LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 - 7 SO 5441/05, FEVS 58, 234
Gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt bei Klage beim Anspruch auf Sozialhilfe, Vermutungsregelung des § 36 SGB XII bei eheähnliche
Gemeinschaft
1. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Regelung der Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hinein reichenden,
über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum durch den Sozialhilfeträger ist auch im Anwendungsbereich
des SGB XII nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beschränkt, sondern
reicht bis zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung.
2. Die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII findet im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft neben § 20 SGB
XII keine Anwendung, wobei auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft nur durch eine Gesamtwürdigung aller bekannten Indiztatsachen
geschlossen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 58, 234
Normenkette: SGB XII § 19 Abs. 3 § 20 S. 1 § 20 S. 2 § 36 S. 1 § 47 §§ 47ff
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 28.11.2005 S 8 SO 1454/05