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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2020 - 8 SB 2/19
1. Zur Herabstufung eines GdB von 80 auf 40 nach Ablauf der Heilungsbewährung bei einer Melanomerkrankung ohne Hinweis auf ein Rezidiv.
2. Bei einer depressiven Erkrankung spricht die Tatsache, dass bei schwankendem Verlauf weiterhin eine niedrigfrequente Therapie mit supportiven Gesprächen max. einmal im Monat durchgeführt wird und die antidepressive Medikation unverändert bleibt, außerdem durchgehend eine Nebentätigkeit ausgeübt wird und konkrete Urlaubsplanungen bestehen, gegen schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Ein GdB von 30 ist insoweit angemessen und sachgerecht.
3. Bei Einzel-GdB-Werten von 30 für den Bereich Psyche und 30 für den Bereich Augen kann ein Gesamt-GdB von 50 dann gebildet werden, wenn zwischen den beiden Funktionssystemen keinerlei Überschneidungen bestehen, etwa wenn die depressive Erkrankung auf die durchlittene Krebserkrankung zurückzuführen ist.
4. Es gibt keinen Grundsatz, wonach ein weiterer Teil-GdB von 30 regelmäßig nur zu einer Erhöhung um 10 Punkte führt und nur ausnahmsweise zu einer solchen um 20 Punkte. "
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Konstanz 29.11.2018 S 1 SB 2732/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29.11.2018 aufgehoben und der Bescheid vom 08.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2016 abgeändert soweit der Grad der Behinderung mit weniger als 50 seit 14.09.2016 festgestellt wurde.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind für beide Instanzen zu 1/2 zu erstatten.

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