LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007 - 8 AL 666/05
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Bedürftigkeitsprüfung, Berücksichtigung einer treuhänderischen Bindung von Vermögen
1. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer treuhänderischen Bindung von Vermögen bei der Prüfung der Bedürftigkeit für
einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist die Offenlegung des Treuhandverhältnisses durch den Arbeitslosen bei der Stellung
seines Leistungsantrages.
2. Darf der Arbeitslose mit dem auf seinen Namen angelegten Vermögen Spekulationsgeschäfte tätigen, so liegt keine treuhänderische
Bindung von Vermögen vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlhiV § 6 § 8
,
SGB X § 44 § 45
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 28.01.2005 S 7 AL 2076/03