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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - 7 SO 4639/08 ER-B
Anspruch auf Sozialhilfe, Leistungen der Eingliederungshilfe, Angemessenheit der Schulausbildung, Anspruch bei Leistungen der Ausbildungsförderung
1. Allein das Bildungsziel, also die Vermittlung eines schulischen oder beruflichen Abschlusses, ist für die Abgrenzung der sozialhilferechtlichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII und der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausschlaggebend. Angemessen ist eine Schulausbildung dann, wenn der bedürftige behinderte Mensch nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte Bildungsziel erreichen wird.
2. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, sofern und soweit der behinderte Mensch Leistungen der Ausbildungsförderung erhält oder erhalten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EinglHV § 12 Nr. 3 Halbs. 2
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 929 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 09.09.2008 S 13 SO 2766/08 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. September 2008 aufgehoben, soweit dieser im Wege der einstweiligen Anordnung über den 28. Februar 2009 hinaus verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss klarstellend wie folgt gefasst wird: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Eingliederungshilfe für den Besuch des Kaufmännischen Berufskollegs an der T.-L.-Schule (Nikolauspflege) in Höhe von kalendertäglich 94,82 Euro abzüglich jeweils 459,00 Euro monatlich in der Zeit vom 8. September 2008 bis 28. Februar 2009 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten im ersten und zweiten Rechtszug zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: