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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2012 - 7 SO 4596/11 ER-B
Anspruch auf Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
1. Aufgrund des Erforderlichkeitsvorbehalts in § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII ist das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten eingeschränkt.
2. Stationäre Pflege im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII ist erforderlich, wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalls die individuellen Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten im eigenen Wohnbereich des Hilfebedürftigen nicht ausreichen oder nicht sichergestellt werden können oder von den Familienangehörigen nicht bereit gestellt werden (Anschluss an Thür. OVG, Urteil vom 23. Dezember 2011 - 3 KO 251/08 -).
3. Zur Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sowie der Eilbedürftigkeit im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG.
1. Aufgrund des Erforderlichkeitsvorbehalts in § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGB XII ist das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten eingeschränkt.
2. Stationäre Pflege im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII ist erforderlich, wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalls die individuellen Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten im eigenen Wohnbereich des Hilfebedürftigen nicht ausreichen oder nicht sichergestellt werden können oder von den Familienangehörigen nicht bereit gestellt werden.
3. Zur Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sowie der Eilbedürftigkeit im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG.
4. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1
,
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2
,
SGB XII § 9 Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Heilbronn 21.09.2011 S 14 SO 3206/11 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. September 2011 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 vorläufig, längstens jedoch bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 14 SO 4614/09, Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Kosten für ihre vollstationäre Unterbringung im ASB Seniorenzentrum City-Park, Bad M., unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 74,94 Euro abzüglich Einkommen in Form eines Wohngeldes von monatlich mindestens 66,00 Euro sowie einer Rentenleistung von monatlich mindestens 730,35 Euro zuzüglich eines Barbetrags von 100,98 Euro zu gewähren. Der Antragsgegner darf die Leistungsgewährung von der Vorlage der jeweiligen Rechnungen des Einrichtungsträgers sowie des Weiteren davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihm bis spätestens 22. August 2012 ihre gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und bis dahin entsprechende Nachweise, z.B. die Rentenanpassungsmitteilungen (per 1. Juli 2011 und 1. Juli 2012) und die für die Zeit ab Februar 2012 maßgeblichen Wohngeldbescheide, einreicht.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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