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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012 - 8 AL 3396/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen nach Gewährung einer Urlaubsabgeltung; Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
1. Einem Arbeitslosen steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, wenn er während des Ruhenszeitraums nach § 143 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung arbeitsunfähig erkrankt (Anschluss an BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R)
2. Dem Arbeitslosen, dessen Arbeitslosengeldanspruch bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 143 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung ruht, steht kein Krankengeldanspruch nach §§ 44 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V oder § 19 Abs. 2 SGB V zu, wenn eine Prognose ergibt, dass er mehr als einen Monat ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig sein wird (Anschluss an BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R)
3. Die daraus entstehende Lücke in den Versicherungsleistungen ist nicht verfassungswidrig und kann mangels planwidriger Lücke durch eine Analogie weder im Recht der Arbeitslosenversicherung noch im Recht der Krankenversicherung geschlossen werden.
1. Einem Arbeitslosen steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, wenn er während des Ruhenszeitraums nach § 143 Abs. 2 SGB III in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung arbeitsunfähig erkrankt.
2. Dem Arbeitslosen, dessen Arbeitslosengeldanspruch bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 143 Abs. 2 SGB III in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung ruht, steht kein Krankengeldanspruch nach §§ 44 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V oder § 19 Abs. 2 SGB V zu, wenn eine Prognose ergibt, dass er mehr als einen Monat ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig sein wird.
3. Die daraus entstehende Lücke in den Versicherungsleistungen ist nicht verfassungswidrig und kann mangels planwidriger Lücke durch eine Analogie weder im Recht der Arbeitslosenversicherung noch im Recht der Krankenversicherung geschlossen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB III § 126 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 143 Abs. 2
,
SGB V § 19 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 44 Abs. 1
,
SGB V § 44 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB V § 5 Abs. 8a S. 4
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.07.2011 S 15 AL 4170/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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