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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2010 - 8 U 1427/10
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ursachenbeurteilung bei psychischen Leiden
Eine wissenschaftlich begründete Ursachenbeurteilung sowohl nach der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als auch nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfordert, dass neben der Feststellung der vorliegenden Gesundheitsstörungen klar festgestellt wird, worin das oder die schädigenden Ereignisse lagen: In dem Unfallereignis selbst , dem Gesundheitserstschaden oder der nachfolgenden Behandlung oder in dem Fortbestehen physischer Einschränkungen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden (hier: wesentlicher unfallbedingter Zusammenhang eines psychischen Leidens, wenn in der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten angelegte Eigenschaften durch das Unfallereignis, die physischen Unfallfolgen oder durch die Unfallabwicklung des Unfallversicherungsträgers stimuliert wurden). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 09.02.2010 S 9 U 1121/06
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Februar 2010 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

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