LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 - 7 SO 5536/05
Mischregelsatz bei Bedarfsgemeinschaft zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und einer Bezieherin von Arbeitslosengeld
II
Liegt eine Bedarfsgemeinschaft zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und einer volljährigen Bezieherin von
Arbeitslosengeld II nach dem SGB II vor, so ist unabhängig davon, wer Haushaltsvorstand ist, bei beiden ein Mischregelsatz
von 90 vom Hundert der Regelleistung zugrunde zu legen, um zu gewährleisten, dass dieser Bedarfsgemeinschaft insgesamt 180
vom Hundert des Eckregelsatzes zur Verfügung stehen, wie es sowohl im System des SGB II als auch dem des SGB XII vorgesehen
ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RSV § 3
,
SGB II § 20 Abs. 3
,
SGB XII § 28 Abs. 1 § 28 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 19.10.2005 S 11 SO 2292/05