LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.1997 - 7 U 564/96
Unfallversicherungsschutz für eine Gewalttat während einer Dienstreise
1. Auf einer Dienstreise ist der innere Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der dienstlichen Tätigkeit
im allgemeinen eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort, es sei denn, der Reisende widmet sich rein persönlichen, von
der Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlich beeinflußten Belangen.
2. Unfallversicherungsrechtlich ist die subjektive Meinung, betriebsdienlich tätig zu werden, nur dann relevant, wenn diese
Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]