LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2007 - 7 SO 5672/06 ER-B
Einschränkung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfen im Rahmen einer Regelungsanordnung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche
in analoger Anwendung des § 26 Abs. 1 SGB XII reduziert und als Darlehen zugesprochen werden. Die einstweilige Anordnung kann
durch das Gericht mit der Maßgabe versehen werden, dass der verpflichtete Leistungsträger vor Auszahlung Sicherheitsleistung
in Form der Abtretung einer dem Leistungsempfänger zustehenden Forderung verlangen darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 26 Abs. 1 § 91
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Vorinstanzen: SG Stuttgart 02.11.2006 S 21 SO 7834/06 ER