LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2008 - 7 SO 827/07
Maßgebliche Sach- und Rechtslage für Anfechtungs- und Leistungsklage bei einem Leistungsanspruch nach dem außer Kraft getretenen
BSHG, Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen
1. Zwar ist bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung maßgeblich; Abweichungen von dieser Faustregel können sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben, sodass bei
Rechtsänderungen stets auch der zeitliche Geltungswille des Gesetzes in den Blick zu nehmen ist (hier: zur Realisierung bis
Ende 2004 entstandener Ansprüche auf BSHG-Leistungen nach dessen Außerkrafttreten).
2. Ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Renovierungsbedarf kann nicht entstehen, wenn eine vertragliche Überwälzung der
Erhaltungspflicht des §
535 BGB durch eine Klausel in einem Formularvertrag nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
BSHG § 21 Abs. 1a Nr. 5
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 28.03.2006 S 1 SO 2104/05