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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2011 - 8 U 2815/10
Verwertbarkeit im Verwaltungsverfahren erlangter Sozialdaten im sozialgerichtlichen Verfahren; Beweisverwertungsverbot; Präklusion der Verfahrensrüge
Widerspruchsrecht gegen Verwendung von Sozialdaten; Beweisverwertungsverbot; Präklusion der Verfahrensrüge Der Kläger kann sich im Berufungsverfahren wegen Präklusion gemäß § 295 ZPO nicht darauf berufen, die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten seien wegen des unterbliebenen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht zur Verwendung von Sozialdaten nach § 200 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VII i.V.m. § 76 Abs. 2 SGB X als Beweismittel nicht verwertbar, wenn er die Verfahrenshandlung des Sozialgerichts, die Beiziehung der die Gutachten enthaltende und damit zum Verfahrensgegenstand werdende Verwaltungsakte des beklagten Versicherungsträgers, hingenommen und sich sachlich zu den Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eingelassen hat, obgleich ihm der behauptete Verfahrensmangel der Gutachtenserstellung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Hat der Kläger die Beiziehung der die Gutachten enthaltenden und damit zum Verfahrensgegenstand werdenden Verwaltungsakte des Versicherungsträgers, hingenommen und sich sachlich zu den Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eingelassen, obgleich ihm ein behaupteter Verfahrensmangel der Gutachtenserstellung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, so kann er sich im Berufungsverfahren wegen Präklusion gemäß § 295 ZPO nicht darauf berufen, die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten seien wegen des unterbliebenen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht zur Verwendung von Sozialdaten nach § 200 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB X als Beweismittel nicht verwertbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 200 Abs. 2 Halbs. 2
,
SGB X § 76 Abs. 2
,
SGG § 202
,
ZPO § 295
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 18.05.2010 S 15 U 202/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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