LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2005 - 7 SO 4890/05 ER-B
Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde nach einstweiliger Anordnung, Voraussetzung für einen Vergütungsübernahmeanspruch eines
Behinderten aus § 75 Abs. 3 SGB XII
1. Für die Beschwerde besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung der eventuellen Rückabwicklung,
wenn die durch einstweilige Anordnung verpflichtete Behörde der festgesetzten Leistungspflicht nachgekommen ist.
2. Voraussetzung für einen Vergütungsübernahmeanspruch eines Behinderten aus § 75 Abs. 3 SGB XII ist eine heimvertraglich
wirksame Entgeltverpflichtung des Heimbewohners. Zwischen dem Heimträger und dem Träger der Sozialhilfe muss eine generelle
oder individuelle Vereinbarung über den entsprechenden Leistungstyp und die Vergütungshöhe bestehen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: HeimG § 5 Abs. 6 S. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs.
5 S. 1 § 7 Abs. 6 § 8 Abs. 3 § 9
,
SGB X § 50 Abs. 2
,
SGB XII § 13 Abs. 1 § 53 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 3 S. 1 § 75 Abs. 4 S. 3 § 76 § 77 Abs. 3 § 79 Abs. 1 §§ 53ff
,
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