LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - 7 SO 5195/06
Anspruch auf Sozialhilfe, Zuständigkeit und Leistungserbringung bei Eilfällen, Nothelferanspruch
1. Die Eilfallzuständigkeit in der Soziahilfe aktualisiert sich jeweils neu, wenn der Hilfebedürftige zum Zwecke der Hilfe
im Eilfall über die Zuständigkeitsgrenzen mehrerer Sozialhilfeträger transportiert wird, sodass diese dort verbleibt, wo die
Nothilfe erbracht wird.
2. Da der Nothelferanspruch nur für die Zeit bis zur Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Hilfebedarf und für Hilfen ab
diesem Zeitpunkt dem Grunde nach ein Hilfeanspruch des Hilfebedürftigen besteht, trägt der Nothelfer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit
bzw. der mangelnden Durchsetzung dieses Hilfeanspruchs. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 25 § 98 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Mannheim 06.09.2006 S 9 SO 1221/06