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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2012 - 8 SB 1449/12
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Die Überschreitung des Gutachtensauftrags mit grober Verletzung der Privatsphäre des Untersuchten rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen (hier: behauptete Durchsuchung einer mitgeführten Tasche).
2. Dagegen begründet ein Verfahrensfehler des Sachverständigen bei der Durchführung der Untersuchung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Fehler auf einer spontanen Entschließung des Sachverständigen beruht, die keine Rückschlüsse auf ein planmäßiges, nur gegen den Untersuchten gerichtetes Ermitteln zulässt.
1. Die Überschreitung des Gutachtensauftrags mit grober Verletzung der Privatsphäre des Untersuchten rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen (hier: behauptete Durchsuchung einer mitgeführten Tasche).
2. Dagegen begründet ein Verfahrensfehler des Sachverständigen bei der Durchführung der Untersuchung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Fehler auf einer spontanen Entschließung des Sachverständigen beruht, die keine Rückschlüsse auf ein planmäßiges, nur gegen den Untersuchten gerichtetes Ermitteln zulässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 202
,
SGG § 60
,
ZPO § 406
Vorinstanzen: SG Stuttgart 24.02.2012 S 9 SB 76/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: