LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1997 - 7 U 1127/96
Arbeitsunfall während Kampfgruppenausbildung in der ehemaligen DDR
Nicht zu den Versicherungsfällen nach dem Dritten Buch der
RVO gehören Tätigkeiten im Rahmen einer Kampfgruppenausbildung, die nach § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder
sportlicher Tätigkeiten in der ehemaligen DDR unter Unfallversicherungsschutz standen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVO § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 548 Abs.
1 S. 1
,
UVErwV § 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 04.12.1995 S 6 U 3703/95