Feststellung des Grades der Behinderung nach Eintritt der Heilungsbewährung eines Tumorleidens; Zulässigkeit einer Differenzierung
nach Lebensalter
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, den dem Kläger zuerkannten Grad der Behinderung (GdB)
nach Eintritt der Heilungsbewährung eines Tumorleidens von 60 auf 30 herabzusetzen sowie das Merkzeichens "G" zu entziehen.
Der 1987 geborene Kläger litt im Juli 2006 an einem bösartigen Tumor am körperfernen rechten Oberschenkelknochen. Am 11.09.2006
erfolgte eine operative Entfernung des Tumors sowie die Implantation einer Tumorendoprothese (Mutars-Prothese).
Das Landratsamt E. (LRA) stellte auf den Antrag des Klägers vom 11.01.2007 (Blatt 1/2 der Beklagtenakte) mit Bescheid vom
12.03.2007 (Blatt 25/28 der Beklagtenakte) beim Kläger einen GdB von 60 seit dem 01.08.2006 fest (zugrundeliegende Funktionsbeeinträchtigung:
Kniegelenksendoprothese rechts, Knochenerkrankung, Erkrankung des rechten Beines (in Heilungsbewährung); zur versorgungsärztlichen
Stellungnahme vgl. Blatt 23/24 der Beklagtenakte) und erkannte das Merkzeichen "G" zu.
Im September 2011 (Blatt 31 der Beklagtenakte) teilte das LRA dem Kläger mit, die Feststellungen von Amts wegen zu überprüfen.
Der Kläger gab an (Blatt 33/34 der Beklagtenakte), am 12.09.2011 einen Kontrolltermin gehabt zu haben. Daraufhin zog das LRA
den Bericht von Prof. Dr. Bi. vom 15.11.2011 (Blatt 36/37 der Beklagtenakte) bei.
In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.12.2011 (Blatt 38/39 der Beklagtenakte) führte Dr. Schw. aus, nach Eintritt
einer Heilungsbewährung sei für die Mutarsprothese des rechten Kniegelenks ein Teil-GdB von 30 anzusetzen, die Voraussetzungen
für das Merkzeichen G seien nicht mehr nachgewiesen.
Das LRA hörte den Kläger mit Schreiben vom 29.12.2011 (Blatt 40 der Beklagtenakte) zur Herabbemessung des GdB auf 30 sowie
zur Entziehung des Merkzeichens "G" an.
Mit Bescheid vom 28.03.2012, am selben Tag zur Post gegeben, (Blatt 41/43 der Beklagtenakte) hob das LRA den Bescheid vom
12.03.2007 auf und stellte ab dem 31.03.2012 einen GdB von 30 fest, zugleich stellte das LRA fest, die Voraussetzungen für
die Feststellung des Merkzeichens "G" lägen ab dem 31.03.2013 nicht mehr vor.
Mit seinem Widerspruch vom 25.04.2012 (Blatt 45, 48, 50/51 der Beklagtenakte) machte der Kläger u.a. geltend, bei der Bewertung
des GdB seien nicht alle gegebenen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden. Bei der Tumor-Resektion sei am rechten Oberschenkel
auch ein großer Muskelanteil entfernt worden, was zu großen Beschwerden im Alltag führe.
Das LRA zog einen Bericht von Prof. Dr. Wi. vom 04.05.2012 bei (Blatt 52/53 der Beklagtenakte), woraus sich eine Beweglichkeit
des rechten Knies vom (Flexion/Extension) 100/0/0o bei gerader Beinachse und seitengleicher Beinlänge ergibt; beim Anhebeversuch
erkenne man eine muskuläre Schwäche, was durchaus Mühe bereite.
Unter Berücksichtigung einer versorgungsärztlicher Stellungnahme von Dr. Si. vom 29.06.2012 (Blatt 55/56 der Beklagtenakte)
wies der Beklagte durch das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid
vom 07.09.2012, Blatt 59/61 der Beklagtenakte) zurück. Nachdem bezüglich der Tumorerkrankung eine Heilungsbewährung eingetreten
sei, müsse der GdB nunmehr allein unter Berücksichtigung der tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigung festgestellt werden.
Die Mutarsprothese des rechten Kniegelenkes bedinge einen GdB von 30, die verbliebene Muskelschwäche sei hierbei bereits mitberücksichtigt.
Schließlich sei auch die Grundvoraussetzung für die Feststellung des Merkzeichens "G" nicht mehr erfüllt, da keine Schwerbehinderung
im Sinne des
SGB IX mehr vorliege.
Der Kläger hat am 09.10.2012 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage erhoben. Die Herabstufung des GdB sei zu deutlich angesetzt. Die Schwächung der Beinmuskulatur sei nicht
ausreichend berücksichtigt. Die Behinderung belaste noch immer im täglichen Leben, als es nicht möglich sei, längere Strecken
zu gehen. Dadurch bedinge diese eine seinem Alter in keiner Weise entsprechende schlechte Beweglichkeit.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts
und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 36/31, 32/35 und 37/44 der SG-Akten Bezug genommen. Der Ärztliche Direktor der Orthopädischen Klinik des Klinikums S. Prof. Dr. Wi. hat dem SG am 29.01.2013 geschrieben, den Kläger zuletzt am 25.04.2012 behandelt zu haben. Aufgrund der Grunderkrankung einerseits und
der Schwere der Muskelschwäche in Kombination mit einer Gehstörung liege eine MdE von 50 v.H. vor. Der Kläger könne mit Einschränkungen
übliche Wegstrecken im Ortsverkrehr (etwa 2 km in einer halben Stunde) zurücklegen. Der Facharzt für Orthopädie Dr. J. hat
in seinem Schreiben vom 05.02.2013 ausgeführt, den Kläger bis 24.04.2007 behandelt zu haben. Mit dem Befund von 2007 läge
der GdB bei 60. Der Onkologe Prof. Dr. Bi. hat dem SG (Schreiben vom 04.03.2013) mitgeteilt, den Kläger zuletzt am 24.09.2012 vorgestellt bekommen zu haben. Beim Kläger liege
in Folge der Endoprothesen-Implantation eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks vor, die ein hinkendes Gangbild
mit einer Beeinträchtigung des Gehens, besonders bei längeren Strecken, bedinge.
Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens beim Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und
Unfallchirurgie Dr. G. ; wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 58/63 der SG-Akte Bezug genommen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 28.05.2013 eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes nach
Resektion eines niedrigmalignen Osteosarkoms am distalen Femur rechts und Implantation einer Tumorendoprothese (Typ Mutars)
9/2006, eine Kraft- und Ausdauerminderung der Oberschenkelmuskulatur rechts nach weiter Resektion des niedrigmalignen Osteosarkoms
mit Resektion der benachbarten Weichteile (insbesondere distaler Anteil des Musculus vastus lateralis rechts) sowie eine Umfangverminderung
des distalen Oberschenkels rechts festgestellt. Sowohl die Einschränkung der Beweglichkeit als auch die Einschränkung der
Ausdauer und Kraft im Bereich des rechten Oberschenkels/Kniegelenks seien als mittelschwere Behinderung einzustufen und mit
einem GdB von 30 zu bewerten. Übliche Wegstrecken im Ortsverkehr könne der Kläger mit den bestehenden Gesundheitsstörungen
noch ohne erhebliche Schwierigkeiten zu Fuß zurücklegen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2013 die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe den GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung
zu Recht von 60 auf 30 mit Wirkung zum 31.03.2012 herabgesetzt und das Merkzeichen "G" entzogen. In den gesundheitlichen Verhältnissen
und den sich daraus ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen sei eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X durch Heilungsbewährung eingetreten. Nach Eintritt der Heilungsbewährung sei bei der Bewertung nur noch die bestehende Funktionsbeeinträchtigung
zu berücksichtigen. Das Stadium der Heilungsbewährung sei zur Zeit des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides beendet
gewesen. Zu einer Progression bzw. zu einem Rezidiv der Tumorerkrankung sei es nicht gekommen. Zu Recht habe der Beklagte
den GdB - für die Zukunft - von 60 auf 30 herabgesetzt. Die verbliebenen Behinderungen des Klägers bedingten keinen höheren
GdB als 30. Darüber hinaus seien auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "G" nicht mehr
erfüllt, so dass die Entziehung dieses Merkzeichens nach § 48 Abs. 1 SGB X ebenfalls nicht rechtswidrig ist. Ausweislich der Feststellungen des Gutachters sei der Kläger noch in der Lage, Wegstrecken
von bis zu zwei Kilometern in etwa 30 Minuten zurückzulegen. So habe der Kläger selbst angegeben, seine schmerzfreie Gehstrecke
sei auf ca. zwei km beschränkt, erst bei längeren Wegstrecken müsse er Pausen einlegen.
Gegen den ihm am 02.11.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.11.2013 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 03.12.2013) Berufung eingelegt. Er sei nach wie vor davon überzeugt,
dass ein GdB von 30 ohne Merkzeichen "G" nicht gerechtfertigt sei. Er halte den maximal möglichen GdB lediglich relativ zu
dem GdB die andere, schwerwiegendere körperliche Einschränkungen. Es werde außer Acht gelassen, dass auch relativ zum Alter
des Betroffenen argumentiert werden sollte, da einer der Grundsätze der Versorgungsmedizin besage, dass der GdB von einer
Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand ausgehe. Mit der Argumentation im Gerichtsbescheid würde
beispielsweise ein 70-jähriger Mann mit Behinderungen, die seinem Fall entsprächen, ebenfalls einen GdB von 30 erhalten, wäre
er in der Lage, eine festgelegte Strecke von 2 km gehend zurückzulegen. Da sich der Alltag und das Umfeld eines durchschnittlichen,
70-Jährigen deutlich von dem eines 26-Jährigen unterscheide, solle auch bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Behinderung
auf die Lebensqualität des Betroffenen unterschiedliche, altersgemäße Maßstäbe gelten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.10.2013 sowie den Bescheid des Landratsamts E. vom 28.03.2012 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 07.09.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Lebensalter finde
bei der Bewertung des GdB keine Berücksichtigung.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem Termin am 11.04.2013 erörtert, wegen des Inhalts und Ergebnisses
wird auf die Niederschrift (Blatt 20/21 der Senatsakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat auf einen Hinweis nach §
109 SGG erklärt, keine weitere ärztliche Begutachtung zu wünschen (Blatt 26 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie
die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Kläger in der Sache entscheiden, denn in der dem Kläger ordnungsgemäß zugegangenen
Ladung zum Termin war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§
110 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Die gemäß §
151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§
143,
144 SGG zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Landratsamts E. vom 28.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 07.09.2012 ist
rechtmäßig. Er ist formal rechtmäßig. Der Kläger ist ordnungsgemäß vor der Herabsetzung angehört worden. In den tatsächlichen
Voraussetzungen wie sie bei Erlass des Bescheids vom 12.03.2007, mit dem das LRA einen GdB von 60 seit dem 01.08.2006 und
das Merkzeichen "G" zuerkannt hatte, ist eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, sodass der GdB ab 31.03.2012 zutreffend auf 30 festzusetzen und das Merkzeichen zutreffend ab diesem Tag abzuerkennen
war. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung vom 31.10.2013 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§
153 Abs.
2 SGG). Ergänzend sei lediglich auf Folgendes hingewiesen:
Der Senat geht davon aus, dass der Widerspruch des Klägers vom 25.04.2012 trotz seines Wortlauts wegen "Herabsetzung des GdB"
nicht auf die GdB-Neufeststellung beschränkt war, sondern sich auch gegen den Entzug des Merkzeichens "G" richtete. Von einer
Teil-Bestandskraft des Bescheides vom 28.03.2012 ging auch der Beklagte nicht aus, der im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012
über einen Widerspruch gegen die GdB-Herabsetzung und gegen den Merkzeichenentzug entschieden hat.
Gemäß §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB XI sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Der Kläger hat damit grds. recht, wenn er darauf verweist, dass eine Behinderung relativ, also im Hinblick
auf eine Abweichung von dem jeweiligen alterstypischen Zustand festzustellen ist. Insoweit kann eine Behinderung i.S.d. §
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX bei einem Jugendlichen unter anderen tatsächlichen Umständen angenommen werden, als bei einem älteren Menschen. Gerade durch
die Abweichung vom alterstypischen Zustand wird eine allgemeine Regelwidrigkeit zu einer behinderungstypischen Funktionsbeeinträchtigung
(Luthe in jurisPK-
SGB IX, §
2 SGB IX RdNr. 71). Altersbedingte Verschleißerscheinungen stellen keine Abweichung in diesem Sinne dar (SG Dortmund 30.10.2002 -
S 7 SB 197/00 - juris). Die in Ausführung von § 30 Abs. 1 BVG i.V.m. §
69 Abs.
1 Satz 5
SGB IX ergangene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.10.2012, BGBl. I S. 2122) führt in den als Anlage zu § 2 VersMedV bestimmten versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) aus, dass als solche Veränderungen die körperlichen und psychischen
Leistungseinschränkungen anzusehen sind, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d.h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem
Umfang typisch sind (A Nr. 2 Buchst. c) VG). Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die
nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB zu berücksichtigen, auch dann,
wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (z. B. "Altersdiabetes", "Altersstar") bezeichnet
werden (A Nr. 2 Buchst. c) VG; zuvor vgl. AHP 2008 Nr. 18 (2). In diesem Sinne eröffnet die Abweichung von dem lebensalterstypischen
Gesundheitszustand die Annahme einer Behinderung (§
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX). Liegt jedoch eine Behinderung vor, so sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der
Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festzustellen (§
69 Abs.
1 Satz 4
SGB IX). Die Beurteilung des GdB hat ausschließlich final zu erfolgen (BSG 17.04.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris); im Rahmen der sich gemäß §
69 Abs.
1 Satz 5
SGB IX i.V.m. den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG (VersMedV mit VG) mit Rechtsnormcharakter verbindlich ergebenden abstrakten Bemessungsrahmen ist dann die Beeinträchtigung des behinderten
Menschen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft festzustellen (zum Problem einer abstrakten und individuellen Betrachtung
vgl. z.B. Dau, jurisPR-SozR 18/2012 Anm. 5). Die in den GdB-Tabellen aufgeführten GdB-Ansätze sind auf Erfahrungswerten beruhende,
altersunabhängige - mithin pauschale, abstrakte - Mittelwerte, von denen im Einzelfall bei besonderen Gegebenheiten abgewichen
werden kann (A Nr. 2 Buchst. d der VG).
Vorliegend weicht der körperliche Funktionszustand des Klägers - bezogen auf den Tag der Neubemessung des GdB am 31.03.2012
- durch die rechtsseitige Knietotalendoprothese (Knie-TEP) sowie die Bewegungseinschränkungen bei Muskelminderung in Folge
der Entfernung von Weichteilen/Muskelmasse am rechten Bein mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für
sein Lebensalter typischen Zustand ab. Er ist dadurch auch an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Ausgehend
von dieser Behinderung lässt sich jedoch das Ausmaß der Behinderung i.S. einer GdB-Bemessung lediglich anhand der abstrakten
Vorgaben der VG bemessen. Besonderheiten des Einzelfalls, die Abweichungen von den GdB-Rahmen der VG erlauben, liegen nicht
vor.
Hinsichtlich der Funktionsbehinderung durch die Knie-TEP sehen die VG in B Nr. 18.12 VG bei einer einseitigen TEP einen GdB
von mindestens 20 vor. Dieser Mindest-GdB berücksichtigt die bei einer normal funktionierenden TEP auftretenden Beeinträchtigungen
der Teilhabefähigkeit. Vorliegend bestehen sowohl auf Grundlage der Auskünfte der behandelnden Ärzte als auch dem Gutachten
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die implantierte Knie-TEP nicht ordnungsgemäß funktioniert oder über das Normalmaß hinausgehende
Schwierigkeiten (z.B. ungewöhnliche Schmerzen, weitere Funktionsbeeinträchtigungen) hervorruft. So konnte der Gutachter Dr.
G. über eine achs- und gelenkgerechte Prothese ohne Zeichen einer Lockerung oder eines Verschleißes berichten. Auch Prof.
Dr. Wi. hat eine reizlose Narbensituation, eine gerade Beinachse und seitengleiche Beinlänge berichtet, sodass der Senat insoweit
lediglich einen Teil-GdB von 20 annehmen konnte.
Da jedoch durch die Muskelmassenverminderung am rechten Bein in Folge der Operation, bei der die Muskel und Sehenenansätze
operativ entfernt werden mussten (Prof. Dr. Bi. ), weitere Beeinträchtigungen am Funktionssystem der Beine (vgl. A Nr. 2 Buchst.
e) VG) bestehen, sind diese zusätzlich zu bewerten. Dabei richtet sich der GdB bei Weichteilverletzungen nach der Funktionseinbuße
und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems (B Nr. 18.1 VG). Eine Beeinträchtigung des Blut- und Lymphsystems
ist nicht - auch nicht von den behandelnden Ärzten und dem Gutachter - dargelegt, sodass vorliegend auf die Funktionseinbußen
abzustellen ist. Hierzu hat das SG zutreffend die in den VG genannten Gesundheitsstörungen/Funktionsbeeinträchtigungen (Versteifung eines Kniegelenks, Lockerung
des Kniebandapparates, Bewegungseinschränkung im Kniegelenk) und die dafür vorgesehenen GdB-Werte dargestellt. Des Weiteren
ist nach B Nr. 18.6 VG bei Muskelerkrankungen/Muskelschwäche mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige
Unsicherheiten) ein GdB von 20 bis 40 und mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten,
Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens) ein GdB von 50 bis 80 vorgesehen.
Bei der konkreten Bewertung ist zu beachten, dass der Kläger in Folge der deutlichen Muskelmassenminderung zwar Beeinträchtigungen
bei der Beinhebung, der Kraft- und Ausdauerleistung der Oberschenkelmuskulatur rechts und eine Umfangsverminderung hinzunehmen
hat, jedoch die Kniegelenksbeweglichkeit nur unwesentlich beeinträchtigt ist (Extension/Flexion 0/0/1050), die an sich die
Schwelle einer einseitigen geringgradigen Bewegungseinschränkung i.S.d. B 18.14 VG nicht erreicht. Eine Bandinstabilität liegt
ebenso wenig vor (vgl. Gutachten Dr. G. , Blatt 60 der SG-Akte = Seite 3 seines Gutachtens) wie eine Versteifung des Kniegelenks. Da der Kläger nach Überzeugung des Senats auch in
der Lage ist, sich aufzurichten (laut Prof. Dr. Bi. - Blatt 39 der SG-Akte - war nur beim Anheben des Beines eine muskuläre Schwäche zu erkennen), er ein freies Gangbild, ohne Gelenkkontrakturen
und Deformitäten aufweist und auch Treppen steigen kann, liegt auch lediglich eine Muskelerkrankung/Muskelschwäche mit geringen
Auswirkungen vor. Dies wird auch durch die vom Kläger selbst angegebene Ermüdung und die zeitweisen, vorübergehenden Gangbeschwerden
deutlich. Jedoch konnte sich der Senat insoweit nicht vom Vorliegen eines höheren Teil-GdB als 20 überzeugen.
Im Ergebnis konnte sich der Senat davon überzeugen, dass im Funktionssystem der Beine, ausgehend von einem ein Teil-GdB von
20 für die einseitige Knie-TEP und einem Teil-GdB von 20 für die weiteren muskulär bedingten Funktionsstörungen sowie einer
integrierenden Bewertung insgesamt ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen ist. Insoweit tritt der Senat der vom Beklagten und dem
SG genannten Bewertung nach eigener Prüfung bei. Diese Bewertung berücksichtigt den Vergleich zu der vollständigen Versteifung
des Kniegelenks in günstiger Stellung. Denn vorliegend ist der Kläger in der Lage, sein rechtes Bein in weitaus größerem Umfang
zu nutzen, als dies ein versteiftes Bein zuließe, sodass die Bewertung des Einzel-GdB für das Funktionssystem der Beine mit
demselben GdB wie bei einer Versteifung in günstiger Stellung jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers rechtswidrig ist.
Die rechtliche Einschätzung des Senats wird durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. bestätigt, der ebenfalls einen
GdB 30 angenommen hat.
Der höheren Einschätzung des GdB durch die sachverständigen Zeugen konnte sich der Senat angesichts der verbindlichen Vorgaben
der VG und den tatsächlich festgestellten Funktionsbehinderungen nicht anschließen.
Besondere Gegebenheiten, die eine Abweichung von den oben genannten abstrakten GdB-Ansätzen der VG rechtfertigen, liegen entgegen
der Auffassung des Klägers nicht mit seinem jungen Lebensalter begründet vor. Eine Differenzierung des konkreten Ausmaßes
der den Kläger betreffenden Beeinträchtigung nach dem altersüblichen "Aktivitätsmuster", wie der Kläger es sich vorstellt,
ist vorliegend rechtlich weder nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten noch faktisch durchführbar oder zwingend erforderlich.
Eine altersangemessene Beweglichkeit - und zwar auch für Ältere in der normalen Bandbreite von individuell noch besonders
agilen älteren Menschen bis zu den von Altersgebrechen in der Beweglichkeit lokal oder allgemein (alters-)reduzierten Menschen
- wird durch die beschriebene Behinderung des Klägers in allen Altersstufen beeinträchtigt und vermag eine Differenzierung
im Ausmaß der Beeinträchtigung aufgrund der gegebenen breiten Streubreite nicht zu begründen. Darüber hinaus ist die pauschalisierte,
altersunabhängige und trainingsunabhängige GdB-Bewertung typischer funktioneller Beeinträchtigungen mit den GdB-Tabellen der
VG gerade bezweckt und dient der Verfahrensvereinfachung.
Mit diesem Abstellen auf altersunabhängige Mittelwerte widersprechen die Vers-MedV und die VG nicht höherrangigem Recht. Zwar
scheint §
2 Abs.
1 SGB IX mit der Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand konkreter Menschen und der Beeinträchtigung ihrer Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft auf eine individuelle Prüfung hinzudeuten. Doch eröffnet die im Einzelfall konkret festzustellende
Abweichung von dem für das jeweilige Alter abweichenden Zustand lediglich den Weg zu einer Feststellung von Behinderungen
nach §
69 Abs.
1 SGB IX, bedeutet aber noch keine bestimmte GdB-Bewertung. Diese ist anhand der Teilhabebeeinträchtigung gemäß §
69 Abs.
1 Satz 1
SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen festzustellen. Dabei werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
gemäß §
69 Abs.
1 Satz 4
SGB IX als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung (VersMedV mit VG) entsprechend gelten. Insoweit hat der Gesetzgeber mit einem nach Zehnergraden abgestuften Maßstab zum Ausdruck gebracht,
dass nicht - wie vom Kläger angenommen - eine individuelle Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung, sondern eine abstrakte, pauschale
Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung anzustellen ist. Dem entspricht auch, dass § 30 Abs. 1 Satz 4 BVG, auf den §
69 Abs.
1 SGB IX verweist, ausdrücklich bestimmt, dass bei beschädigten Kindern und Jugendlichen der GdS bzw. der GdB nach dem Grad zu bemessen,
der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen
verbunden ist (zu Merkzeichen "G" vgl. D Nr. 1 Buchst c) VG; zu Merkzeichen "B" vgl. D Nr. 2 Buchst. a) Satz 3 VG; zu Merkzeichen
"aG" vgl. D Nr. 3 Buchst. a) Satz 3 VG; so auch Wendler in Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar,
6. Auflage 2014, Anm. zu A 2 c, Seite 21; zur Rechtsprechung vgl. z.B. BSG 12.02.1997 - 9 RVs 1/95 - BSGE 80, 97-102 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 18 = juris RdNr. 15; LSG Nordrhein-Westfalen 28.05.1998 - L 7 SB 140/97 - juris). Gleiches ergibt sich auch aus §
56 Abs.
2 Satz 2
SGB VII für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Rahmen des Unfallversicherungsrechts, wodurch jugendliche
Versicherte (z. B. beim Schülerunfall) mit Erwachsenen, hätten sie den gleichen Gesundheitsschaden erlitten, gleichgestellt
werden. Damit ist der GdB im konkreten Fall nur dann anhand des Alters und konkreter Teilhabebeeinträchtigungen zu bestimmen,
wenn dies in den VG im Einklang mit den höherrangigen Vorschiften der §§
69 Abs.
1 SGB IX i.V.m. 30 Abs. 1 BVG ausdrücklich angeordnet ist, weil die spezifische Erkrankung eine Altersdifferenzierung nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung
erfordert und so eine Schlechterstellung von Kindern vermeidet (z. B. die Reifungsverzögerungen bei Kindern und Jugendlichen:
B Nr. 3.4 ff. VG, Bronchialasthma bei Kindern: B Nr. 8.6. VG, Gebärmutter- oder Eierstockverlust: B Nr. 14.2 und 14.3 VG).
Ansonsten ist die GdB-Bewertung grundsätzlich abgekoppelt von einem individuellen Teilhabebedarf bzw. einer konkreten Teilhabemöglichkeit.
Dem entspricht auch, dass für bestimmte Merkzeichen ein konkreter Bedarf nicht erforderlich ist, d. h. selbst wer an seinem
Wohnort keinen Nahverkehr nutzen kann, erhält Merkzeichen "G" bzw. wer kein Auto besitzt erhält Merkzeichen "aG" (vgl. zum
Merkzeichen "G": D Nr. 1 Buchst. c) Satz 3 VG; zu Merkzeichen "B" vgl. D Nr. 2 Buchst. a Satz 4 VG; zu Merkzeichen "aG" vgl.
D Nr. 3 Buchst. a) Satz 4 VG, dazu vgl. auch die VwV-StVO zu § 46 zu Nr. 11 Abschnitt II Nr. 2, wonach es für die Ausstellung einer Dauerausnahmegenehmigung nicht auf das Innehaben einer
Fahrerlaubnis ankommt). Ist damit nach der gesetzlichen Systematik die GdB-Bestimmung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
der GdB nach denselben Maßstäben zu bemessen und sehen die VG - wie vorliegend - keine konkrete Anknüpfung an das Alter oder
einen bestimmten Teilhabebedarf vor, kann der GdB nur altersübergreifend bestimmt werden. Dagegen zielt der Vortrag des Klägers
auf eine weitergehende Aufgruppierung der behinderten Erwachsenen in junge oder alte Erwachsene. Stellt das Gesetz zur GdB-Bemessung
aber gerade Kinder, Jugendliche und Erwachsene unter dieselben Maßstäbe, kommt auch eine weitere Aufspaltung der Gruppe der
Erwachsenen nicht in Betracht.
Besonderheiten i. S. v. A Nr. 2 Buchst. d der VG, die Abweichungen von den GdB-Werten der VG begründen, können daher systemimmanent
nur bei atypischen krankheitsspezifischen Auswirkungen auf den Behinderungszustand angenommen werden.
Da Funktionsbehinderungen sonstiger Funktionssysteme (vgl. A Nr. 2 Buchst. e) VG) nicht bestehen, war der Gesamt-GdB i.S.d.
§
69 SGB IX auch mit 30 anzunehmen. Insbesondere konnte der Senat nicht wegen einer Tumorerkrankung einen höheren GdB annehmen. Denn
die Tumorerkrankung ist ohne Rezidiv oder Metastasen verblieben (Prof. Dr. Bi. , Blatt 39 der SG-Akte). Dies mag zwar keine Heilung im medizinischen Sinne darstellen (Prof. Dr. Bi. a.a.O.), doch sehen die VG insoweit vor,
dass bei Tumorerkrankungen eine Heilungsbewährung nach fünf Jahren anzunehmen ist (B Nr. 1 Buchst. c) VG). Heilungsbewährung
in diesem Sinne bedeutet das Nichtwiederauftreten des operierten Tumors, das Freisein von Rezidiven oder funktionell beeinträchtigenden
Metastasen. Das ist beim Kläger der Fall, sodass nach A Nr. 7 Buchst. b) VG nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Neubewertung
des GdB vorzunehmen war. Daraus, dass der Beklagte die Neufeststellung erst nach Ablauf der Frist von fünf Jahren (Beginn
der Frist mit Entfernung des Tumors am 11.09.2006) traf, lässt sich nicht auf eine Verletzung der Rechte des Klägers schließen.
Denn insoweit bedeutet der Ablauf der Heilungsbewährungsfrist nicht, dass eine Herabbemessung ausgeschlossen wäre, sondern
dass jedenfalls wegen des Tumors vor Ablauf der Heilungsbewährung eine Herabbemessung nicht vorgenommen werden darf.
Liegt mit dem festgestellten GdB von 30 eine Schwerbehinderteneigenschaft (§
2 Abs.
3 SGB IX) nicht mehr vor, kommt auch eine weitere Zuerkennung des Merkzeichens "G" schon aus diesem Grund nicht mehr in Betracht (§§
145 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. 146
SGB IX). Im Übrigen ist mit der Rechtsprechung des Senats, der die in D Nr. 1 VG enthaltenen Regelungen mangels Rechtsgrundlage
(Art.
80 GG) für unwirksam hält (vgl. Urteil des Senats vom 14.08.2009 - L 8 SB 1691/08 -, juris, sozialgerichtsbarkeit.de), für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
allein auf die Tatbestände der §§
145 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
146 SGB IX abzustellen, ob infolge einer Einschränkung des Gehvermögens die betreffende Person üblicherweise im Ortsverkehr noch zu
Fuß zurückgelegte Wegstrecken ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurückzulegen
vermag. Das Tatbestandsmerkmal der im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegten Wegstrecke i.S.d. §
146 Abs.
1 Satz 1
SGB IX hat der Senat an die Fähigkeit geknüpft, Wegstrecken von etwa 2 km in etwa einer halben Stunde ohne Berücksichtigung von
geographischen Besonderheiten im Einzelfall zurückzulegen (Senatsurteil vom 02.10.2012 - L 8 SB 1914/10 - juris m.w.N.; Senatsurteile vom 23.7.2010 - L 8 SB 3119/08 - und vom 14.8.2009 - L 8 SB 1691/08 = Breith 2010, 169, jeweils veröffentlicht in juris).
Vorliegend konnte der Gutachter Dr. G. feststellen, dass der Kläger noch diese Wegstrecken innerhalb dieser Zeit zurücklegen
kann. Zu dieser Feststellung passt auch, dass der Kläger gegenüber dem Gutachter angegeben hatte, seine schmerzfreie Wegstrecke
betrage 2 km. Auch hat er im Erörterungstermin ausgeführt, dass er gerade nach längerem Sitzen das Gefühl habe, die Muskeln
hätten sich verkrampft, er brauche dann beim erneuten Gehen eine Weile. Es träten zunächst Schmerzen und Einschränkungen auf.
Diese Beeinträchtigungen sind für den Senat nachvollziehbar, begründen jedoch nicht, weshalb der Kläger nicht mehr in der
Lage sein soll, etwa 2 km innerhalb einer Zeit von etwa 30 Minuten zurückzulegen. Denn gerade Anlaufschwierigkeiten und Schwierigkeiten
bei längeren Wegstrecken führen erst dann zu einer relevanten Fortbewegungseinschränkung, wenn sie auch unter Abhaltung von
Pausen, die Zurücklegung der Wegstrecke von 2 km innerhalb von 30 Minuten nicht mehr zulassen. Dies konnte aber gerade beim
Kläger nicht festgestellt werden.
Ist damit ausgehend von der zuvor dargestellten GdB-Bemessung nach Ablauf der Heilungsbewährung im Verhältnis zum Bescheid
vom 12.03.2007 eine wesentliche Änderung eingetreten (GdB 30 statt 60, nunmehr kein Merkzeichen "G" mehr), so durfte der Beklagte
nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X den Bescheid vom 12.03.2007 mit Wirkung für die Zukunft - mithin ab Bekanntgabe des Bescheids vom 28.03.2012 am 31.03.2012
(vgl. § 37 Abs. 2 SGB X) - aufheben und durch die Zuerkennung des GdB von 30 ab 31.03.2012 ohne Merkzeichen "G" ersetzen.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.