LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2000 - 8 SB 2009/00
Übernahme der Kosten nach § 109 SGG
Wenn das Gutachten das Klageverfahren nicht nur zu einem unwesentlichen Teil untermauert hat, so scheidet bei einem einheitlichen
Streitgegenstand eine nur teilweise Kostenübernahme durch die Staatskasse aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart - XX - 11.04.2000