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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2012 - 8 SB 3897/12
Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G im Schwerbehindertenrecht im Wege der einstweiligen Anordnung
Grundsätzlich ist Antragstellern im Rechtsstreit um die Feststellung von Merkzeichen "G" im Wege der Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs zuzumuten, den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens abzuwarten (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2012, NZS 2012, 838 für Merkzeichen "aG"). Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung des Merkzeichens "G" kann aber auch die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums sein, wenn ein sozialhilferechtlicher Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt.
1. Grundsätzlich ist Antragstellern im Rechtsstreit um die Feststellung von Merkzeichen "G" im Wege der Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs zuzumuten, den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens abzuwarten.
2. Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung des Merkzeichens "G" kann aber auch die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums sein, wenn ein sozialhilferechtlicher Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB IX § 145 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 09.08.2012 S 3 SB 1668/12 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 09. August 2012 aufgehoben und der Antragsgegner verurteilt, bei der Antragstellerin das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits beim Sozialgericht Mannheim mit dem Aktenzeichen S 3 SB 2001/12 vorläufig festzustellen.
Der Antragsgegner erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren vor dem Sozialgericht und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: