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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2011 - 8 AL 3458/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach privater Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers
Sperrzeit; private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers als arbeitsvertragswidriges Verhalten; personen-/verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisse wegen Verlusts der Fahrerlaubnis Die Voraussetzungen einer Sperrzeit sind bei Verlust der Fahrerlaubnis wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt eines als Omnibusfahrer beschäftigten Versicherten grundsätzlich erfüllt. Dies ist als arbeitsvertragswidriges Verhalten zu werten, das ohne vorherige Abmahnung eine fristlose, außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann. Von einer allein zulässigen personenbedingten, keine Sperrzeit begründenden Kündigung ist dabei nicht auszugehen (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.06.2010 - L 6 AL 13/08).
Der Eintritt einer Sperrzeit setzt zunächst ein arbeitsvertragswidriges Verhalten voraus, das in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen kann. Dieses Verhalten muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein und eine verhaltensbedingte außerordentliche oder ordentliche Kündigung gerechtfertigt haben. Worauf der Arbeitgeber die Kündigung tatsächlich gestützt hat, kommt es nicht an. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss - ebenfalls im Sinne einer wesentlichen Bedingung - ihrerseits Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Schließlich muss die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruhen, wobei - wie auch in anderem Zusammenhang üblich - nicht von einem objektiven, sondern einem subjektiven Maßstab auszugehen ist (hier: Verlust der Fahrerlaubnis wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt eines als Omnibusfahrer beschäftigten Versicherten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 626
,
SGB III § 144 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 17.06.2010 S 13 AL 3975/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2010 aufgehoben. Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

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