsübernahmeanspruch, wichtiger Grund nach § 8 Abs. 3 HeimG
1. Wenn sich der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung des einem Behinderten zustehenden Anspruchs auf Eingliederungshilfe
der stationären Einrichtung eines Dritten bedient, so umfasst der Hilfeanspruch auch die Übernahme des dem Behinderten dort
in Rechnung gestellten Entgelts.
2. Voraussetzung für einen Vergütungsübernahmeanspruch eines Behinderten aus § 75 Abs. 3 SGB XII ist eine heimvertraglich
wirksame Entgeltverpflichtung des Heimbewohners mit einer generellen oder individuellen Vereinbarung über den entsprechenden
Leistungstyp und die Vergütungshöhe.
3. Im Scheitern oder in der Verzögerung von Vertragsverhandlungen der Verbände der Einrichtungsträger mit den Trägern der
Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden kann kein sonstiger wichtiger Grund iS des § 8 Abs. 3
HeimG gesehen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: HeimG § 5 Abs. 6 S. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs.
5 S. 1 § 7 Abs. 6 § 8 Abs. 3 § 9
,
SGB XII § 13 Abs. 1 § 53 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 3 S. 1 § 75 Abs. 4 S. 3 § 76 § 77 Abs. 3 § 79 Abs. 1 §§ 53ff
Vorinstanzen: SG Ulm 3. Kammer - S 3 SO 1923/05 ER - 31.08.2005